Moin. Habe soeben Innungspost bekommen. Ev Interresiert es jemand. Gruß Quecke
Wechselkennzeichenhier: Einführungstermin 1. Juli 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Bundesgesetzblatt I Nr. 5 vom 30.01.2012 ist die „Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung“ veröffentlicht worden. Somit können ab 01.07.2012 Autofahrer in Deutschland mit nur einem Kennzeichen wechselweise mit zwei unterschiedlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.1. Grundsätzliches zum WechselkennzeichenDie Einführung eines Wechselkennzeichens für mehrere Fahrzeuge wurde vom Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe schon seit langem gefordert. Allerdings wird mit der oben erwähnten Änderungsverordnung zur Einführung des Wechselkennzeichens die an sich sehr gute Idee konterkariert und die Voraussetzungen zum Anbringen von Wechselkennzeichen an verschiedene Fahrzeuge sehr restriktiv festgelegt.a) Wechselkennzeichen für nicht mehr als zwei Fahrzeuge§ 8 Abs. 1 FZV neuer Fassung (n.F.) lässt ein Wechselkennzeichen nur bei der Zulassung von nicht mehr als zwei Kraftfahrzeugen auf den gleichen Halter zu.b) Nur Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse§ 8 Abs. 1 a S. 1 FZV n.F. normiert für Wechselkennzeichen ebenfalls, dass diese nur zugeteilt werden, wenn die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX StVZO fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Dabei können Wechselkennzeichen nicht als Sonderkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichenausgeführt werden.c) Ausgestaltung des WechselkennzeichensDas Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und den jeweils fahrzeugbezogenen Teil eines Kennzeichens, der dann zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird. Der fahrzeugbezogene Teil des Wechselkennzeichens darf dabei zur selben Zeit nur von einem der Fahrzeuge geführt werden.d) Abstellen von Fahrzeugen mit WechselkennzeichenEin Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 FZV n.F. auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Diese Formulierung ist nach ZDK-Auffassung nicht ganz eindeutig, wenn ein Fahrzeughalter sich zwar ein Wechselkennzeichen zulegen möchte, er aber keine eigene Garage oder keinen eigenen abgegrenzten Parkplatz bzw. Stellplatz zur Verfügung hat. Dann ist nämlich die Formulierung, dass „Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur abgestellt werden dürfen, wenn das vollständige Wechselkennzeichen angebracht ist“, sehr problematisch. Ob diese Formulierung auch so verstanden werden muss, dass die Fahrzeuge mit einem unvollständigen Kennzeichen nicht auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen – insbesondere auf Parkplätzen an den Fahrbahnrändern – abgestellt werden dürfen, wird erst die konkrete Anwendung des Gesetzes durch die zuständigen Behörden und Gerichte in der Zukunft zeigen.e) Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen mit WechselkennzeichenIm Rahmen einer normalen Außerbetriebsetzung hat der Halter des Fahrzeugs unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I die Außerbetriebsetzung unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist in diesem Fall der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und ausschließlich dann, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen.2. Besonderheiten bei der Bestimmung der „gleichen Fahrzeugklasse“Das Wechselkennzeichen ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Fahrzeuge die „gleiche Fahrzeugklasse“ aufweisen müssen. Zu klären ist, wie die Formulierung "gleiche Fahrzeugklasse" im Sinne der Verordnung zum neuen Wechselkennzeichen zu verstehen ist. Die "Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung" (BR Drs. 709/11 vom 04.11.11) regelt hierzu in einem neu eingefügten § 8 Abs. 1 a n. F., dass bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter .... auf dessen Antrag hin für die Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt wird, sofern die Fahrzeuge (jeweils) in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX StVZO fallen:M1: Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern, welche für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind sowie höchstens 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz aufweisen. O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 tL: Hierunter fallen dann nach der Verordnungsbegründung (zum Wechselkennzeichen) insbesondere Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW.Auf dieser Grundlage wird häufig die Frage gestellt, ob auch ein Wechselkennzeichen zwischen einem normalen Pkw und einem Wohnmobil getauscht werden kann. Unseres Erachtens kommt es hier allein auf die Voraussetzung an, dass die Fahrzeuge unter die gleiche Fahrzeugklasse M1 nach der Anlage XXIX StVZO fallen. Sind somit beide Fahrzeuge zur Personenbeförderung ausgelegt und weisen sie höchstens 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz aus, so dürfte das Wechselkennzeichen für diese beiden Fahrzeuge zugeteilt werden können. Erst wenn ausnahmsweise ein Wohnmobil unter die Fahrzeugklasse M2 oder M3 (mehr als 8 Sitzplätze) fällt, scheidet eine Zuteilung des Wechselkennzeichens aus. An dieser Einschätzung dürfte auch die Definition des Wohnmobils in Nr. 5.1 Anlage XXIX StVZO nichts ändern, da auch dort festgestellt wird, dass es sich nach wie vor um Fahrzeuge der Klasse M handelt.
Wechselkennzeichen
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Fazit
Die Einführung eines Wechselkennzeichens wurde vom ZDK seit Jahren gefordert und würde für den Autofahrer in einem vernünftig umgesetzten Rahmen mehr Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung und einen zusätzlichen Fahrzeugabsatz bedeuten.
Allerdings gehen wir davon aus, dass das Wechselkennzeichen aufgrund der nun verabschiedeten gesetzlichen Regelungen kaum bis keine Akzeptanz in der Bevölkerung bzw. bei den Autofahrern erfahren wird. Denn zum einen wird die Einführung eines Wechselkennzeichens von den Autofahrern sicherlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn entweder bei der Kfz-Steuer oder bei den Versicherungsprämien Einsparungen möglich sein werden. Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer wurden vom Bundesfinanzministerium abgelehnt, so dass nach wie vor für beide mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge die komplette Kfz-Steuer zu zahlen ist. Bei den Versicherungsprämien wird es der Versicherungsmarkt zeigen, ob Einsparungen möglich sein werden. Der ADAC hat zumindest angekündigt zu prüfen, ob bei den Versicherungsprämien für die beiden mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge messbare geldwerte Vorteile möglich sind.
Freundliche Grüße -
Die deutsche Lösung ist doch totaler Schwachsinn.
Einsparungen nicht möglich und das Abstellen auf der Straße für das ungenutze Fahrzeug nicht erlaubt.
Bei dieser Regelung fragt mach sich doch, ob die Gesetzgeber total irre sind.
Wer macht denn SOWAS mit?
Die uns regierenden Damen und Herren sind aber geschickt: das Kennzeichen wurde von allen Seiten gefordert und nun ist es möglich, wenn auch Blödsinn . -
Das ist wiedereinmal typisch deutsche Regelungswut und wie in den meisten Fällen völlig an den Bedürfnissen und dem Sinn einer solchen "Erfindung" vorbei reglementiert.
Doppelter Steuersatz, gleiche Fzg.-Klasse, vage Versicherungsprämien - also trägt das Ganze zu 100% der Verbraucher, denn die Prämieneinsparung (so die tatsächlich spürbar sein sollte), wird ja auch von allen Versicherungsnehmern bezahlt und ich kenne keinen Versicherungskonzern, der auch nur im Hinterkommabereich deswegen Abstriche zur Jahresbilanz machen würde...
Thema durch - braucht kein Mensch!
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Ich hatte mich damals auf so ein Kennzeichen echt gefreut. Am Anfang sollte es ja analog Östereich sein.
Aber so? Da melde ich lieber alle Fahrzeuge auf Saison an, oder gleich richtig. Das sieht dann wenigstens vernünftig aus, wenn ich eh nix spare...
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Ja, analog zu den Österreichern - das wäre aber zu einfach und zu schön gewesen.
Ich könnte bei sowas echt kotzen - das hat nix mehr, absolut nix mehr mit dem Willen des Volkes zu tun, was in den Landtagen und im Bundestag von diesen Affen beschlossen und vorher von den Amtsstubenhengsten ausgearbeitet wird.
Fahren die alle kein Auto? Sind die wirklich so realitätsfremd oder liest sich den Mist der beschlossen wird tatsächlich kein Mensch durch und hinterfragt mal den Sinn und Nutzen solcher Vorschriften und Regelungen?
Die ganze Brigade gehört mal ausgetauscht und für den Mist den die bisher verzapft haben, mal nen paar Jahre in den Bau - und hier gehts bloß um Wechselkennzeichen, also das absolute Nieschenprodukt politischer Verschlimmbesserung in diesem Land.
Wann wird eigentlich Politik für's Volk gemacht - ich sehe weit und breit keine Alternative zu diesem Haufen, der sich Bundes- oder Landesregierung nennt
Ich könnte einfach nur noch kotzen und für diesen Haufen von Idioten bin ich per Eid verpflichtet, mein Leben auf's Spiel zu setzen und volle Hingabe zum Beruf vorzutäuschen. Das hat mit Dienst am Bürger schon lange nix mehr zu tun!
Sorry, das mußte einfach mal raus - Asche auf mein Haupt!
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also könnte man theoretisch einen lkw und einen pkw zusammen auf ein kennzeichen zulassen. ist ja die selbe klasse M1. oder?
vorteile mal beiseite gelassen.und wenn im fahrzeugschein nicht mehr lkw sondern M1 steht wäre das sonntagsfahrverbot doch gekippt?
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M1 ist NICHT Lkw, sondern Fzg. zur Personenbeförderung mit mind. 8 Sitzplätzen, also Pkw od. Womo.
Also Womo unterliegst Du sowieso nicht dem Sonntagsfahrverbot. Nur macht es keinen Sinn, für beide das ganze Jahr Steuern zu zahlen. Da kommst Du mit der Saisonzulassung des Womo sogar deutlich günstiger.
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welche klasse hat dann lkw?
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