Mensch, dat ist ja mal nen Schreiben. Aber dann hat sich das mit dem H Kennzeichen ja ohnehin erledigt. Danke Dir.
Zulassung mit 7,49t oder 7,5t ???
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Wie, wo , was.......
Mein L 60 ist als Wohnmobil mit 8,8 t zugelassen.
Wenn ich da jetzt einen Fahrtenschreiber bräuchte????
Sind den die alten aus DDR Zeiten noch zugelassen???Also mein TÜV Onkel hat jetzt nix gesagt.
Lutz
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Mach dir keine Sorgen, du führst ja keine Güterbeförderung durch. Hast ja schliesslich eim WOMO.
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Vorsicht bei dieser Aussage, §57a spricht klar von der Ausrüstungspflicht von Kraftfahrzeugen - also alle, egal ob PKW, LKW, WoMo etc. und auch bei privater Nutzung - mit zGG von 7,5t und darüber. Also besser doch auf 7,49t ablasten.
Gruß Kraz
Edit: Die Befreiung der Oldtimer sieht die StVZO aber zum Glück auch vor
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Na ausgerüstet sind die Fuffi´s ja
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Das stimmt, aber §57b StVZO spricht dann auch von der Prüfung derer, die ausgerüstet sind.
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Vorsicht bei dieser Aussage, §57a spricht klar von der Ausrüstungspflicht von Kraftfahrzeugen - also alle, egal ob PKW, LKW, WoMo etc. und auch bei privater Nutzung - mit zGG von 7,5t und darüber. Also besser doch auf 7,49t ablasten.
Gruß Kraz
Edit: Die Befreiung der Oldtimer sieht die StVZO aber zum Glück auch vor
Du hast wohl (bedauerlicherweise) Recht damit. Ablasten ist ne Lösung - wenns denn geht. Oder H-Kennzeichen bzw 07er.Wobei bei der Thematik nun auch noch zwischen "einfachem" Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät unterschieden wird. Ein Unfug ist das alles......
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Ich habe auch nichts über eine Befreiung für Oldtimer in diesem Text gefunden. Muß ich denn nu tatsächlich mit nem Oldtimer vor jeder Fahrt ne Scheibe rein legen????
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Naja, es steht schon drin, aber nicht so direkt.
§ 57a StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät.
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
Dies gilt nicht für
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind,
5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nummer L 102 S. 1) genannt sind.
Diese VO 561/2006 EG sagt in Artikel 3 Buchstabe i:
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werdenAlso sind auf diesem Wege privat genutzte Oldtimer befreit.
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Na das beruhigt mich ja. Danke Dir.
Zulassung und Anmeldung
Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen