Zulassung mit 7,49t oder 7,5t ???

  • und da liegt der Hase im Pfeffer...wenn der Wortlaut genauso stimmt unter Punkt 1, dann weiß jeder, weshalb die Fahrzeuge oftmals auf 7,49t abgelastet werden und nicht auf 7,5t...es ist wie immer in der deutschen Bürokratie - die kleinsten Wörter haben die größte Wirkung, wie z.Bsp. "bis" "zu" "über" einschließlich" "von" usw. ...dann kommt das richtige Deuten der Paragraphen hinzu und schon ist das Chaos perfekt :P


    @ crazy - aber erst einmal ist es grundsätzlich ein Kraftfahrzeug von 7,5t und ein Womo ist nicht zur Personenbeförderung gedacht...weil, dann wäre es nämlich ein als Bus oder Transporter zugelassenes Fahrzeug ;)
    das sind so diese Wortspielereien deren genaue Bedeutung bzw. Definition hinterfragt werden müßten...auch dafür gibt's garantiert eine Erläuterung in der StVZO...


    viele Grüße


    maffi


    >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<


    Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse :D ;)


    Wenn jeder an sich denkt, ist an alle gedacht...



  • Das stimmt, diesem Paragraphen folgend sind allein schon die 7,5 t bindend für die Ausrüstung mit einem Fahrtenschreiber...


    Laut Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen definiert sich Wohnmobil wie folgt:


    5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
    Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
    b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
    c) Kochgelegenheit und
    d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.


    Und Fahrzeuge der Klasse M werden wie folgt definiert:


    Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.



    Ich schätze aber mal unsere IFA´s sind eher folgendermaßen zu bewerten:


    Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
    Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

  • Ich habe mich gerade nochmal mit der


    VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
    vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
    Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
    Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates


    beschäftigt und bin zu dem Schluß gekommen das das Ding für Privatfahrten völlig ohne Belang ist. Da gibt es keine Sozialvorschriften.......


    daher die Frage ob der Verweis aus dem Paragraph 57a der STVZO hier von belang ist.....

  • Kraftfahrzeuge über 7,5 t müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, die Benutzung ist, laut laut wieherndem Amtsschimmel, bei nicht gewerblichen Fahrten nicht verpflichtend gefordert. wollt ich nur mal so was beitragen :D :D :D Bernd

    Gewinne Zeit durch vorher Nachdenken.
    lura

Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen