Zulässiges Gesamtgewicht Tieflader

  • Hallo zusammen,


    hab gleich noch ein Frage zu einem Tieflader. Ich hab neulich einen gesehen, der zwei Typenschilder hatte. Einmal waren 2x8t Achslast und 16t Gesamtmasse angegeben und einmal 2x10t Achslast und 20t Gesamtmasse.
    Ein Bekannter und auch unser Tüver meinten, dass in D nur 8t Achslast bei Starachsen zulässig sind und daher für D die geringeren Werte.
    Im Netz ist aber zu lesen, dass 10t Achslast auch in D zulässig sind, wenn das Gesamtgewicht unter 18t bleibt.
    Kann einer von euch da etwas Klarheit schaffen?


    Gruß


    Andreas

  • nabend andreas,


    ich kenn' diese richtlinien und verordnungen zwar auch nicht,aber es würde eventuell eine logik ergeben,daß der tl mal für's ausland gebaut worden ist und dann doch in deutschland geblieben ist...so mußten sie ihn dann "künstlich" anpassen und haben ihn einfach abgelastet - quasi so,wie viele leute ihre w50 lkw's ablasten...da steht dann im brief sinngemäß: "abgelastet auf 7,49t ohne technische veränderungen" ... so könnte ich mir das auch bei deinem tl vorstellen,daß sie einfach festgelegt haben 8t pro achse und damit 16t gesamtgewicht,obwohl sie auch hätten schreiben können 10t achslast und 16t gesamtgewicht oder auch 18t...es gibt ja eh immer etwas reserve bis die achse überladen ist und das haben sie sich damit einfacher gemacht,nur vergessen das alte typenschild abzumachen...


    aber wie gesagt,die genaue gesetzeslage kenne ich nicht...


    viele grüße


    maffi


    >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<


    Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse :D ;)


    Wenn jeder an sich denkt, ist an alle gedacht...



  • Bei unserem Tieflader ist bei der höheren Achlast die Höchstgeschwindigkeit auf 50 begrenzt.

  • Zitat

    Original von Renato
    Ich kenne es so, das in Deutschland max. 8 Tonnen pro Achse zulässig sind, höhere Gewichte bedürfen einer Sondergenehmigung.


    ... Artikel 9 des SVG ( Straßenverkehrsgesetz ) sagt folgendes:


    (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)2


    1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:3


    a.4
    40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
    b.5
    32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
    c.
    28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
    d.
    25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
    e.
    18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
    f.6
    32,00 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
    g.7
    24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
    h.8
    18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.


    1bis Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.9


    Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:


    Tonnen

    a.
    Einzelachsen 10,00

    b.
    angetriebene Einzelachsen 11,50

    c.
    Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m
    1.
    von Motorfahrzeugen 11,50

    2.
    von Anhängern 11,00

    d.
    Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m 16,00

    e.
    Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m 18,00

    f.
    Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird 19,00

    g.
    Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr 20,00

    h.
    Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m 21,00

    i.
    Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m 24,00

    k.10
    Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m 27,00


    3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.


    4 Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).11


    5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.


    6 Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 12,00 t.


    7 Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstabe f 20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.


    8 Die nach den Absätzen 2, 3, 6 und 7 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.12


    9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.13



    --------------------------------------------------------------------------------

    Wir, die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen! Wir haben so viel mit so wenig, so lange versucht, daß wir jetzt qualifiziert genug sind fast alles mit nichts zu bewerkstelligen!

  • Ich denke auch 10 t pro Achse (nicht angetrieben) und 18 t Ges.Gew.
    Mußte meinen ADK 125 von 12 t auf 11,5 t bei angetriebenen Achsen umschreiben um wenigstens eine Ausnahme zu sparen.

  • majo,
    du hast die Gesetze der Schweiz zitiert, ich weiß nicht ob die in D exakt genauso gelten. ähnlich sind sie sicherlich, da sie sich anVorgaben der EU/EG orientieren.

  • ...ich verlinke mal das andere Forum => klick


    Grundsätzlich ist die Achslast vom technisch zulässigen abhängig, folgerichtig kann das z.g.G. nicht höher sein, als die Summe der Einzelachslasten. Andersrum kann das z.g.G. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben niedriger ausfallen, als die Summe der technisch möglichen Einzelachslasten.


    Beispiel: Fuhrunternehmer X ordert einen Laster mit den maximal technisch möglichen Achslasten, da das Fahrzeug z.T. auch im reinen Baustellenverkehr, also außerhalb des Geltungsbereiches der StVO/StVZO eingesetzt wird. Auf der Baustelle kann er das Fahrzeug voll auslasten, sobald er auf die Straße fährt, muß er sich zwingend an die gesetzlichen (niedrigeren) Werte halten.


    Achslastüberschreitungen >11,5t betrifft vor allem die großen Krane mit 30t aufwärts. Sie haben i.d.R. die ganz großen Achsen drunter und bedürfen daher einer (Dauer-)Ausnahmegenehmigung für die Hauptstrecken und einer jeweiligen Einzelgenehmigung für den Weg von der Hauptstrecke zur Baustelle und zurück. Das funktioniert auch i.d.R. reibungslos.


    Bei unseren Schwerlasttransporten fahren wir regelmäßig mit 14,5t Einzelachslast, allerdings verteilt auf Doppelbereifung pro Achse, also geringste Spurweite mit Doppelbereifung innen und außen. Bei 20 Achsen pro Anhänger und mehr kann sich jeder selbst ausrechnen, mit was wir unterwegs sind. Dazu kommen je nach Lastfall 2 - 4 Zug- und Schubfahrzeuge á 4 Achsen... Mein bisher größter Schwerlaster hatte 680t und die Steigung, an der er mit 2 Zug- und einem Schubfahrzeug hängen geblieben ist, war eher lächerlich 8o


  • auch die verwendeten Begriffe passen nicht zur deutschen StVO.


    Bernd

    Gewinne Zeit durch vorher Nachdenken.
    lura