Hallo Jan,
deine Fragen sind alle hier beantwortet...
du brauchst eine BK63 A208...über alles andere mußt du nicht nachdenken,es sei denn,du findest eine Rockinger oder andere,die in die Lochbild rings um das Mittenloch paßt...
viele Grüße
maffi
Hallo Jan,
deine Fragen sind alle hier beantwortet...
du brauchst eine BK63 A208...über alles andere mußt du nicht nachdenken,es sei denn,du findest eine Rockinger oder andere,die in die Lochbild rings um das Mittenloch paßt...
viele Grüße
maffi
So liebe Mitstreiter, hole das Thema nochmal hoch, nachdem ich (fast) alle Beiträge in der SuFu gelesen habe.Die Aussagen sind leider sehr wiedersprüchlich.
Meine Plan: einen ungebremsten NVA-Einachsanhänger (Hersteller Bornsen HL10 bzw. EGF 1.2) an meinen W50 anzuhängen. Ich denke mal, viele andere planen dass auch, wie ich gelesen habe oder haben es unterschiedlich umgesetzt.
Daher mehrere Fragen: (Sorry für den vielen Text-nur lesen wen 's wirklich interessiert )
1. Originale Hackenkupplung HK68: einhellige Meinung hier imForum ist "nicht zulassungsfähig" -Punkt-. Fakt ist aber, es tauchen immer mehr "ohne Einschränkungen" eingetragene HK's auf. Ich selbst habe eine HK3 am P3 eingetragen bekommen nach dem die "alte" aus 1965 gegen eine deutlich neuere (aber immer noch NVA) getauscht wurde. Die Neue hatte ein Typschild und wohl auch einige technische Verbesserungen. Ungewolltes Öffnen auch ohne Sicherungssplint war nicht mehr möglich usw.. Typschild, KTA?, Einigungsvertrag = Eintragung? Das diese Kupplungen selbst zu DDR-Zeiten bereits nur der NVA vorbehalten waren, stimmt im übrigen auch nicht, da die Wismut zum Beispiel und einige andere Unternehmen diese ebenfalls betreiben durften. Im Nachbarforum, bei den Ello's , ist es ähnlich => einige mit eingetragener HK. Also Sagenmärchen der Dekra und unter Auflagen doch zulassungsfähig, Prüfer-abhängig oder belegbares Recht anwendbar? Ich möchte hier nicht wieder die alten unendlichen Diskussionen aufbrechen, daher sind nur HK's mit Typschild gemeint und Fakten warum die Hk's nicht zulassungsfähig sein sollen, wenn ein ungewolltes Öffnen sicher vermieden wird usw.. Zugelassene Ausführungen des BW-Hakens sind im übrigen auch nicht selbst-schließend - Dies kann dann wohl nicht das Argument sein? Ich bin auf sachdienliche Hinweise echt gespannt. Befindlichkeiten des Prüfers bitte ebenfalls nicht berichten - hilft nicht weiter. Es sollte um belgbare Fakten gehen, warum diese Kupplung nicht eintagungsfähig sein sollte. Andere sicherheitsrelevante Systeme mit oder ohne Typschild/KTA (siehe nur keine Gurte im W50) sind ja auch genehmigungsfähig, da so mit ehem. DDR-Recht vereinbar.
Warum das Ganze? Die zivilen Zugösen für den HL10 sind nicht für Geld und gute Worte aufzutreiben. Daher Hk mit "NVA-Öse klein" am Hänger , ist eigentlich immer vorhanden und die einfachste Variante.
2. Anhängen unter Verwendung einer BK63: Sollte die HK dennoch nicht eingtragen werden, ist sicher auf die BK umzurüsten, aber: Die Stützlast beträgt ca. 50 kg und war wohl für die Deichseln der Drehschemel ausgelegt. Ein HL10 hat mit Sicherheit eine weit höhere Stützlast oder täusche ich mich? Meine FKÜ180 kriege ich jedenfalls nicht so ohne weiteres am Zugauge angehoben!
Solche Kombination wurde aber zu DDR-Zeiten an der BK betrieben (siehe Feuerwehren). Also müsstes es gehen oder Ausnahmeregelung oder oder???
Hat hier jemand gesicherte Erkenntnisse?
3. Die meisten W50 haben 750kg ungebremste Anhängerlast eingetragen. Einige aber auch 1500kg. Gibt es verlässliche Aussagen zur Umschlüsselung?
Das ZGW des ungebremsten HL10 ist 1580kg. Dieser sollte dann wahrscheinlich auf 1500 abgelastet werden?
Sind Nachweise zu erbringen? Die Ausführung der Hecktraverse und die verwendede BK sollte ja bei dieser Gewichtsklasse keine Rolle spielen.
4. Wenn der Anhänger 1500 kg ZGW hat, darf Sonntag ja wohl nicht auf der Bahn gefahren werden, selbst bei H-Kennzeichen am Zugfahrzeug? Gewerbliche Nutzung ist natürlich nicht gegeben. Kann man dies irgendwie umgehen ?
Gruß René
nabend René,
zu der HK kann ich nichts beitragen...
Das Sonntagsfahrverbot mit Anhänger besteht für alle Fahrzeuge, wo in den Papieren LKW steht...unabhängig vom Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder des Anhängers...selbst der Polo und der Golf der Post waren Lkw zugelassene Fahrzeuge und durften keinen Anhänger am Sonntag mitführen...Ausnahmen sind nur Anhänger für den Sportgerätetransport am LKW...somit hilft nur zu versuchen den W50 in irgendwas anderes zuzulassen z.bsp. Womo, Bautruppwagen oder Sonstiges KFZ...das zieht aber meist höhere Steuern nach sich bzw. ist bei der 07er oder H Abnahme, je nach Fahrzeugaufbau, nicht so einfach miteinander zu verbinden...nichts ist allerdings unmöglich bei verschiedensten Prüfern, nur den richtigen zu finden, ist ein schwieriges Unternehmen...letzteres trifft auch auf die Eintragung der HK zu...
Ich glaube, maximus hatte hier auch schonmal einen sehr ausführlichen Beitrag zum Thema LKW mit Anhänger und Sonntagsfahrverbot verfasst...
viele Grüße
maffi
Danke Maffi für Deine Antwort,
hatte ich fast vermutet.
Habe mir das von Maximus nochmal durchgelesen, istwirklich eindeutig. Muss man wohl mit leben.
Zur Umschlüsselung auf 1500kg ungebremst, weist Du auch nicht mehr? Gibts da in den NVA-Fahrzeugdatenblätern evt. was ? Alles was ich gefunden habe sind leider immer wieder die 750kg.
Gruß René