• Offizielles Reglement
    Offene Deutsche Truck Trial Meisterschaft
    (DTTM 2006)
    Stand: 18. DEZEMBER 2005
    Internet: www.dttm.de



    1. ALLGEMEINES


    1.1 Art der Meisterschaft


    Zeitlich und örtlich getrennte Einzelveranstaltungen, zu welchen Geschicklichkeitsprüfungen für geländegängige Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder sonstige Nutzfahrzeuge auf abgesperrten Strecken abgehalten werden. Es sind bei keiner der Veranstaltungen Prüfungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und/oder Bestzeiten zulässig.


    1.2 Teilnahmevoraussetzungen


    Alle Teilnehmer, die als Fahrer nennen, müssen zum Zeitpunkt der Veranstaltung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug sein. Für max. 2 Beifahrer je Fahrzeug gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Ausländische Starter sind zugelassen. (Achtung: Für Teilnehmer der EM, evtl. Auflagen im EM-Reglement beachten )


    1.3 Veranstaltungssprache


    Die Veranstaltungssprache ist ausschließlich deutsch. Dies gilt für alle Veröffentlichungen, Nennungen, das Reglement u.ä. sowie für die Verständigung mit den Kommissaren und Offiziellen. Ausnahmen, die Verständigung mit den Kommissaren betreffend, stellen eventuelle Gastläufe im Ausland dar. Bei Bedarf stehen Dolmetscher zur Verfügung.


    1.4 Doppelstart


    Je Fahrzeug sind zwei teilnehmende Teams zugelassen. Jeder Teilnehmer darf nur für ein Team starten. (Jeder Teilnehmer darf jede Sektion nur einmal durchfahren.) Fahrzeuge, die im Doppelstart eingesetzt werden, sind mit Wende-/Stecktafeln für die Startnummern auszurüsten, so dass ausschließlich die Startnummer des jeweils fahrenden Teams sichtbar ist.


    1.5 Fahrzeugwechsel


    Während der Veranstaltung darf das Fahrzeug nicht gewechselt werden. Innerhalb der Meisterschaft ist das Wechseln des Fahrzeuges zulässig. Geschieht dies innerhalb der Klasse, in welcher ursprünglich gestartet wurde, ist der Wechsel bis spätestens 12 Stunden vor Veranstaltungsbeginn dem


    Organisationsleiter zu melden. Wechsel in eine andere Klasse sind mindestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (auch Fax/e-mail) mitzuteilen. In diesem Falle werden bis dahin erzielte Platzierungspunkte nicht in die neue Klasse mitgenommen.


    1.6 Teilnehmerzahlen und Klassenbelegung


    Alle zur Meisterschaft eingeschriebenen Teams sind unabhängig von Teilnehmerzahlen startberechtigt. Die Ablehnung von Nachnennungen behält sich der Organisationsleiter vor. Voraussetzung für die Vergabe von Meisterschaftspunkten und des Meistertitels in der jeweiligen Klasse ist die Einschreibung von mindestens zwei Teams je Klasse. Die Zusammenlegung von Klassen (gemeinsame Wertung) bei zu geringer Teilnehmerzahl ist nicht vorgesehen.


    1.7 Anmeldung


    Die Anmeldung der Teams kann als Einschreibung zur Meisterschaft oder als Nennung zu den Einzelveranstaltungen auf dem jeweiligen Formular erfolgen. Alle Einschreib- bzw. Nennbedingungen sowie Einschreibgebühr, Nenngeld und Termine für Einschreib- bzw. Nennschluss sind der Ausschreibung zu entnehmen. Die Einschreibegebühr wird bei Nichtteilnahme an einzelnen Veranstaltungen nicht, auch nicht teilweise, zurückerstattet. Dies gilt nicht bei Ausfall der Veranstaltung. Die Einschreibung ist nach Eingang der Einschreibegebühr gültig. Dies wird schriftlich bestätigt. Eingeschriebene Teams sind vom Nenngeld befreit. Nennungen zu Einzelveranstaltungen müssen spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (auch Fax/e-mail) vorliegen. Die Nennung wird schriftlich bzw. per Fax oder e-mail bestätigt. Das Nenngeld kann bei der Dokumentenabnahme vor Veranstaltungsbeginn bezahlt werden. Einschreibgebühr bzw. Nenngeld verstehen sich incl. Standgebühr im Fahrerlager für ein Zug-/Transportfahrzeug mit Auflieger/Hänger, das Wettbewerbsfahrzeug und zwei Begleitfahrzeuge mit Wohnanhänger bzw. zwei Wohnmobile sowie für 6 Personen je Team.


    Alle Anmeldungen sind Teamanmeldungen, die im Verlauf der Saison unter der jeweiligen Startnummer geführt werden. Das heißt, einzelne Teammitglieder können bei Bedarf von Veranstaltung zu Veranstaltung wechseln. Dies gilt nicht für den oder die Fahrer. Änderungen sind spätestens bei der Papierabnahme des jeweiligen Laufes anzumelden. Teilnehmer unter 18 Jahren benötigen für die Anmeldung eine formlose Einverständniserklärung mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten.


    1.8 Zusammensetzung der Teams


    Ein Team kann wie bisher aus dem Fahrer und einem oder zwei Beifahrern bestehen. Ein Team kann auch aus zwei Fahrern und bei Bedarf einem zusätzlichen Beifahrer bestehen. In diesem Fall gelten für beide Fahrer die gleichen Bedingungen (Punkt 1.2 und 1.7). Welcher der beiden Fahrer bei einzelnen Läufen und dort in den einzelnen Sektionen das Fahrzeug führt, ist dem Team überlassen. In den Sektionen müssen nicht beide Fahrer im Fahrzeug sein.


    ACHTUNG ! Einschreibung bzw. Nennung entsprechend ausfüllen !
    1.9 Haftungsverzicht


    Alle Teilnehmer erklären durch ihre Unterschrift auf der Anmeldung für sich sowie für alle Teammitglieder und/oder mitangereiste Personen, dass sie auf Schadenersatzansprüche aus Schäden und Unfällen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen zur DTTM gegenüber dem Veranstalter und dessen Personal sowie Behörden, Firmen oder Privatpersonen, die Gelände zur Verfügung stellen, unwiderruflich verzichten. Dieser Verzicht gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie gegenüber Sach- und/oder Personenversicherungen. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, einzelne Sektionen oder Teile von Sektionen zu verweigern und erkennt an, dass das Befahren des Veranstaltungsgeländes auf eigene Gefahr geschieht. Für jedes Wettbewerbsfahrzeug ist eine Kopie der Haftpflichtversicherung mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Versicherers, dass bei allen Truck-Trial Veranstaltungen Versicherungsschutz besteht, vorzulegen. Diese schriftliche Bestätigung muss den einzelnen Lauf (Datum/Veranstaltungsort) oder die gesamte Saison (Datum vom ersten bis letzten Lauf) betreffen. Besteht kein Versicherungsschutz, ist eine entsprechende Versicherung bei der Organisationsleitung abzuschließen.


    1.10 Allgemeine Verhaltensregeln


    Allen schriftlichen und mündlichen Informationen und Anweisungen der Sportkommissare und Organisation bzw. des Veranstalters und seiner Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt für die gesamte Dauer und auf dem gesamten Veranstaltungsgelände incl. Fahrerlager und Zeltplatz.


    Während der Wettkampfzeiten ist das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Zweiradfahrzeugen, Trikes oder Quads/ATVs nicht gestattet. Während dieser Zeiten dürfen nur Servicefahrzeuge mit ausdrücklicher Genehmigung des jeweiligen Sportkommissars und nur zum Zwecke techn. Hilfeleistung (Servicefahrt) in das Veranstaltungsgelände ein- und ausfahren. Diese Servicefahrzeuge haben ansonsten im Fahrerlager zu verbleiben bzw. sind auf dem dafür vorgesehenen Platz in der Nähe des Veranstaltungsgeländes (siehe Sektionsplan) abzustellen. Servicefahrzeuge müssen in jedem Fall eine gültige Haftpflichtversicherung haben (Straßenzulassung, Kurzzeitkennzeichen, Rotes Kennzeichen). Der Nachweis des entspr. Versicherungsschutzes ist auf Verlangen vorzulegen. Fahrer der Servicefahrzeuge müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug sein. Diese ist auf Verlangen ebenfalls vorzulegen. Das Fahren mit den Servicefahrzeugen hat langsam, vorsichtig und rücksichtsvoll (Zuschauer, andere Teilnehmer usw.) zu erfolgen. Das Servicefahrzeug ist mit der entsprechenden Einfahrtberechtigung gut sichtbar zu kennzeichnen.


    Für den Ablauf in geöffneten Sektionen sind die Streckenposten und der Kommissar zuständig. Der verantwortliche Kommissar klärt strittige Fragen und trifft alle Entscheidungen zur Bewertung bis hin zum eventuellen Wertungsausschluss einzelner Teams. Er ist berechtigt, den Wettkampf in der Sektion zu unterbrechen oder die Sektion, wenn nötig, ganz zu schließen.


    Folgende Verstöße können zu Punkt- oder Geldstrafen bis hin zum Wertungsausschluss führen:
    Jegliches Befahren abgesperrten Geländes und/oder der Sektionen ohne ausdrückliche Aufforderung durch die sportlich Verantwortlichen
    Gefährdung von Zuschauern, Teilnehmern oder Offiziellen außerhalb von Sektionen durch riskante Fahrweise oder unangemessene Geschwindigkeit
    Alkoholgenuss durch Fahrer oder Beifahrer während der Wettkampfzeiten (Fahrerbesprechung bis zum Schließen der letzten Sektion der jeweiligen Klasse)
    Verstoß gegen die o.g. Regelungen zum Befahren des Wettkampfgeländes; auch durch Teammitglieder oder mitangereiste Personen
    Die Teilnahme aller Teams an angekündigten Fahrerbesprechungen ist Pflicht.
    1.11 Werbung und Startnummern


    Die vom Veranstalter ausgegebene Werbung der Meisterschaftssponsoren ist auf allen Fahrzeugen unentgeltlich anzubringen. Dies gilt für maximale Flächen von jeweils 50 x 80 cm an Vorder- und Rückseite sowie auf beiden Türen. Sind diese Flächen nicht oder nicht ausreichend vorhanden, müssen sie geschaffen werden. Alle genannten Werbeflächen müssen aus der entsprechenden Richtung gut einsehbar und so beschaffen sein, dass Klebefolien dauerhaft und gut lesbar angebracht werden können. Zusätzlich sind ebenfalls an allen 4 Fahrzeugseiten (rechts und links auf den Türen) ebene Flächen von 40 x 40 cm für die Startnummern freizuhalten. Alternativ kann das Startnummernfeld auf den Seitenflächen der Fahrerkabine im Anschluss an Fahrer- bzw. Beifahrertür nach hinten angebracht werden. Sind die Abmessungen des Fahrerhauses nicht ausreichend, ist die Anbringung auf einer ausreichend dimensionierten Tafel zulässig. Die im Anschluss angegebenen Maße sind dabei unbedingt einzuhalten. Die Startnummernfelder dürfen nur bei Verwendung von Wende- oder Stecktafeln geteilt werden. Die entsprechende Werbung ist dann wie vorgesehen im direkten Anschluss ober- bzw. unterhalb der Startnummer anzubringen. Die Teilnehmer verpflichten sich mit ihrer Anmeldung, die Klebefolien für Startnummernfelder und Veranstalterwerbung für die gesamte Dauer der Veranstaltung anzubringen. Nichtbeachtung der Werbevorgaben kann zum Wertungsausschluss führen. Die Befreiung von der Pflichtwerbung (nicht Startnummernfeld) gegen eine Kostenpauschale ist nach Absprache möglich.


    1.12 Wertung und Platzierung


    Entsprechend der Bewertung in den Sektionen ist dasjenige Team Veranstaltungssieger in seiner Klasse, das die wenigsten Strafpunkte hat.


    Für die Platzierung in den einzelnen Meisterschaftsläufen werden in jeder Klasse folgende Punkte vergeben:
    1. Platz = 20 Punkte
    2. Platz = 17 Punkte
    3. Platz = 15 Punkte
    4. Platz = 13 Punkte
    5. Platz = 12 Punkte
    6. Platz = 11 Punkte
    7. Platz = 10 Punkte
    8. Platz = 9 Punkte
    9. Platz = 8 Punkte
    10. Platz = 7 Punkte usw.


    Deutscher Truck Trial Meister in der jeweiligen Klasse ist das Team mit den meisten Punkten. Bei Punktgleichstand entscheidet die Anzahl der jeweils besten Platzierungen der in Wertung gegangenen Läufe. Führt dies zu keiner Entscheidung, werden die Punkte der Streichresultate hinzugezählt. Führt auch dies zu keiner Entscheidung, wird das Team auf den besseren Platz gesetzt, das insgesamt weniger Strafpunkte hat. In diese Rechnung gehen alle Strafpunkte der durch beide Teams gemeinsam bestrittenen Veranstaltungen ein. Es werden zwei Streichresultate berücksichtigt. Alle anderen Läufe gehen in die Meisterschaftswertung ein und sind gleichzeitig Voraussetzung für diese.


    2. DURCHFÜHRUNG UND BEWERTUNG DER SEKTIONEN


    2.1 Durchführung


    Nach dem Eintreffen aller Teilnehmer und des Kommissars an der Sektion, kann diese durch Fahrer und Beifahrer besichtigt werden. Weitere Teammitglieder haben keinen Zutritt zur Sektion. Nach Öffnen einer Sektion durch den Kommissar, Absperrband an Eingangs- und Ausgangstor abgenommen, darf diese nicht mehr betreten werden, auch nicht in etwa entstehenden Pausen durch Bergung o.ä., es sei denn, der Kommissar fordert dazu ausdrücklich auf. Die Besichtigungszeit beträgt max. 10 min. und ist durch alle Teams nicht zu überschreiten (Sofortiges Verlassen der Sektion bei Aufforderung durch den Sportkommissar). Der Kommissar legt die genaue Startzeit für das erste Team fest. Das jeweils folgende Team hat bei Ausfahrt des vorherigen Teams aus der Sektion startbereit zu sein. Bei Ausfall oder Verweigerung eines Teams hat das jeweils folgende entsprechend rechtzeitig startbereit zu sein. Ist ein Team nicht rechtzeitig startbereit, fahrfertig vor dem Eingangstor und auf Handzeichen des Kommissars abfahrbereit, werden Strafpunkte vergeben.


    2.2 Startreihenfolge


    Die Startreihenfolge wird beim ersten Lauf durch die Meisterschaftsplatzierung des Vorjahres (Startnummer) bestimmt. Bei den weiteren Läufen ergibt sich die Startreihenfolge aus der Platzierung des vorhergehenden Laufes. Der Erstplatzierte Startet als erster. Am Ende starten die Teilnehmer, die am vorhergehenden Lauf nicht teilgenommen haben in der Reihenfolge ihrer Startnummern. Zwischen “Doppelstartern” muß mindestens ein weiteres Team in der Startreihenfolge sein. Im Bedarfsfall wird das zweite Team um einen Platz nach hinten gesetzt. Befinden sich Doppelstarter auf dem letzten und vorletzten Platz, wird das erste Team einen Platz nach vorn gesetzt. In den folgenden Sektionen wird im Rotationsprinzip gewechselt; das heißt, der zuerst gestartete startet nun als letzter.


    2.3 Nachstart


    Ein Nachstarten ist nur möglich, wenn ein oder mehrere Teams auf Grund von Reparaturen nicht rechtzeitig in die Sektion einfahren können. (In der ersten Sektion auch verspätete Anreise, nachträgliche Abnahmen o.ä.) Der Kommissar und das als nächstes startende Team sind sofort zu unterrichten. Das reparierende Team startet in der betreffenden Sektion als letztes. Ist das betreffende Team auch dann nicht rechtzeitig startbereit (2.1), wird die Sektion geschlossen. In den folgenden Sektionen hat sich das Team wieder in die ursprüngliche Startreihenfolge einzureihen. Für Nachstarten werden Strafpunkte vergeben.


    2.4 Verweigern und maximale Punktzahl


    Jedes Team hat die Möglichkeit, die Einfahrt in die Sektion zu verweigern. Ein in der Reihenfolge späterer Start ist dann nicht mehr möglich. In den folgenden Sektionen hat sich das Team wieder in die ursprüngliche Startreihenfolge einzureihen. Für Verweigern wird die Maximalanzahl Strafpunkte für die jeweilige Klasse in dieser Sektion vergeben. Sollten in diesem Fall für ein anderes Team durch Befahren der Sektion mehr Strafpunkte anfallen, so wird auch diesem Team nur die Maximalpunktzahl angerechnet.


    Wird eine Sektion von allen Teams einer Klasse verweigert, erhalten alle max. Punktzahl, der Klasse wird eine neue Sektion zugeteilt und diese wird in der Reihenfolge befahren, welche für die verweigerte Sektion maßgeblich gewesen wäre. Ist die Klasse in zwei Startgruppen geteilt, und eine der beiden Startgruppen verweigert eine Sektion geschlossen, wird im Interesse des zügigen Veranstaltungsfortganges wie folgt verfahren: Der betreffenden Startgruppe wird eine neue Sektion zugeteilt. Die verweigerte Sektion wird auch von der zweiten Startgruppe nicht befahren; der Wechsel erfolgt in die neu vergebne Sektion. Die verweigerte Sektion wird in der Wertung nicht berücksichtigt.


    2.5 Streckenführung


    Der Fahrer ist für seine Streckenführung Streckenführung verantwortlich. Auskünfte über evtl. unklare Streckenführung darf nur der Kommissar und nur währen der Sektionsbesichtigung erteilen.


    2.6 Bewertungsliste


    Die Bewertungsliste wird jedem Team nach Verlassen der Sektion zur Gegenzeichnung vorgelegt. Die Wertungsliste kann von den Teams nach Beendigung der Sektion (das letzte Fahrzeug hat die Sektion verlassen) eingesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt sind evtuelle. Proteste gegen die Punktevergabe zu behandeln. Führt dies zu keiner Klärung, ist der Protest schriftlich zu vermerken. Die vorgenannten Tätigkeiten sind bis zum Schließen der Sektion zu beenden. Proteste gegen die Bewertung sind dann nicht mehr zulässig.


    2.7 Bewertung


    Es werden folgende Strafpunkte vergeben: Siehe Übersichtstabelle auf der Mittelseite.
    2.8 Fahrregeln in der Sektion


    Zum Start muss das Fahrzeug mit der Kontur direkt an der Linie zwischen den Torstangen des Starttores stehen. Der Kommissar zeigt den Start mit einem Handzeichen an. Die Tore dürfen sowohl vor- als auch rückwärts durchfahren werden, die Markierung (Hülse) muss dabei in Fahrtrichtung immer links sein. Dies gilt auch für das Eingangs- bzw. Ausgangstor der Sektion. Um das Durchfahren eines Tores korrekt zu bewerten, muss das Tor bei Anfahrt des Fahrzeuges auf das Tor aus zwei „stehenden“ Torstangen bestehen (keine der Torstangen darf bei evtl. vorherigen Manövern "umgefahren" entspr. 2.7.4 sein). Ein Fahrzeug befindet sich solange "... in Anfahrt auf das Tor", wie kein anderes Tor gefahren wird. Das entsprechende Tor kann somit gefahren werden, unabhängig davon, welche und wie viele Manöver dazu nötig sind, auch wenn bei diesen Manövern evtl. eine oder beide Torstangen gebrochen/umgefahren werden. Ein im vorgenannten Sinn evtl. nicht mehr befahrbares Tor wird dann als "nicht durchfahrenes Tor" entspr. 2.7.11 gewertet. Im Verlauf der Sektion gilt ein Tor als durchfahren, wenn beide Räder der in Fahrtrichtung ersten Achse und alle Räder einer Fahrzeugseite die Torlinie innerhalb der Torstangen bzw. zwischen den Fußpunkten evtl. nicht mehr vorhandener Torstangen überquert haben und die Kontur des Fahrzeuges das Tor verlassen hat. Ein bereits durchfahrenes Tor darf nicht nochmals mit dem kompletten Fahrzeug durchfahren werden, mit Ausnahme von Toren mit Sondermarkierungen (3.3.2). Ist ein Fahrzeug in ein Tor eingefahren ohne dieses zu bewältigen, darf das Tor für einen weiteren Versuch wieder verlassen werden, ausgenommen das Starttor. Es dürfen nur Tore der eigenen Klasse durchfahren werden. Dies kann in beliebiger Reihenfolge geschehen, sofern die Tore nicht nummeriert sind. Das gesamte Gelände innerhalb der Absperrung darf zum Fahren genutzt werden.


    3. KLASSENEINTEILUNG UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN


    3.1 Seriennahe Fahrzeuge


    Klasse S1
    Spurweite ab 1550 bis 1750 mm
    (bei 3 Achsen auch unter 1550 mm)
    Radstand ab 2300 bis 3400 mm


    Klasse S2
    Spurweite ab 1751 mm
    Radstand 2800 bis 3299 mm


    Klasse S3
    Spurweite ab 1751 mm
    Radstand 3300 bis 4399 mm
    (bei serienmäßiger Gesamtbreite ab 2400 mm bereits ab Radstand 3200 mm)


    Klasse S4
    Spurweite ab 1751 mm
    Radstand ab 4400 mm


    Klasse S5
    Spurweite ab 1751 mm
    Radstand ab 4800 mm
    (Fahrzeuge mit 4 und mehr Achsen)


    3.2 Prototypen


    Klasse P1
    Spurweite ab 1550 bis 1750 mm
    (bei 3 Achsen auch unter 1550 mm)
    Radstand ab 2300 bis 3799 mm


    Klasse P2
    Spurweite ab 1550 mm
    Radstand ab 3800 mm


    3.3 Markierung der Tore


    3.3.1 Farbmarkierungen der Tore


    Die Tore in den Sektionen sind für die einzelnen Klassen mit folgenden Farbmarkierungen versehen:
    ohne Farbe = alle Klassen
    schwarz = S1
    grün = S2/S3
    gelb = S4/S5
    blau = P1
    rot = P2


    3.3.2 Sondermarkierungen von Toren


    In einzelnen Sektionen können Tore zusätzlich mit rot-weißen Flatterbändern gekennzeichnet werden.
    3.4 Allgemeine technische Vorschriften


    3.4.1 Bremsen


    Die Betriebsbremse muß vom Fahrer in jeder Fahrposition betätigt werden können und in der Lage sein, das Fahrzeug auch bei Motorstillstand zum Stehen zu bringen. Sie muß auf alle Räder gleichzeitig wirken. Alle Teile der Bremsanlage müssen von einem anerkannten Hersteller sein. Die Feststellbremse muß innerhalb des Fahrerhauses mit einem Hinweisschild (mind. 20 cm²) klar gekennzeichnet sein (offen – zu). Sie muß vom Fahrer im angegurteten Zustand bedienbar sein. Rein mech. Feststellbremsen dürfen durch Federspeicherbremsen ersetzt werden.


    3.4.2 Stromkreisunterbrecher und Motorabschaltung


    Es ist ein Stromkreisunterbrecher vorgeschrieben, der den Motor und alle stromführenden Teile (mit Ausnahme einer autom. Löscheinrichtung) abschaltet. Bei Dieselfahrzeugen muß die Motorabschaltung rein mechanisch funktionieren. Dieser Stromkreisunterbrecher (Not-Aus) oder dessen Fernbedienung muß außen an der Front des Fahrzeuges angebracht und durch ein Hinweisschild (roter Blitz in blauem Dreieck) deutlich gekennzeichnet sein. Bei Dieselfahrzeugen muss die Motorabschaltung rein mechanisch funktionieren. Sie muß unmittelbar in der Nähe des Stromkreisunterbrechers bzw. seiner Fernbedienung angeordnet und klar gekennzeichnet sein (z.B.: “Motorabschaltknopf ziehen”). Innerhalb des Fahrerhauses muß zusätzlich ein Motorabstellschalter vorhanden sein, welcher mit einem Schild (ein / aus) gekennzeichnet ist, gleichzeitig die Abschaltung der elektr. Kraftstoffpumpe bewirkt und vom Fahrer in angegurteter Position bedient werden kann. Bei Dieselfahrzeugen wird eine Klappe zur Unterbrechung der Ansaugluft empfohlen.


    3.4.3 Geräuschpegel und Abgasführung


    Bei allen Fahrzeugen darf ein Geräuschpegel von max. 100 dBA bei 2/3 der Nenndrehzahl, gemessen in einem Abstand von 0,5 m zur Endrohröffnung nicht überschritten werden. Die Abgase sind nach oben abzuführen. Die sonstige Art und Führung der Abgasleitung ist freigestellt.


    3.4.4 Beleuchtungseinrichtung


    Die Beleuchtungseinrichtung darf geändert oder entfernt werden, sofern dies die Fahrzeugkontur nicht verändert
    3.4.5 Ballast


    Ballast darf montiert werden. Die Montage hat dem Gewicht entsprechend zu erfolgen. Der Ballast muß innerhalb der Fahrzeugkontur montiert sein. Der Ballast ist zur techn. Abnahme in montiertem Zustand vorzustellen. Zwischen den Sektionen darf der Ballast umgebaut oder entfernt werden (solange das Fahrzeugmindestgewicht nicht unterschritten wird). Eine Veränderung der Lage oder des Gewichtes des Ballast während der Sektion ist verboten. Fahrzeuganbauten oder -aufbauten wie Kran, Bagger, Seilwinde, Ladebordwand o.ä., die nicht dem direkten Fahrbetrieb dienen, gelten im Sinne dieses Reglements als Ballast. Alle am Fahrzeug befindlichen Teile sind so zu befestigen, dass sie sich bei allen Beanspruchungen (z.B.: Überschlag) nicht aus ihrer Befestigung lösen.


    3.4.6 Räder und Bereifung


    Die Rad- und/oder Reifengrößen sind freigestellt, solange sie in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers bzw. ein Prüfbericht über die Verwendbarkeit und den ordnungsgemäßen Anbau von TÜV/DEKRA vorliegt. Für die Räder (Felgen) gilt dabei folgende Einschränkung: Werden nicht die Serienfelgen des Fahrzeugherstellers (im Zweifelsfall Nachweis) verwendet, sind nur handelsübliche Felgen mit entsprechender Prüfnummer und Herstellerzertifikat (im Zweifelsfall Vorlage) zulässig, welche von den Anschlussmaßen (Lochkreis, Lochzahl, Mittenbohrung) den Serienfelgen entsprechen. Räder mit Verschraubung zwischen Radschüssel und Radfelge sind nur dann zulässig, wenn sie serienmäßig auf dem entsprechenden Fahrzeug verbaut sind. Sind unterschiedliche Radabmessungen zugelassen, dürfen diese nur dann ausgetauscht werden, wenn sich dadurch die Spurweite nicht derart verändert, dass das Fahrzeug in eine andere Klasse fallen würde (Einpresstiefe). Das Reifenprofil ist freigestellt, soweit es vom Hersteller oder Runderneuerer für den Straßenverkehr freigegeben ist und über den Reifenfachhandel frei verkauft wird. Nicht zulässig sind reine Wettbewerbsreifen, z.B. reine Noppenprofile in der Serienklasse. Reifenprofile dürfen im Rahmen der Bestimmungen, die für den öffentlichen Straßenverkehr gelten, nachgeschnitten werden; eine Veränderung des Profilbildes ist nicht erlaubt. Reifen dürfen mit der Felge fest verbunden werden (Verschrauben, Verkleben, Verwendung von Spreizringen u.s.w.) Es sind nur Fahrzeuge mit luftbereiften Rädern zugelassen; Ketten sind verboten. Über die Felgenkontur vorstehende Radmuttern oder Schrauben sind durch eine Abdeckung zu sichern. Distanzscheiben zwischen Achse und Rad bzw. innerhalb verschraubter Räder zwischen Radschüssel und Radfelge sind nicht zulässig. Alle nachträglichen techn. Veränderungen an Serienrädern oder Austauschrädern entspr. o.g. Beschreibung sind unzulässig.


    3.4.7 Batterie


    Die Batterie muß außerhalb der Fahrgastzelle in einem geschlossenen und möglichst auslaufsicheren Behälter untergebracht sein. Für eine Abdeckung der Pole und Polverbindungen ist zu sorgen.


    3.4.8 Allgemeine Ausschlüsse


    Elektronische Abstandsmessgeräte sowie Rückfahrkameras oder Vorrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ergebnisse erzielen, sind nicht erlaubt.


    3.5 Spezielle technische Vorschriften für seriennahe Fahrzeuge


    3.5.1 Definition


    Als serienmäßig oder seriennah gelten Fahrzeuge, die in den Rahmenabmessungen und den zu dem Rahmen gehörenden Achspositionen Fahrzeugen entsprechen, die nachweislich mindestens 10 mal verkauft wurden, und die darüber hinaus die Forderungen dieses Reglements erfüllen. Alle Änderungen an Fahrzeugen, die nicht ausdrücklich erlaubt wurden, sind verboten. Bei allen strittigen Fragen über die Serienmäßigkeit eines Fahrzeuges ist das Team verpflichtet, ein entsprechendes Papier über die Zulässigkeit dieser Punkte vorzulegen.


    3.5.2 Messpunkte für die Klasseneinstufung


    Spurweite: gemessen am ersten betriebsfähigen Radpaar (1. Achse)
    Mitte/Mitte Reifen


    Radstand : gemessen vom ersten bis letzten betriebsfähigen Radpaar auf ebenem Boden
    Mitte/Mitte Radnabe


    3.5.3 Zulässige Fahrzeugarten und Gewicht


    Zulässige Fahrzeugarten sind Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen oder diesen Modellen entsprechende Sonderfahrzeuge. Geländewagen, Pick Up o.ä., auch mit LKW-Zulassung, sind keine Lastkraftwagen im Sinne dieses Reglements. Das tatsächliche Gewicht ohne Fahrer/Beifahrer und mit leerem Tank muß mindestens 2,5 Tonnen betragen. Dieses Gewicht darf zu keinem Zeitpunkt der Veranstaltung unterschritten werden. Bei berechtigtem Zweifel an diesem Fahrzeuggewicht (techn. Abnahme) ist eine öffentliche Waage anzufahren. Die Kosten trägt das nennende Team.


    3.5.4 Aufbau oder Abdeckung


    Alle Fahrzeuge müssen einen Aufbau oder eine Abdeckung hinter dem Führerhaus aufweisen. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:
    Der Aufbau oder die Abdeckung müssen max. 50 cm hinter dem Führerhaus beginnen. Rahmenende und die Reifenlaufflächen müssen überdeckt sein.

    Aufbau/Abdeckung dürfen max. 50 cm über dem höchsten Punkt der Reifenlaufflächen verlaufen (gemessen im ebenen Stand), sofern der Abstand am Serienfahrzeug nicht bereits größer ist. Aufbau/Abdeckung müssen in der Draufsicht ein Rechteck ergeben und aus einer einzigen Ebene bestehen. Aufbau und Abdeckung dürfen zur Erfüllung der Vorgaben miteinander kombiniert werden.
    3.5.5 Sonderaufbauten


    Fahrzeuge deren Verwendungszweck keinen Aufbau und keine Abdeckung zulassen (z.B. Sattelzugmaschinen, LKW für Absetzvorrichtungen) müssen mit einem Rahmen aus stabilem Material (Rohr o.ä.) mit unveränderlichen Abmessungen, der die Fahrzeugumrisse in der Draufsicht markiert, ausgestattet sein. Dieser Rahmen muß in seinen Abmessungen und seiner Lage dem unter 3.5.4 beschriebenem Aufbau/Abdeckung entsprechen. Aufbau, Abdeckung und Rahmen dürfen zur Erfüllung der Vorgaben miteinander kombiniert werden.


    3.5.6 Abdeckung der Lenkachsen


    Alle Fahrzeuge müssen an den Lenkachsen eine Radabdeckung haben, welche die Reifenlaufflächen mind. in einem Winkel von 30° nach vorn und 50° nach hinten abdeckt (gemessen aus der Senkrechten durch die Radmitte).


    3.5.7 Stoßfänger


    Serienmäßige Stoßfänger müssen ein-/angebaut sein. Sie dürfen verstärkt bzw. aus stärkerem Material gefertigt sein. Die Stoßfänger dürfen bis an das Rahmenende gesetzt werden. Sie müssen die Breite der Radabdeckung haben (sie dürfen auf diese Breite gekürzt werden). Sind serienmäßig keine Stoßfänger vorgesehen, ist ein geeigneter Stoßfänger nach vorgenannten Maßgaben in Höhe des Rahmenendes zu installieren.


    3.5.8 Türen


    Türen müssen eingebaut sein, sicher schließen und von außen leicht zu öffnen sein.
    3.5.9 Unterfahrschutz und Schutzeinrichtungen


    Der hintere und/oder seitliche Unterfahrschutz darf entfernt werden. Das Anbringen von Schutzeinrichtungen gegen mechan. Beschädigungen des Fahrzeuges ist freigestellt.


    3.5.10 Differenzialsperren


    Das Rangfolgeschema und die Bedienungsweise der Differenziallängs- und Quersperren darf verändert werden.
    3.5.11 Lenkung


    Eine Servolenkung darf nachgerüstet werden. Die Lenkeinschlagbegrenzung ist so einzustellen, dass die Reifen auf ebenem Boden und bei max. Lenkeinschlag weder Rahmen noch Fahrwerksteile oder sonstige Teile des Fahrzeuges berühren.


    3.5.12 Achsen


    Der Achstyp (Starrachse/Einzelradaufhängung und lenkbare/ungelenkte Achse) muß nachweislich mind. 10 mal für dieses Fahrzeugmodell verkauft worden sein. Der erforderliche Nachweis ist bei Bedarf vom nennenden Team zu erbringen. (Bestätigung des Herstellers oder Importeurs) Liftachsen dürfen in der Sektion angehoben werden, wenn sich der Radstand nicht derart ändert, dass das Fahrzeug einer anderen Klasse zugeordnet werde müsste.


    3.5.13 Kühler/Lüfter


    Der Kühler darf versetzt werden. Der mechanische Lüfter darf durch einen elektr. angetriebenen ersetzt werden.


    3.5.14 Getriebe und Kupplung


    Bei Getriebe/Verteilergetriebe muß es sich um Standartgetriebe/-verteilergetriebe handeln, das normalerweise in dem Fahrzeugtyp verwendet wird und mindestens 10x verkauft wurde. Die Befestigungen müssen denen des Originals entsprechen.Die Kupplung ist freigestellt.


    3.5.15 Zündanlage


    Eine militärische Zündanlage darf gegen die Zivilausführung ersetzt werden.
    3.5.16 Motor


    Die Nachrüstung mit einem stärkeren Motor ist zulässig. Er darf jedoch Leistung und Drehmoment der vom Hersteller zur Zeit oder bis Produktionsende angebotenen oder lieferbaren Motoren für den entsprechenden Fahrzeugtyp nicht übersteigen und deren Gewicht nicht unterschreiten. Der Motor muß ohne gravierende Änderungen an Rahmen oder Aufbau eingebaut werden können. Die serienmäßige Einbaulage darf nicht verändert werden. Alle Belege über Änderungen und deren Zulässigkeit sind vom nennenden Team zu erbringen.


    3.5.17 Rahmen und Stoßdämpfer


    Der vordere Teil des Fahrzeugrahmens (Frontüberhang) darf gekürzt werden. Die Aufhängungspunkte von Federn, Stoßdämpfern, Lenkung u.s.w. dürfen dabei nicht verändert werden. Die Art der Stoßdämpfer ist freigestellt. Die Anzahl darf nicht verändert werden. Der Rahmen darf nicht weiter gekürzt werden als bis zum vordersten Punkt des Fahrerhauses / der Motorhaube und bis zum ersten Querträger. Der geschraubte Stoßfänger gilt nicht als Querträger. Der hintere Teil des Fahrzeugrahmens darf bis zum ersten Querträger hinter dem hintersten Punkt der Radaufhängung der letzten Achse gekürzt werden. Der Rahmen darf rechts und links nur im gleichen Maß gekürzt werden. Der Fahrgestellrahmen darf im Bereich zwischen zulässiger vorderer und hinterer Kürzungsmöglichkeit nicht verändert werden. Es dürfen keine originalen Querträger in ihrer Wirkung verändert oder entfernt werden.


    3.5.18 Allgemeine Freigaben


    Hilfsaggregate dürfen versetzt werden. Die Art der Kraftstoffpumpe ist freigestellt. Eine Verlegung der Ansaugluftkanäle ist freigestellt. Anbringungsort und Größe des Treibstofftanks sind freigestellt (nicht in der Fahrgastzelle). Das Anbringen von Zusatzspiegeln ist freigestellt. Spiegel dürfen auch entfernt werden.


    3.5.19 Ausschlüsse


    Nicht zulässig sind Einzelradbremsen, ABS, elektr. Bremshilfen, Allradlenkung, einzeln verstellbare Stoßdämpfer und Federn, auch wenn diese Ausführung vom Hersteller serienmäßig angeboten wurden/werden.


    3.6 Spezielle technische Vorschriften für Prototypen


    3.6.1 Definition


    Prototypen sind Fahrzeuge, die den seriennahen - und Serienfahrzeugen nicht zuzuordnen sind.
    3.6.2 Messpunkte für die Klasseneinstufung


    Spurweite: gemessen am ersten betriebsfähigen Radpaar
    (1. Achse) Mitte/Mitte Reifen


    Radstand : gemessen vom ersten bis letzten betriebsfähigen Radpaar
    auf ebenem Boden Mitte/Mitte Radnabe


    3.6.3 Zulässige Fahrzeugarten und Gewicht


    Das Fahrzeug muß optisch einem Nutzfahrzeug zuzuordnen sein. PKW- oder Kombikarossenaufbau sind nicht zulässig. Das tatsächliche Gewicht ohne Fahrer/Beifahrer und mit leerem Tank muß für Fahrzeuge der Klasse P1 mindestens 2,5 t und für Fahrzeuge der Klasse P2 mind. 5 t betragen. Bei berechtigtem Zweifel an diesem Fahrzeuggewicht (techn. Abnahme) ist eine öffentliche Waage anzufahren. Die Kosten trägt das nennende Team.


    3.6.4 Türen und Gitter


    Türen, Halbtüren oder entspr. Gitter müssen eingebaut sein.
    3.6.5 Motorabdeckung


    Der Motor sowie kraftstoff- und kühlwasserführende Teile, ebenso alle sich drehenden Teile, dürfen nicht offen liegen. Eine Abdeckung durch mind. 0,8mm dickes Stahlblech oder andere sinnvolle Materialien (kein Holz), mit mind. gleicher Festigkeit, ist sicherzustellen.


    3.6.6 Achsen und Räder


    Liftachsen dürfen in der Sektion angehoben werden, wenn sich der Radstand nicht derart ändert, dass das Fahrzeug einer anderen Klasse zugeordnet werde müsste. Das Fahrzeug muss mind. 4 betriebsfähige Räder besitzen. Schneeketten, Reifenschutzketten o.ä. sind nicht zugelassen.


    3.6.7 Gefährdung


    Die Fahrzeuge dürfen keine besondere Gefahr für Fahrer/Beifahrer oder Dritte darstellen.
    3.6.9 Sonstige Einschränkungen


    Es gibt keine weiteren Einschränkungen.
    4. SICHERHEIT UND UMWELT


    4.1 Sicherheitsbestimmungen


    4.1.1 Überrollkäfig


    Alle teilnehmenden Fahrzeuge müssen mit einem Überrollkäfig ausgerüstet sein, der unter allen beim Trial auftretenden Bedingungen (Mehrfachüberschläge, Längsüberschläge) den Überlebensraum von Fahrer und Beifahrern gewährleistet. Die Teilnehmer müssen den Überrollkäfig eigenverantwortlich berechnen und ausführen (lassen). Bei Bemängelung durch die techn. Abnahme, ist im Bedarfsfall eine von einer entspr. zugelassenen Person ausgeführte Berechnungsgrundlage über das verwendete System vorzulegen. Abbildungen dienen lediglich als Anregung und sind nicht bindend. 5 Aufstandspunkte auf entspr. festen (verstärkten) Aufstandsflächen sind Mindestanforderung. Zur Verstärkung des Hauptbügels (hinter den Sitzen im oder außerhalb des Fahrerhauses) ist ein Kreuz anstatt einer Diagonalstrebe empfohlen. Ein entsprechendes Überdimensionieren des Systems sowie zusätzliche Verstrebungen und/oder Absteifungen verhindern Verletzungen der Insassen, mindern Beschädigungen am Fahrzeug und verhindern den evtl. drohenden Ausschluss durch Beschädigung. Bei Fahrzeugen mit offenen Führerhäusern muß der Käfig das Eindringen von Fremdkörpern von oben verhindern (engmaschige Gitter oder Blech).


    4.1.2 Reparaturen an Überrollkäfigen


    Großräumig geschädigte Überrollsysteme sind grundsätzlich zu erneuern. Nach einem Kipp- oder Überschlagvorgang und erkennbaren Schäden am Käfig und/oder Fahrzeug erfolgt eine Sichtkontrolle durch den Kommissar (im Zweifelsfall techn. Kommissar und/oder sportl. Leiter) nach den Vorgaben der techn. Abnahme. Bei teilgeschädigten Systemen sind die beschädigten Zonen (Teilbereiche, die Dehnungen, Quetschungen, Ausknickungen o.ä. aufweisen) bis zur nächsten Schweißnaht eines unbeschädigten Bereiches auszutrennen, neu anzufertigen und fachgerecht einzufügen. Nach einem Kipp- oder Überschlagvorgang kann die vorübergehende Reparatur der schadhaften Teilbereiche des Überrollsystems durch festigkeitsmäßig dem ursprünglichen Käfig entsprechende "Schadenbereichüberbrückung" zur weiteren Teilnahme an der laufenden Veranstaltung berechtigen. Ist eine entspr. Reparatur nicht möglich oder die "Schadenbereichüberbrückung" gewährleistet die nötig Festigkeit nicht oder nur unzureichend, wird der Havarist vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen.


    4.1.3 Abschlepp- und Bergevorrichtung


    Alle Fahrzeuge müssen mit einer Abschlepp-/Bergevorrichtung an der Front- und Heckseite versehen sein, deren Dimensionierung so beschaffen ist, dass das Fahrzeug damit tatsächlich geborgen werden kann. Bewegliche oder abnehmbare Teile müssen mit einem Splint oder ähnlichem gesichert sein. Jedes Fahrzeug muß einen mindestens 7,5 m langen Bergegurt (oder Stahlseil) an der Überollkäfigquer- bzw. Diagonalaussteifung befestigt haben, der ohne Werkzeug in kürzester Zeit abzunehmen ist (Schnellverschlüsse). Die Zugkraft muß nachweisbar mindestens dem doppelten Eigengewicht des Fahrzeuges entsprechen. Der obere linke und rechte Bereich des Überollsystems ist so zu gestalten, dass an diesen Stellen unverrückbar Lastmittel eingehängt werden können.


    4.1.4 Schutzhelm und Sicherheitsgurt


    Für Fahrer und alle Beifahrer ist das Tragen eines Schutzhelmes mit intern. anerkanntem Prüfzeichen Pflicht (DMSB, OMK, DIN..., ECE o.ä.). Alle Insassen müssen in der Sektion angegurtet sein. 3-Punkt-Hosenträgergurte sind Mindestanforderung. Empfohlen sind 4-, 5- oder 6-Punkt-Gurte mit 3" Gurtbreite und FIA-Homologation. Das Mischen von Teilen verschiedener Gurtsysteme oder -anbieter an einer Sitzposition ist nicht zulässig. Die Gurtbefestigungspunkte am Fahrerhaus oder Fahrzeugboden müssen verstärkt sein. Eine Gurtführung muß das Herabrutschen der Schultergurte verhindern. Helm- und Gurtpflicht gilt auch bei Bergungen und zwar für alle Personen, die sich in den an der Bergung beteiligten Fahrzeugen befinden.


    4.1.5 Sitze und Haltegriffe


    Neben dem Fahrer muß auch für jeden Beifahrer ein für KFZ zugelassener Sitz zur Verfügung stehen. Schalensitze mit integrierter Kopfstütze und entspr. Gurtdurchführungen sind für alle Insassen empfohlen. Werden Seriensitze verwendet, müssen diese mit einer Kopfstütze ausgerüstet sein oder nachgerüstet werden. Seriensitze dürfen mit Gurtdurchführungen für Schrittgurt/e bzw. Schultergurte versehen werden. Für alle Beifahrer sind stabile Haltegriffe vorgeschrieben, die bequem im angegurteten Zustand erreicht werden können und vor Quetschungen schützen.


    4.1.6 Kopfstützen


    Die Kopfstütze muss in der Lage sein, einer Beschleunigung von 5 G rückwärts und einer beschleunigten Masse von 17 kg standzuhalten. Die Größe muß so bemessen sein, dass der Kopf des Fahrers/Beifahrers garantiert aufgefangen (nicht verfehlt) werden kann und vor dem Einklemmen zwischen Kopfstütze und Überrollkäfig/Fahrerhaus geschützt ist.


    4.1.7 Sicherung von Fahrerhaus und Motorhaube


    Fahrzeuge mit kippbarem Fahrerhaus müssen mit einer zusätzlichen Sicherung versehen sein, um das Kippen des Fahrerhauses im Wettbewerb auszuschließen. Es ist mind. eine Schraube/Stehbolzen mit Durchm. 16 mm bzw. zwei Schrauben/Stehbolzen mit Durchm. 12 mm zu verwenden. Ketten oder Stahlseile sind ebenfalls zulässig. Haubenfahrerhäuser müssen zusätzlich zum normalen Verschluss mit einer geeigneten Sicherung versehen sein, die das Öffnen der Haube beim Versagen des Serienverschlusses verhindert.


    4.1.8 Türen


    In der Sektion müssen die Türverriegelungen in unverriegeltem Zustand sein. Die Türöffner müssen auf beiden Fahrzeugseiten von innen und außen voll funktionsfähig und bedienbar sein. Geeignete Netze oder Gitter, die davor schützen, dass Kopf oder Körperteile die Seitenfenster verlassen, sind dringend empfohlen.


    4.1.9 Windschutzscheiben


    Windschutzscheiben müssen aus Verbundglas, alle anderen Fahrzeugscheiben aus Sicherheitsglas gefertigt sein. Besteht die Frontscheibe nicht aus Verbundglas oder ist keine Frontscheibe vorhanden, ist das Tragen einer Schutzbrille oder eines Vollvisierhelmes mit Visier Pflicht.


    4.1.10 Gurtmesser


    Es ist mindestens ein Gurtmesser mitzuführen, das im angegurteten Zustand von Fahrer und Beifahrer(n) problemlos erreicht werden kann.


    4.1.11 Löschmittel


    Jedes Fahrzeug muss ausreichend Feuerlöschmittel mitführen. Es sind mind. 12 kg Löschpulver oder Mittel mit mind. gleicher Wirksamkeit mitzuführen. Die Anbringung mind. eines Feuerlöschers sowohl an der linken als auch an der rechten Fahrzeugaußenseite ist vorgeschrieben. Diese Feuerlöscher müssen gut zugänglich sein. Im Fahrerhaus ist mind. ein Feuerlöscher mit mind. 2 kg Löschpulver mitzuführen. Dieser Löscher ist so zu befestigen, dass er in allen Betriebszuständen des Fahrzeuges gegen ungewolltes Lösen aus seiner Halterung gesichert ist. Andererseits muß die Befestigung so vorgenommen werden, dass der Löscher durch den angegurteten Fahrer/Beifahrer sicher aus der Halterung entnommen und bedient werden kann. Löschmitteltyp und -menge bzw. Gewicht müssen auf allen Behältern angegeben sein. Alternativ ist die Verwendung eines automatischen Löschsystems nach Artikel 253 Abs. 7 in Anhang J zum internat. Automobilsportgesetz zulässig. Alle Löschmittel müssen über eine gültige Prüfplakette verfügen.


    4.1.12 Bekleidung


    Für Fahrer und alle Beifahrer wird flammabweisende Bekleidung gemäß FIA-Homologation empfohlen.
    4.2 Umweltschutz


    Es muss gewährleistet sein, dass in allen extremen Lagen (Umkippen) kein Kraftstoff oder Öl austreten kann. Der Kraftstoffbehälter sollte gegen äußere Beschädigung geschützt sein. Er darf auch gegen einen anderen geeigneten Kraftstoffbehälter ausgetauscht werden. Die Tankbelüftung ist mit einem beidseitig wirkenden Ventil vorzunehmen. Einfülldeckel sind evtl. mit einem Schraubverschluss zu versehen.


    Nichterfüllung der Umweltauflagen kann den Wettbewerbsausschluss zur Folge haben.


    5. ABNAHMEN


    5.1 Papierabnahme


    Vor Laufbeginn erhalten im Org.-Büro der Sportlichen Leitung alle Teams die Startnummern, die Veranstalterwerbung sowie aktuelle Informationen der Rennleitung ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt sind evtl. Nenngelder zu entrichten und durch die Fahrer ist der gültige Führerschein vorzulegen. Beifahrer unter 18 Jahren legen die formlose Einverständniserklärung vor. Außerdem ist durch den jeweiligen Fahrzeughalter oder einen Beauftragten der Nachweis zu erbringen (Schriftliche Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, Versicherungsschein ist nicht ausreichend), dass das betreffende Fahrzeug für die Dauer der Veranstaltung haftpflichtversichert ist. Es gibt die Möglichkeit, eine solche Versicherung vor Ort abzuschließen.


    5.2 Technische Abnahme


    Die technische Abnahme erfolgt generell für alle eingeschriebenen Teilnehmer vor dem ersten Wertungslauf zur DTTM. Dabei wird überprüft, ob die betreffenden Fahrzeuge in der richtigen Klasse genannt haben. Außerdem werden die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltvorschriften überprüft. Es werden die Anbringung von Startnummern und Pflichtwerbung kontrolliert. Eine vollständige techn. Abnahme nach den Punkten 3.4... bis 3.6... des Reglements kann entspr. vorhandener techn. Möglichkeiten und auf Grund des engen Zeitrahmens nicht durchgeführt werden. Vor jedem Wertungslauf werden diejenigen Fahrzeuge überprüft, die nur zu einzelnen Läufen genannt haben. Außerdem werden Fahrzeuge überprüft, die beim vorherigen Lauf Auflagen für Änderungen oder Mängelbeseitigungen erhalten haben, an denen techn. Änderungen vorgenommen wurden (die Teams sind verpflichtet, etwaige techn. Änderungen bereits bei der Papierabnahme bekannt zugeben), die bei einem vorhergehenden Lauf aus techn. Gründen disqualifiziert oder wegen Unfall ausgeschlossen wurden oder die nach Abschn. 1.5 gewechselt wurden. Darüberhinaus behält sich die Organisationsleitung die stichprobenartige Überprüfung auch aller anderen Fahrzeuge vor. Die techn. Abnahme findet entsprechend dem Zeitplan lt. Aushang jeweils Samstag vormittag statt (freiwillige vorzeitige techn. Abnahme bereits Freitagnachmittag). Teams, die nicht lt. Zeitplan zur techn. Abnahme erscheinen, werden mit einer Geldstrafe von 50,00 EURO belegt.


    5.3 Parc Ferme


    Jeweils Samstag vor der Fahrerbesprechung sind alle Fahrzeuge für mind. 15 min. im Parc Ferme abzustellen. Der dafür vorgesehene Zeitpunkt und Ort wird spätestens bei der Papierabnahme bekannt gegeben. Ein autorisiertes Teammitglied hat sich während dieser Zeit am/im Fahrzeug aufzuhalten. Während dem Aufenthalt im Parc Ferme haben alle Teams die Möglichkeit, die Fahrzeuge der Mitbewerber zu begutachten. Auf Wunsch ist Einblick in den Motorraum zu gewähren. Nichteinhalten der Parc Ferme Zeiten wird mit einer Geldstrafe von 50,00 EURO belegt.


    5.5 Bordkarte


    Jedes Team wird mit einer Bordkarte ausgestattet. Diese Bordkarte ist bei Papierabnahme und techn. Abnahme sowie bei Ein- und Ausfahrt des Parc Ferme stempeln zu lassen. Auf Verlangen ist die Bordkarte den Sportkommissaren vorzuzeigen (z.B. vor Einfahrt 1. Sektion). Für die Vollständigkeit der Eintagungen auf der Bordkarte ist das Team verantwortlich.


    6. PROTESTE


    6.1 Allgemeines


    Proteste sind grundsätzlich schriftlich bei der Organisationsleitung einzureichen. Jeder Protest darf nur jeweils einen Punkt betreffen und nur von einem Team erhoben werden.


    6.2 Protestrecht


    Nur Starter der jeweils betroffenen Klasse haben das Recht, Protest einzulegen. Voraussetzung ist außerdem die eigene Teilnahme am betreffenden Lauf.


    6.3 Protestkosten


    Technischen Protesten und Protesten gegen die Klasseneinstufung ist eine Protestgebühr von 75,00 EURO, Protesten gegen die Bewertung in der Sektion eine Gebühr von 25,00 EURO, beizulegen. Bei Protesten gegen die Auswertung fällt keine Protestgebühr an. Die Protestgebühr wird bei berechtigtem Protest zurückerstattet. Der Protestverlierer hat seinerseits die o.g. Gebühr an den Organisationsleiter zu zahlen und trägt alle weiteren anfallenden Kosten.


    6.4 Protestarten


    6.4.1 Proteste gegen die Klasseneinstufung


    Proteste gegen die Klasseneinstufung eines Fahrzeuges sind schriftlich bis spätestens 10 min. nach Ablauf der Parc Ferme - Zeit beim Organisationsleiter anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist sind Proteste gegen die Klasseneinstufung nicht mehr möglich.


    6.4.2 Technische Proteste


    Proteste die den evtl. nichtregulären techn. Zustand eines Fahrzeuges entsprechend Reglement betreffen, sind schriftlich bis spätestens 10 min. nach Ablauf der Parc Ferme - Zeit beim Organisationsleiter anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist sind techn. Proteste bis spätestens zum Schließen der letzten Sektion der betreffenden Klasse nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich. Vor Beginn eventueller Demontagen sind die dafür durch die Organisationsleitung festzulegenden Kosten durch das protestführende Team zu hinterlegen. Diese Kosten werden bei berechtigtem Protest zurückerstattet.


    6.4.3 Proteste gegen die Bewertung in der Sektion


    Proteste gegen die Bepunktung in der Sektion werden nur angenommen, wenn dies beim Gegenzeichnen des Bewertungsblattes, spätestens jedoch bis zum Schließen der Sektion, beim Kommissar angezeigt und von diesem auf dem Bewertungsblatt vermerkt wurde (keine Einigung in der Sektion). Diese Proteste können nur die Bepunktung der eigenen Wertungsfahrt betreffen. Sie sind dann schriftlich niederzulegen und bis spätestens 15 min nach Schließen der letzten Sektion der jeweiligen Klasse am jeweiligen Veranstaltungstag beim Organisationsleiter einzureichen.


    6.4.4 Proteste gegen die Auswertung


    Proteste gegen die Auswertung oder das Ergebnis eines Wertungslaufes (evtl. Rechen- oder Übertragungsfehler) sind bis spätestens 30 min nach Aushang der Ergebnislisten anzumelden.


    6.5 Protestfristen


    Nach Ablauf der jeweiligen Protestfristen sind keine Proteste mehr zulässig.
    6.6 Protestentscheidungen


    Alle Proteste werden durch den Organisationsleiter und alle anwesenden Kommissare entschieden.
    6.7 Berufung


    Gegen ergangene Protestentscheidungen ist keine Berufung möglich.


    Langenbernsdorf, am 18. DEZEMBER 2005

    Übersichtstabelle der Strafpunkte
    2.7.1 1 - Anhalten länger als 15 sec. bis max. 3 min., unabhängig von anschließendem Fahrtrichtungswechsel
    2.7.2 3 - Fahrtrichtungswechsel durch Fahren, Rollen oder Rutschen von mehr als 10 cm
    2.7.3 8 - Berühren einer Torstange oder der Absperrung mit einem Teil des Fahrzeuges. Eine Torstange gilt, solange kein Fahrtrichtungswechsel vorliegt, als nur einmal berührt, auch wenn das Fahrzeug die Stange mehrmals berührt.
    2.7.4 20 - Torstange umgefahren, auch durch indirekte Einwirkung des Fahrzeuges z.B. durch Geröll, Baumstamm o.ä. (Stange muß an mindestens zwei Punkten aufliegen, oder von einem Rad Überrollt sein oder von mindestens einer Achse überfahren sein)
    2.7.5 - jedes in falscher Richtung durchfahrene Tor, mit Ausnahme der Tore mit Sondermarkierungen (3.3.2)
    2.7.6 - jedes zum zweiten mal in richtiger Richtung durchfahrene Tor, mit Ausnahme der Tore mit Sondermarkierungen (3.3.2)
    2.7.7 - jedes durchfahrene Tor einer anderen Klasse
    2.7.8 - Abbrechen einer Torstange, auch durch indirekte Einwirkung des Fahrzeuges z.B. durch Geröll, Baumstamm o.ä. (sichtbarer Bruch)
    2.7.9 - Berühren von Torstangen bzw. der Absperrung aus dem Fahrerhaus heraus
    2.7.10 - nicht rechtzeitig startbereit
    2.7.11 80 - jedes nichtdurchfahrene und jedes nicht in richtiger Richtung durchfahrene Tor
    2.7.12 100 - für Teams im Doppelstart, welche die Sektion mit falscher Startnummer befahren
    2.7.13 150 - für Teams, die auf Grund von Reparaturen nachstarten

    40 + 80 x Anzahl der nichtdurchfahrenen Tore bei:
    2.7.14 - länger als 3 min. Stehen
    2.7.15 - mehr als 6 Fahrtrichtungswechsel zwischen zwei Toren mit “normalen” Markierungen (3.3.1) bzw. zwischen dem ersten und letzten Tor mit Sondermarkierungen (3.3.2)
    tr> 2.7.16 - Befahren der Sektion ohne aufgesetzten oder geschlossenen Helm bzw. angelegten Sicherheitsgurt. ab dem Zeitpunkt an welchem der Verstoß durch den Kommissar bemerkt wurde (Abbruch)
    tr> 2.7.17 - Öffnen oder Ablegen von Sicherheitsgurt oder Helm
    2.7.18 - Aufgabe in der Sektion (gilt erst nach Bestätigung durch den Kommissar)
    2.7.19 - Absperrband zerreißen, auch durch indirekte Einwirkung des Fahrzeuges z.B. durch Geröll, Baumstamm o.ä.
    2.7.20 - Verlassen der Sektion (wenn ein Teil der Kontur des Fahrzeuges die Absperrung verlässt)
    2.7.21 - Abbruch durch den Kommissar nach Überschreiten der Maximalzeit
    2.7.22 - Absperrstange umfahren (siehe Torstange)
    2.7.23 - Absperrstange abbrechen (siehe Torstange)
    2.7.24 - Zeichengebung (Einweisung) durch Außenstehende, wenn diese nachgewiesenermaßen zum Team gehören bzw. Angehörige von Teammitgliedern sind. Diesem Abbruch der Wertungsfahrt durch den Kommissar muß eine eindeutige Verwarnung an die Außenstehenden und den Fahrer vorausgegangen sein. Dazu ist die Wertungsfahrt durch den Sektionsleiter zu unterbrechen. (ohne Strafpunkte für „Anhalten ...“)
    2.7.25 150 + 80 x Anzahl der nichtdurchfahrenen Tore bei: Verweigern
    2.7.26 100 - Bei Nichtbefolgen von Anweisungen der Sportkommissare bzw. Nichteinhalten von Reglementpunkten (z.B. 1.10, 2.1)