Hier mal die Info von TollCollect:
ZitatAlles anzeigenBestimmungen zur Mautpflicht
Mautpflichtig sind nach § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die
- für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
- dafür verwendet werden (2. Alternative).
Mautpflicht besteht, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist.
Mautpflicht nach der 1. Alternative
Die Mautpflicht ergibt sich in diesem Fall aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie zum Beispiel bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind mautpflichtig unabhängig davon, ob
- es sich um eine Privatfahrt handelt,
- tatsächlich Güter befördert werden,
- die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
- das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Mautpflicht nach der 2. Alternative
Mautpflicht besteht auch für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Fahrzeugart und ihrer Aufbauten eigentlich nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen), die aber Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Von Bedeutung ist, ob bei der jeweiligen Fahrt entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) befördert werden
Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen
Wichtige Änderung: Für die Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugkombinationen werden ab dem 1. Januar 2019, abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Stütz- und Aufliegelasten werden bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt.
Mautbefreiung
Bestimmte Fahrzeuge sind nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz von der Maut befreit.
Quelle: TollCollect