Zitatsagte der Dekra Prüfer,er wird abgenommen wie er zum Zeitpunkt der Herstellung gebaut wurde.
Jaein würde man sagen müssen. Wenn Dein Fzg. nach dem 01.01.1975 erstmals zugelassen wurde, muss der seitliche Unterfahrschutz dran, es sei denn er erfüllt diese eher seltenen Ausnahmen. Ich weiß nicht genau ab wann der Pflicht wurde. Aber als es zur Pflicht wurde mussten alle Neuzulassungen mit Unterfahrschutz ausgerüstet und alle vorhandenen ab Bj. 01.01.1975 nachgerüstet sein. Wenn Du also heute ein "H" zulassen willst, ist der seitliche Unterfahrschutz ein "Zeitgenössischer Pflichtumbau" für alle Fahrzeuge nach dem Stichtag! Ebenso dürfte es sich bei den Begrenzungsleuchten verhalten, da weiß ich aber den Stichtag nicht.. Bzw. ich weiß nicht mal ob Begrenzungsleuchten überhaupt Pflicht sind. Unserer hat keine...
Aber ein LAK warum nicht auch als Werkstatt? Gab es doch? Ginge doch auch: "Sonstiges KFZ- Wechselaufbau" ? Da sollte man die Wahl dem Prüfer überlassen alles außer LKW... wäre ohne Sonntagsfahrverbot.
Bei Ablasten allein und ohne Anhängerbetrieb , könnte man auch LKW belassen... Das Ablasten ist einfach... zum Tüver wiegen Änderungsabnahme und ab zur Zulassungsstelle... Vom Aufwand her aber kein Unterschied zum umschreiben auf die andere Fahrzeugart.