Tieflader mit Überbreite historische Zulassung

  • Hallo, wer kennt sich mit der Zulassung historischer Fahrzeuge aus? Sachstand ist folgender. Ich besitze einen einen Tieflader Baujahr 1969, dieser ist 9,60 m lang und 2,95 m breit und hat eine historische Zulassung auf rote Nummer seit 2 Jahren. Muss ich jetzt für diesen Tieflader eine extra Sondergenehmigung habe wegen Überbreite, oder wie ist das bei historischen Fahrzeugen geregelt?
  • soweit ich weiß brauchst du nur die warntafeln und bei der zugmaschiene spiegelverbreiterungen
    meineserachtens brauchst du die genemigungen nur über 3 m

    Weder Optimisten noch Pessimisten haben häufiger recht.
    Aber Optimisten leben entspannter!!!!!!


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    Aus Steinen die einem das Leben in den Weg legt kann man schöne Sachen bauen.

  • Guten Morgen,


    Also die zulässige Fahrzeugbreite beträgt 2,55m. Bei Kühlfahrzeugen 2,60m. Beim Messen werden Teile wie Aussenspiegel oder umrissleuchten nicht berücksichtigt.


    Für Zugmaschinen und Arbeitsgeräte der Land- und Forstwirtschaft sind 3,00m erlaubt.


    Für Schwertransporte mit übergrossen und überschweren Fahrzeugen gibt es dann Ausnahmegehehmigungen.
    Dies berechtigt aber dann nicht zur Benutzung aller Strassen. Es ist daher die Erlaubnis der Strasenverkehrsbehörde erforderlich.



    Bis denne.........

  • Hallo,


    es kann passieren das die Kosten eben in keinem gutem Verhältniss zum Nutzen stehen. Da ja Oldtimer oder Fahrzeuge mit 07er Nummer letztlich auch den "normalen" Bauvorschriften und Gesetzen unterliegen werden auch die Vorschriften der StvO gültig sein.


    Hier ist auch nochmal was zum nachlesen: Schwertransporte


    Bos denne............

  • hhm,


    vielleicht keine konkrete aussage dazu:


    beim bund mussten wir bei jeder ausfahrt aus der kaserne auf unsere TPZ-Fuchs den sogenannten Marschkredit(wo und wer den erteilt hat....keine ahnung) mit Kreide draufschreiben.
    Zwecks überbreite von 2,98m.....schätze mal das es bei dir da wohl keine ausnahme geben wird.

  • hallo renato,
    warum stellst du die frage noch einmal , glaubst du mir nicgt, ich hatte dir doch alles beschrieben. auch für oldtimer ist eine ausnahmegenehmung erforderlich. erst dein fahrzeugzug nach stvzo §70 und danach nach stvo §29. wie ich dir schon sagte. erkundige dich bei deiner landesregierung. alles andere ist illigal


    gruß


    wpw

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