[quote][i]Original von dt-racing[/i]
aber lieber ein falsches kennzeichen als gar keines :-)
?[/quote]
Da täuschst du dich aber gewaltig. Lieber garnicht wäre hier richtig. Aber für Fahren mit falschem Kennzeichen kommt noch Kennzeichenmissbrauch dazu. Der Rest an Tatbeständen bleibt natürlich auch bestehen.
Da bin ich mir verdammt sicher................................
Und was die grüne Nummer am Anhänger angeht: Ein solcher Anhänger darf im öffentlichen Strassenverkehr nur von solchen Fahrzegen gezogen werden für die auch ein Anhängerzuschlag entrichtet wurde. Da muss es nicht das selbe sein wie an der Zugmaschine. Das heisst Spediteur B kann ruhig einen Anhänger von Spediteur A ziehen wenn er selbst den Zuschlag für sein Fahrzeug entrichtet hat.................................
Für die Landwirtschaft sieht das etwas anders aus weil da ja gar keine Steuer bezahlt wird. Ich könnte mir vorstellen das man mit einem Fahrzeug für welches diese Steuer gezahlt wurde auch solche Anhänger ziehen darf. Aber das ist nur meine Vermutung...............................
Noch ein Nachtrag: Schaut mal hier:[url=http://www.deutz-traktoren.de/tuev/kennzeichen.htm]Kennzeichen[/url]
Da geht es um solche Sachen wie Traktor und Anhänger.....................
Bis denne
THK 5 w50 l60
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@UPSMann und dt-racing! Danke bestens!!!! Genauso ist es! Genau darauf wollte ich heraus!
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Keine Ursache..... kleiner Zusatz zu der Geschichte mit den Anhängern/Aufliegern bei den Speditionen: Es muss trotzdem jeder Anhänger extra versichert werden. Bei der Steuer geht man davon das jede Sattelzugmaschine oder auch jedes Solofahrzeug ( beide natürlich mit Anhängerzuschlag) nur immer einen Anhänger ziehen kann. Es ist ja in dem Sinne auch keine Steuerbefreiung sondern eher eine Verlagerung der Zahlweise. Versichert muss trotzdem jeder Anhänger werden weil ja auch für Fahrzeuge im abgestellten Zustand eine Gefährdungshaftung gilt. Und das sieht ja bei der Landwirtschaft ganz anders aus. Da ist der Landwirt ja auch für den verkehrssicheren Zustand selbst verantwortlich. Nix TÜV und so. So nu habe ich manches auch schon doppelt ausgeführt.... ich könnte mich da stundenlang drüber auslassen... aber ich lass es jetzt mal. So bis denn dann.................
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Hallo dt-racing ! Dein Anhänger ist aber kein THK5 ,wenn ich richtig gesehen hab. Du müßtest einen HK5 haben. Der laßt sich, wenn ich mich nicht irre auch nach hinten kippen. Ist der nicht ein bisschen mickrig für einen L60 mit erhöhtem Aufbau. Den sieht man beim Fahren ja kaum. Ich hab oft Getreide mit einem HW60 gefahren und der ist auch recht klein für den L60. Ein Hw80 macht da schon ein besseres Bild.
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Hallo Volker, ja das stimmt der ist wirklich nen bisl klein geraten- im rückspiegel verschwindet der komplett-- - stimmt auch das ist nur ein 2sk also hm das ist also ein hk5- es gab den aber noch einen 5 tonner hänger der ist nicht ganz so hoch und hat die bereifung 8.25-20 ein bauer aus unserm dorf hat so teil sieht so bischen aus wie ein hw60- ist ja auch egal- Ja L60 und HW80 sieht echt gut- aber ich finde das der L60(beladen) mit voll beladenem HW80 schon ganz schön bedient ist- bin allerdings so auch nur ca 10 km gefahren, aber trotzdem echt guter Anblick gerade mit den balloner´n!!
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Aber Anhänger bis 25 Km/h sind doch Steuerfrei also fällt die Steuerhinterziehung schon mal weg, versichert ist der Anhänger doch über das Zugfahrzeug und das auch wenn er sich selbsständig gemacht hat. Und der Anhängerzuschlag hat hier doch gar nichts mit zu tun!
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Stimmt Anhängerzuschlag und Landwirtschaft sind zwei getrennte Paar Schuhe. Aber für die Zulasssungsfreien Anhänger findet sich folgendes in der FZV:................................. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, * wenn für sie eine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis erteilt ist und * [B]die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht[/B]. Im Einzelnen sind das 1. folgende Kraftfahrzeugarten: * selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, * einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, * Leichtkrafträder, * zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, * motorisierte Krankenfahrstühle, * vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, 2. folgende Arten von Anhängern: * [B]Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,[/B]
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so- und wer jetzt versucht hinter einem schwarz zugelassenen W50 einen 25kmH anhänger mit einem grünem Folgekennzeichen(von irgendeiner anderen maschine) anhängt dann macht er sich strafbar, weil der anhänger in dieser verbindung weder versichert noch steuern entrichtet hat.
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[quote][i]Original von dt-racing[/i] so- und wer jetzt versucht hinter einem schwarz zugelassenen W50 einen 25kmH anhänger mit einem grünem Folgekennzeichen(von irgendeiner anderen maschine) anhängt dann macht er sich strafbar, weil der anhänger in dieser verbindung weder versichert noch steuern entrichtet hat.[/quote] .... sorry aber so n müll hab ich scho lang nicht mehr gehört .... zum wiederholten mal du kannst den anhänger an jede x-beliebige zugmaschiene hängen !!!! nur die geschwindichkeit ist einzuhalten
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§60 Abs. 5 Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern (...), muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; (...). Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4. so und wer da glaubt das geht der befinde sich im unrecht!!!