Moin,
da erübrigt sich ja das Zitat des Gesetzestextes
Ein verbreiteter Irrtum dem der Garantfahrer unterlag, es ist im wesentlichen der gleiche Irrtum, der zu dem Irrglauben führt, eine Überladung wäre ein Fahrerlaubnisrechtliches Problem.
Deshalb fand ich es wichtig das nochmal klarzustellen und auch mal alle gucken die früher nur Klasse 3 hatten und jetzt ne Plastikkarte ob CE mit Einschränkung auch erteilt wurde....
maffi
bei CE mal gucken, da musste ab einem bestimmten Alter zum Gesundheitscheck, die wird nämlich bei EU Schein nur befristet erteilt und läuft dann ab.... Und den alten Lappen, musste irgendwann "zwangstauschen", nagle mich jetzt aber nicht auf einen Termin fest, da müsst ich das Gesetz mal nachlesen....
Und noch was zum Thema Zulassung, KFZ-Steuergesetz und Versicherung:
§3 KFZStG
§10 KFZStG
§3 FZV
§4 FZV
Was ist jetzt daran Problematisch? Beispiel:
Der Bauer X hat einen Anhänger HW 80 mit grünem AKZ ist also Steuerbefreit bzw. er hängt noch ein 25kmh Schild an etc.(sog. LOF Verwendung) fährt auch nicht schneller.
Probleme gibt es:
1. Der Bauer fährt mit seinem neuen Fendt 40km/h und wird erwischt
= Verstoß FZV und Pflichtversicherungsgesetz, Fahrzeug ist nicht mehr zulassungsfrei (hier kommt es nicht auf die bauartbedingte Vmax an, sondern auf die tatsächlich gefahrene) und damit auch nicht mehr Versicherungsfrei.
2. Der Bauer hängt den Anhänger hinter den Traktor und hilft beim Umzug und belädt mit Umzugsgütern. = Verstoß FZV Pflichtversicherung und Steuergesetz, weil Zulassungs- und Steuerfreiheit Verwendungsgebunden sind! Und weil durch die Verwendung der Anhänger Zulassungspflichtig wird ist er auch Versicherungspflichtig. Umzug ist keine LOF Verwendung.
Dem Bauern sind die 25 km/h zu langsam. Er lässt den Anhänger deshalb ganz normal zu und versichert ihn, bekommt aber auch grüne Kennzeichen weil er die Steuerfreiheit beantragt hat(hat jetzt auch die Zulassungsmarke auf dem AKZ). Jetzt braucht er sich um 1. keine Sorgen mehr machen, kann und darf schneller fahren.
Von 2. bleibt der Verstoß gegen das Steuergesetz.
Ferner darf der Bauer den Anhänger HW80 nicht ohne weiteres verleihen, leiht er es einem anderen Bauern oder Forstwirt und der nutzt entsprechend alles i.O. verleiht er den Hänger aber an den Bauunternehmer der Kies holen fährt.... Wird es teuer für den Halter(hat zugelassen dass), den Chef des Fahrers (hat angewiesen dass) und den Fahrer selbst (hat geführt...)
Deshalb immer schön aufpassen wenn man sich einen Anhänger leiht, schön aufs Kennzeichen gucken und Fragen ob er zugelassen ist oder unter die 25km/h Regel fällt und ob man Rüben / Holz oder Baustoffe holt.
Pflichtversicherung muss ja fast immer abgeschlossen werden:
§2 PlichtVersG
.... außer eben bei Anhängern die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen(LOF bis max. 25km/h). (es haftet dann der Halter)
Der Kipperfahrerfall könnte also wie folgt abgelaufen sein:
Kipper 7,5t mit HW80 wird von Fahrer Y mit C1E geführt. Der Hänger gehört dem Landwirt/Forstwirt X und ist nicht zugelassen und versteuert (25km/h grünes AKZ), X hat den HW80 dem Bauunternehmer Y geliehen um Baumaterial zu holen.
Es wird dann gegen 3 Personen ermittelt: Den Fahrer, den Chef des Fahrers (Halter des Zugfahrzeuges), den Halter des Anhängers.
Die Überladung ist, dann das geringste aller Probleme.....
Alles sehr, sehr teuer!