Fals es jemand Interresiert. Gruß Quecke
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch das am 01.01.2013 in Kraft getretene Verkehrsteueränderungsgesetzes (VerkehrStÄndG)
hier: Im KraftStG werden die Steuerfreiheit für Elektromobilität ausgeweitet und Neuregelungen zur Abgrenzung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten eingeführt (Stichwort: Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem „Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)“ hat der Gesetzgeber das Kraftfahrzeugsteuerrecht in zwei für das Kfz-Gewerbe wichtigen Bereichen fortentwickelt:
1. Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (§§ 3d und 9 KraftStG)
Mit der Neufassung des § 3d KraftStG wird die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge neugestaltet bzw. ausgedehnt.
• Für Elektrofahrzeuge, die vom 18. Mai 2011 an bis zum 31. Dezember 2015 erstmals zugelassen werden, wird eine Steuerfreiheit von 10 Jahren gewährt.
• Für Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden, wird dann noch eine Steuerbefreiung von 5 Jahren gewährt.
• Für bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassene, schon begünstigte Elektrofahrzeuge gibt es keine Änderung.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Definition des Elektrofahrzeugs in § 9 Abs. 2 KraftStG überarbeitet. Bisher war die Steuerbefreiung des § 3 KraftStG eingegrenzt auf das Halten von Fahrzeugen der Fahrzeugart „Pkw“, die Elektrofahrzeuge i.S.d. § 9 Abs. 2 KraftStG sind. Zukünftig ist die Definition des § 9 Abs. 2 KraftStG n.F. erweitert. Danach sind Elektrofahrzeuge wie bisher solche Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden und solche, die sich ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern speisen. Darüber hinaus gelten als Elektrofahrzeuge zukünftig auch solche, die sich aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern speisen. Für alle vorgenannten Elektrofahrzeuge i.S.d. § 9 Abs. 2 KraftStG gilt über die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG hinaus auch der um 50 % ermäßigte Steuersatz nach § 9 Abs. 2 KraftStG, wenn die Steuerbefreiung ausgelaufen ist.
2. Vereinfachungen bei der Einstufung von Fahrzeugen in Fahrzeugklassen und Aufbauarten nach dem KraftStG
Weiter wurden durch das VerkehrStÄndG neue Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten – insbesondere bezüglich der Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw – in das KraftStG aufgenommen. Die bisherigen Regelungen des KraftStG wichen bei einigen Fahrzeugklassen (z. B. schwere SUV) nicht selten von der verkehrsrechtlichen Fahrzeugqualifizierung durch die Zulassungsbehörden ab. Die bisherigen, erst 2006 eingeführten Sonderregelungen zur Unterscheidung zwischen Lkw und Pkw in den §§ 2 Abs. 2a, 2b und 2c KraftStG haben wohl zu einem erheblichen Prüfaufwand bei den zuständigen Finanzbehörden bezüglich der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer geführt. Mit der Neuregelung des § 2 Abs. 2 KraftStG und der damit verbundenen Streichung der Sonderregelungen im KraftStG wollte der Gesetzgeber unter anderem auch das gesamte Verfahren vereinfachen.
a) Verkehrsrechtliche Einordnung der Zulassungsbehörde ist verbindlich
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG n.F. ist nunmehr normiert, dass sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechtes nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG n.F. stellt darüber hinaus fest, dass die Feststellungen der Zulassungsbehörden bei der Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen verbindlich sind. Dasselbe gilt auch für andere Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie für die Fahrzeugklassen und Aufbauarten.
Die obige Änderung des § 2 Abs. 2 KraftStG n.F. bedeutet, dass es künftig auch bezüglich der Einordnung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugklasse oder eine Aufbauart keiner eigenen Auslegung des Verkehrsrechts durch die zuständige Steuerbehörde mehr bedarf. Daraus folgt, dass nach § 2 Abs. 2 KraftStG n.F. die in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkten Daten zur Fahrzeugklasse und zur Aufbauart auch für die Finanzverwaltung verbindlich sind.
b) Unbefristete Übergangsregelung für gewisse Fahrzeuge (§ 2 Abs. 2a KraftStG a.F. (z. B. schwere SUV))
Im Weiteren hat aber § 18 Abs. 12 KraftStG eine Übergangsregelung für Fahrzeuge i.S.d. § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. geschaffen. Die Einführung der Übergangsregel war wegen Aufhebung der §§ 2 Abs. 2a, 2b und 2c KraftStG nötig geworden, weil man verhindern wollte, dass die schweren Geländefahrzeuge, die ggf. verkehrsrechtlich nicht als Pkw eingestuft sind, durch die Gesetzesänderung wieder in die Vergünstigung der gewichtsorientieren Kraftfahrzeugsteuertarife kommen.
Nach der Übergangsregelung ist für Fahrzeuge nach § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Zu vergleichen ist die Kraftfahrzeugsteuerhöhe, die sich einerseits aufgrund der Einstufung der Zulassungsbehörde mit der Steuerhöhe ergibt und die sich andererseits bei der Anwendung der Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG auf die bisherige Einordnung des Fahrzeugs ergeben würde. Ist die auf Grundlage der Feststellung der Zulassungsbehörde berechnete Kraftfahrzeugsteuer niedriger als die bisherigen Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, so kann diese niedrigere Steuer nicht für die Kraftfahrzeugbesteuerung zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird dann unbefristet die bisherige Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Die von der Übergangsregelung betroffenen Fahrzeuge sind insbesondere Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, sowie den Aufbauarten BA oder BB (Van) entsprechen. Zu den so genannten „anderen Fahrzeugen“ (die z. B. nicht die speziellen Voraussetzungen eines Geländewagens (Symbol G) erfüllen) gehören u.a. auch die so genannten „Pickups“, die nach § 2 Abs. 2a S 2 KraftStG a.F. als Pkw galten, wenn die Bodenfläche des Fahrzeugs, die zur Personenbeförderung ausgelegt ist, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ausmacht. Der Übergangsfrist unterfallen darüber hinaus auch noch Fahrzeuge der Klasse N (Nutzfahrzeuge, Lkw).
c) Wohnmobile
Trotz der Aufhebung der §§ 2 Abs. 2a, 2b und 2c KraftStG a.F. bleibt es für Wohnmobile im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer beim „Status quo“. In § 2 Abs. 2b KraftStG a.F. waren bislang Tatbestandsmerkmale formuliert, die ein von den Zulassungsbehörden als Wohnmobil qualifiziertes Fahrzeug erfüllen musste, damit es auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich einer gewichtsorientierten Besteuerung zugeordnet werden konnte. Nach dem Wegfall des Absatzes 2b richtet sich nunmehr die Einstufung des Fahrzeugs als Wohnmobil ausschließlich nach der Beurteilung der Zulassungsbehörden. Ist im Fahrzeugschein dann die Einordnung als Wohnmobil eingetragen, gelten die besonderen Tarife für Wohnmobile, die in § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG verankert sind. Die generelle Übernahme der von den Zulassungsbehörden vorgenommenen Fahrzeugeinstufung würde aber zu Problemen bei solchen Wohnmobilen führen, die der Fahrzeugklasse M1 zuzuordnen sind. Denn diese wären nach der bisherigen Formulierung des § 8 Nr. 1a KraftStG a.F. ebenfalls nach Hubraum und Schadstoff- bzw. Kohlendioxidemissionen zu besteuern gewesen, weil sie aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht als Pkw zu qualifizieren gewesen wären. Deshalb wurde § 8 Nr. 1 KraftStG angepasst, in dem es jetzt heißt, dass nur Fahrzeuge der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil nach Hubraum und Kohlendioxidemissionen zu besteuern sind.
3. Fazit
Erfreulicherweise wurde mit dem VerkehrStÄndG die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge eingeführt. Dies kann ein erster Baustein für Erleichterungen bei dem Vertrieb von Elektrofahrzeugen sein. Im Gesetzentwurf des Jahressteuergesetz (JStG) 2013, welches im Vermittlungsausschuss bekanntlich gescheitert ist, war zudem eine Anpassung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für Elektrofahrzeuge (die Batteriekosten waren dort aus der Bemessungsgrundlage für den Bruttolistenpreis herausgenommen worden) enthalten. Diese für Elektrofahrzeuge vorteilhafte steuerliche Regelung ist aber in einem so genannten „JStG 2013 light“ aufgenommen und wird hoffentlich noch in den nächsten Wochen – vor der Bundestagswahl – verabschiedet werden.
Darüber hinaus sind die Vereinheitlichungen zwischen Kraftfahrzeugsteuer und Verkehrsrecht bei der Fahrzeugeinstufung sehr zu begrüßen. Insbesondere für Fahrzeuge, die sich im Grenzbereich zwischen der Einstufung als Pkw oder Lkw befinden, stellt dies eine deutliche bürokratische Erleichterung dar.
Freundliche Grüße
D. Hoffmann
Geschäftsführer
(dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig)