es langt auch wenn du genug fläche hast ....
wir haben 3000m³ wiese und zur pfläge nen schlepper mit grüner nummer ....
(als privat mann....) geht auch mim fuffi (hab nachgefragt)
gruß
Zulassung als Zugmaschine
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mhhh.....da muss ich mich nochmal richtig schlau machen...
wald und acker haben wir ja genug.....
wen fragt man da am besten den TÜV/Dekra-MANN???
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Zitat
Original von dt-racing
mhhh.....da muss ich mich nochmal richtig schlau machen...wald und acker haben wir ja genug.....
wen fragt man da am besten den TÜV/Dekra-MANN???
Nö Die können dir das auch nicht sagen. Frag mal die nette Dame(oder nde netten Nerren :D) vom FA. Die müßen dir da weiter helfen können in Bezug der grünen Nr.
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Du must bevor du zur Zulassungsstelle gehst dir vom FA die Bescheinigung holen das du ein grünes Kennzeichen kriegst. Ansonsten wird auch deine Landwirtschaftliche Zugmaschiene versteuert.
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In einem anderen Thread habe ich schon mal darauf hingewiesen. Steuerfreiheit für als LOF (Land Oder Forst wirtschaftliche Fahrzeuge) registrierte Fahrzeuge ist mit einigen Fallen verbunden.
1. Eine LOF zulassungsfreie Zugmaschine darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Wird man auf der Straße schneller erwischt, ist man mit einem nichtzugelassenen aber zulassungspflichtigen Fahrzeug unterwegs. Den Acker darfste mit 80km/h pflügen, auf der Straße aber nur 25 km/h.
Aber auch wenn man das Fzg. auf Antrag dem normalen Zulassungsverfahren unterwirft und "nur" die LOF Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, kann es knifflig werden.... Wenn man bei einer anderen Verwendung außer LOF erwischt wird.Die Steuerfreiheit richtet sich nach dem KFZ Steuergesetz
Über den Begriff "Zugmaschine" ließ sich immer trefflich streiten. Seit 2003 gibt´s eine EU-Richtlinie 2003/37/ EG Anhang 2
Begriff "Zugmaschine":
Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftlich) Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit mindestens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann auch zur Beförderung von Lasten und Beifahrern ausgerüstet sein. Die Richtlinie 74/150/EWG gilt nur für die im vorstehenden Absatz definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.In den Anhängen der Richtlinie sind die allgemeinen Baumerkmale der Zugmaschine, Abmessungen und Gewicht, die Antriebsmaschine, die Kraftübertragung, die Aufhängung, die Lenkanlagen, die Bremsanlagen, das Sichtfeld, die Rückspiegel, die Umsturzvorrichtungen und die Lichtsignaleinrichtung geregelt. Die für die einzelnen Bauteile geltenden harmonisierten technischen Vorschriften oder die unterschiedlichen Merkmale der Zugmaschine sind in den Einzelrichtlinien definiert.
Soweit so schlecht, demnach scheitert der W50 LOF Zugmaschine schon an der Bauartbedingten Vmax, die nunmal größer als 40 km/h ist.
Aber:
Es gibt da natürlich Ausnahmen vorallem weil der W50 nach reinem Altrecht ja durchaus als LOF ZM zugelassen wurden, schließlich will ich den W50 ja nicht als Hersteller neu als ZM auf den Markt bringen. Ich will den so nutzen.Begriff "Zugmaschine" ohne EU Recht war zu definieren :
Über den Erlaß vom 6. Juni 1962 (VkBl. S. 309) - StV 7 - 4030 P/62 II - mit Ergänzung vom 8. April 1980 (VkBl. S. 368) - StV 11/36.24.1 - (siehe auch Merkblatt für den Betrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einachsigen Transportanhängern (VkBl. 1985 S. 758 Nr. 224) und Merkblatt für angehängte land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte (VkBl. S. 201 Nr. 73))Vereinfacht:
Im Sinne des Verkehrsrechts sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen zu der Zugleistung besteht und bei denen schon die äußere Gestaltung erkennen lässt, dass der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung unter der Zugleistung weit zurücksteht oder nur geringe Bedeutung hat. Eine konkrete Angabe über den Laderaum etc. sucht man vergeblich.Wann diese Vorraussetzungen zutreffen, war auch in der Vor-EU-Zeit zweifelhaft. Die Praxis betrachtete ein vorwiegend zum Ziehen geeignetes Kraftfahrzeug in der Regel als Zugmaschine, wenn die Ladefläche 3 m² und die zulässige Nutzlast 1,5 t nicht überschritten werden.
Diese Festlegung (die aus den o.g. Erlassen abgeleitet werden) ist technisch und rechtlich unbefriedigend. Denn im wesentlichen lautet die Aussage nur Ladeflächengröße und Nutzlast müssen jeweils der Größe der Zugmaschine angepaßt sein. Das genaue Verhältnis hatte kein Gesetzgeber definiert.
Es wird, soweit ich weiß, nach folgenden Grundsätzen verfahren:
Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kraftfahrzeuge. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördende Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts, die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zweiachsigen Fahrzeugen darf nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädigen Fahrzeugen der mehrspurigen Achse,
2. bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als zwei Achsen.
Dieser Begriffsbestimmung nicht voll entsprechende Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. August 1962 als Zugmaschinen zum Verkehr zugelassen worden sind, sind weiter als Zugmaschinen zu behandeln.Bei nicht zugmaschinentypischen Kraftfahrzeugen,(wie der W50) die als Zugmaschinen eingestuft werden sollen, sind auch bei Anwendung der Definition des Begriffes "Zugmaschine" (VKBl. 1962 S. 309) Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einstufung als Zugmaschine aufgetreten.
Liegt ein solcher Fall vor, ist mir folgendes weiteres Verfahren bekannt:
Das Kraftfahrzeug muss, wenn es als Zugmaschine anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:
1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zulässigen Gesamtgewichtes der Zugmaschine.Zerf ³ 0,3 × Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h
2. Das Kraftfahrzeug muß mindesten für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zul. Gesamtgewichtes technisch geeignet sein.[BLINK]Wichtig! Wird Steuerfreiheit aufgrund LOF Betrieb beantragt und gewährt, zieht eine Anderweitige Nutzung als LOF-Zwecke, ein Verstoß gegen das KFZ-Steuergesetz nach sich![/BLINK]
D.h. Keine Baustoffe holen, keine Privatfahrten mit dem Wohnwagen oder zum W50/ Treckertreffen.
Es gibt sogar Spitzfindige Juristen die der Meinung sind die Teilnahme an einer Demonstration mit dem Traktor/LOF ZM wäre keine typische LOF Nutzung und wäre zu ahnden. Aus der Praxis ist mir jedoch kein Fall bekannt bei dem hier etwas geahndet wurde. -
Hallo Maximus !
Du hast Dir ja richtig Arbeit gemacht. Leider gibt es einige Fehler. Die 25km/h-Regelung bezieht sich nur auf lof-Anhänger. Für lof-Zugmaschinen gilt diese nicht. Selbst ein alter Lanz-Bulldog mit 18km/h Höchstgeschwingkeit ist zulassungspflichtig. Einen lof-Zugmaschine kann auch ein Fendt mit 50km/h,ein IFA-L60 oder ein Mercedes 1844 sein. Er muß nur die Bedingungen der StVZO erfüllen. Ob er nun ein grünes ( Steuerfreies ) oder schwarzes Kennzeichen bekommt, entscheidet das Finanzamt. Bei den IFA W50 oder L60 gibt es einen Erlaß, das diese nur eine Steuerbefreiung im "Betrittsgebiet" erhalten, wenn sie bis zum 31.12.1991 zur lof-Zugmaschine umgeschrieben wurden. Danach war dieses nicht mehr möglich. Kraftfahrsteuergesetz §3.
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Volker
Ja hast recht voll erwischt, da bin ich ein bisschen schnell gewesen mit lesen.
Zulassungsfrei sind nur "einachsige" Zugmaschinen. Da hab ich glatt was entscheidenes überlesen.Die 25km/h Regel also nur für Anhänger.... Aber Fallstrick bleibt es.
Zulassung normaler LOF Zugmaschinen mit Steuerbefreiung bringen eine Einschränkung in der Nutzbarkeit mit sich, die schnell ins Auge gehen kann....Und mit Erlassen ist es immer so eine Sache... die sind nur für die nachgeordneten Beamten bindend. Sind die Sachen erstmal eingetragen und bewilligt ist die Sache Bestandskräftig auch wenn´s gegen Erlasse verstößt....wenn´s der Dekra Mensch einträgt fragt auch beim FA kaum einer nach....
Mir hat man erklärt das ich meinen Frontbügel am Niva auch nicht mehr eingetragen kriege... Habs beim letzten TüV Termin drauf ankommen lassen und jetzt steht er drinn.... trotz anderslautender Erlasse und EU-Vorschriften.
Empfehle aber jeden vor Investitionen am Fahrzeug den Tüver aufzusuchen und zu fragen...ob er´s einträgt und was ggf. verändert werden soll....
Zulassung und Anmeldung
Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen