Heute bei der Dekra

  • Hab es grad mal gegoogelt, also wenn es die sogar heut ab Werk gibt, müssen unsere ja wohl mal nicht ab.


    Auf das wir in der Werkstatt keinen Paragraphenreiter erwischen, ich werde berichten...

  • Bei den Schutzgittern stören meistens die einzelnen Stäbe, die oben und Unten an den Bügeln überstehen. Ich hatte sie damals bis auf Bügelabstand kürzen sollen, um sie dranlassen zu können. Ich hab dann eben abgebaut.


    Bernd

    Gewinne Zeit durch vorher Nachdenken.
    lura

  • Hi


    Im allgemeinen wird bei der seitl. Schutzvorrichtung immer mit der Klappbarkeit bzw der Möglichkeit zur leichten Demontage argumentiert.


    ungefähr so


    Natürlich möchte ich bei langen Touren im unwegsamen Gelände nicht so rumfahren.
    Für Treffen reichts allemal.



    Übrigens stehen die Lampengittern bei modernen Fahrzeugen auch nicht über die Stoßstange raus sondern schmiegen sich glatt an das Glas.
    Es soll doch mal einer behaupten, daß die Gitter beim IFA einen praktischen Zweck erfüllen ! :D :D :D


    Christian

  • vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.


    Gerne antworten wir Ihnen:


    Grundsätzlich sind die von den Sachverständigen und Prüfern vor Ort
    getroffenen Aussagen bindend. Die Kollegen können an Hand des Fahrzeuges
    genau entscheiden, wie die Ausstattung auszusehen hat.



    Zur Wiederzulassung reicht bei Fahrzeugen, bei denen die Fahrzeugdaten
    nachgewiesen werden können und welche nicht länger als 7 Jahren
    abgemeldet sind, in der Regel, eine "normale Hauptuntersuchung" nach
    §29 StVZO, wie sie in jeder DEKRA Prüfstelle möglich ist.


    Seit dem 01.03.2007 regelt der §14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
    der neuen FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) die Wiederzulassung von
    stillgelegten Kraftfahrzeugen.


    Nur wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im zentralen Fz-Register bereits
    gelöscht worden sind (>7 Jahre Stillegung ) und ohne Übereinstimmungs-
    bescheinigung, Datenbestätigung bzw. Bescheinigung über Einzelgenehmigung,
    ist der §21 StVZO weiterhin anzuwenden.


    In einigen Zulassungsbehörden wird bei endgültig stillgelegten Fahrzeugen
    oder Fahrzeugen, die länger stillgelegt sind, weiterhin ein Gutachten
    nach §21 StVZO verlangt. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen im
    Vorfeld der Anmeldung an die Zulassungsbehörde, in welcher die
    Wiederzulassung des Fahrzeugs erfolgen soll.



    Die Abnahme des Fahrzeugs nach §21 StVZO wird landläufig auch als
    "Vollgutachten" oder "Vollabnahme" bezeichnet. Diese ist an die Technische
    Prüfstelle gebunden und kann nur durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen (aaS) einer "Technischen Prüfstelle für den
    Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.


    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
    ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
    beauftragt.


    Bei den Kosten ist zu unterscheiden, ob es sich um Begutachtung für eine
    Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs nach §21 StVZO handelt oder das
    Fahrzeug bisher noch keine Betriebserlaubnis besaß und damit eine
    sogenannte "wirkliche" Vollabnahme durchgeführt werden muss.


    Entscheidend bei der Gebühr ist die Fahrzeugart und die zulässige
    Gesamtmasse.


    Wir empfehlen, vor der Abnahme Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird
    und mit diesem auch die Kostenfrage zu erörtern, da diese Prüfungen
    aufwandsabhängig abgerechnet werden.



    Zusätzliche Bemerkung:
    Zur Vorstellung des Fahrzeugs dürfen Fahrten ohne Kennzeichen nicht
    durchgeführt werden. Sollten Sie die alten, entstempelten Kennzeichen-
    Schilder aufbewahrt haben, so könnten Sie diese u.U. montieren und das
    Fahrzeug so zur Prüfstelle und zur Zulassungsbehörde fahren.


    Fahrten zur Wiederzulassung oder zu technischen Untersuchungen mit
    ungestempeltem Kennzeichen sind jedoch nur zulässig, wenn das Kennzeichen
    reserviert wurde oder die Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab zugeteilt
    hat.
    In beiden Fällen muss die Versicherungsbestätigung nach Anlage 11 der FZV
    die Aussage "sie gilt auch für Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen im
    Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren" beinhalten.


    Rechtlich zulässig bleibt selbstverständlich die Möglichkeit ein Kurzzeit-
    kennzeichen zu beantragen. Kurzzeitkennzeichen können bis zu 5 Tagen
    Gültigkeit erteilt werden.


    Zuvor benötigen Sie einen Versicherungsnachweis, am Besten durch den
    zukünftigen Haftpflichtversicherer, für diese Kurzzeitkennzeichen.


    Je nach Anbieter können die Kosten sehr unterschiedlich sein.


    Bitte wenden Sie sich zur Erteilung direkt an Ihre zuständige
    Zulassungsbehörde.


    Hinsichtlich eines Unterfahrschutzes ist folgendes anzumerken:
    Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
    erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im
    Sinne des § 19 Abs 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse
    hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr
    gebracht werden.


    Hinterer Unterfahrschutz entfällt, wenn mit dem Verwendungszweck des
    Fz unvereinbar oder wenn vor 1.1.1975 erstm. i. Verk.



    Ob das bei Ihnen zutrifft ist vor Ort zu entscheiden.



    Gitter an Scheinwerfern und Leuchten sind zu entfernen, da sie nicht
    zur zivilen Nutzung des Fahrzeug gehören. Sie dienten zur Aufnahme von
    Tarnlicht und gehören weder zur BAG der Leuchten noch zur Betriebserlaubnis
    des Fahrzeugs.


    Rückfahrscheinwerfer waren seit 1987 vorgeschrieben und m.E. auch nach
    den Vorschriften der DDR.


    Sicherheitsgurte sind nicht erforderlich, wenn keine Verankerungspunkte
    dafür vorhanden sind und das Fahrzeug schon in der DDR nicht damit
    ausgerüstet war.

  • Moin,




    Aber generell mal Hut ab das Du Dir diese Mühe machst und das alles mal grundsätzlich zusammenträgst.

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  • Um die Gitter gehts gar nicht mehr, die können dran bleiben.
    Was uns jetzt nur noch vom TÜV trennt, ist ein hinterer Unterfahrschutz, seitlicher braucht nicht sein.
    Unser Dicker hatte gestern seine Dekra-Prüfung...


    Ich will jetzt keine erneute Diskussion anheizen, ich kann das Wort Unterfahrschutz nämlich nicht mehr hören ;)

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Ifa-tours1971 ()

  • Versuch doch einfach einen Kompromiss zu finden.


    1. Ansatz: Warum machste den Unterfahrschutz nicht einfach zur Abnahme dran und hinterher wieder ab?
    Der später kontrollierende Beamte wird in 90% der Fälle nicht wissen, ob das Ding dran sein muss oder nicht. Und wenn Du im nächsten Jahr zu einer anderen Prüfstelle fährst und glaubhaft versichern kannst, dass das schon immer so war, der Prüfer zu 50% auch nicht.


    2. Ansatz: warum baut ihr nicht was, mit dem ihr euch anfreunden könnt und was die Bestimmungen erfüllt.


    Wenn Du bei serienmäßigen Kippern schaust, gibt es viele verschieden Möglichkeiten den US Verschiebbar, oder klappbar zu machen.


    Ich hab meinen US klappbar, da kann ich ihn im Gelände hochklappen. Sieht nicht so ganz lecker aus, erfüllt aber seinen Zweck.

Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen