IFA LKW - Unterfahrschutz seitlich und hinten

  • §32c seitliche beplankung LKW


    (1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern
    sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das
    Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
    (2)
    Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der
    Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen
    gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten
    Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen,
    wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an
    beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
    (3) Absatz 2 gilt nicht für

    • 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
    • 2. Sattelzugmaschinen,
    • 3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
    • 4.
      Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche
      Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar
      sind.

    (4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    Zu § 32 c: Eingefügt durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489), geändert durch V vom 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3127).


    desweiteren hier die genaue information zur anbringung und größe.
    http://www.fibrem.de/index.php…w=article&id=59&Itemid=71

  • das wiederspricht sich aber. seitlich nein wegen gelände, hinten ja, wegen was bitte???


    hinten ist wichtiger wie seitlich im gelände. der unterfahrschutz kann auch klappbar sein. das will der tüv nicht hören, aber jede baustellen lkw oder auflieger hat diesen klappbar.
    die richtlinie soll er mir zeigen wo drin steht- nicht klappbar.


    wichtig ist, dem tüv die vorraussetzung für einen geländewagen zu erklären. allrad + untersetzung sind da schon die wichtigsten schlagworte. bei mir kommt reifendruckregelanlage, wat anlage, winde usw dazu. mehr ausstattung geht einfach nicht. wenn das dann laut seiner definition kein offroad-fahrzeug ist und die beplankung keine behinderung/einschränkung ist- dann bitte - nachschulung. es gibt noch eine instanz über dem tüv.


    Ich kanns nur so sagen wie es bei uns war und ich bin froh, das die seitlichen nicht dran mussten, der hinten ist schon ok, wir werden wohl mehr auf normalen Strassen als im schweren Gelände fahren.


    Kommt wohl auch auf den Prüfer an.

    ~ Aller Laster Anfang ist die Stoßstange ~

  • Mein Prüfer hat gesagt als LKW ist ohne möglich auf Grund des oben genannten § aber nicht bei WOMO !

  • ja so ist es. womo´s sind keine sonder-kfz.


    beim lkw entscheidet der einsatzzweck. und der ist klar erkenntlich als offroad lkw mit ATL oder Pritsche.


    der seitliche oder hintere ufs wiederspricht der verwendung als solchen.
    normal macht der tüv da keine probleme, sie wollen nur erklärt haben wie die verwendung ist.


    wie gesagt, die funktion des allrad lkw darf durch zusätzliche bauteile nicht eingeschränkt sein.

  • Wie ist das eigentlich rechtlich, wenn einem reinen Offroadfahrzeug ohne hinteren Unterfahrschutz auf normaler Strasse ein Pkw drunter rutscht?

    ~ Aller Laster Anfang ist die Stoßstange ~

  • Hmm, gibt's da noch Ausnahmen für Oldtimer? Bei uns ist kein Unterfahrschutz dran (da war auch nie einer) und es wurde nicht bemängelt bei §21 und §23. Nur so zum Wissen falls doch plötzlich einer da rum mäkelt in einem Jahr...

    Wege entstehen wenn wir sie gehen.

  • wer auffährt ist schuld, ausnahme wenn du ihn ausbremst. abstand muss er halten.


    oldtimer ist BJ abhängig.


    Ich fragte bewusst nach drunter, nicht nach draufrutscht/auffährt, ich denk, die Folgen sind bei ersterem gravierender.
    Bin gespannt, was dein Prüfer meint, ob Schutz hinten ja oder nein, halt uns bitte mal auf dem Laufenden.

    ~ Aller Laster Anfang ist die Stoßstange ~

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