Laut dem Absatz 3 sind auch PKws und Womos von den Tachoscheiben entbunden, da sie ja zur Personenbeförderung dienen und nicht mehr als 8 Fahrgäste dabei haben (dürfen).
Zulassung mit 7,49t oder 7,5t ???
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Naja, es steht schon drin, aber nicht so direkt.
§ 57a StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät.
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
und da liegt der Hase im Pfeffer...wenn der Wortlaut genauso stimmt unter Punkt 1, dann weiß jeder, weshalb die Fahrzeuge oftmals auf 7,49t abgelastet werden und nicht auf 7,5t...es ist wie immer in der deutschen Bürokratie - die kleinsten Wörter haben die größte Wirkung, wie z.Bsp. "bis" "zu" "über" einschließlich" "von" usw. ...dann kommt das richtige Deuten der Paragraphen hinzu und schon ist das Chaos perfekt
@ crazy - aber erst einmal ist es grundsätzlich ein Kraftfahrzeug von 7,5t und ein Womo ist nicht zur Personenbeförderung gedacht...weil, dann wäre es nämlich ein als Bus oder Transporter zugelassenes Fahrzeug
das sind so diese Wortspielereien deren genaue Bedeutung bzw. Definition hinterfragt werden müßten...auch dafür gibt's garantiert eine Erläuterung in der StVZO...viele Grüße
maffi
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Das stimmt, diesem Paragraphen folgend sind allein schon die 7,5 t bindend für die Ausrüstung mit einem Fahrtenschreiber...
Laut Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen definiert sich Wohnmobil wie folgt:
5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.Und Fahrzeuge der Klasse M werden wie folgt definiert:
Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Ich schätze aber mal unsere IFA´s sind eher folgendermaßen zu bewerten:
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. -
Ich habe mich gerade nochmal mit der
VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Ratesbeschäftigt und bin zu dem Schluß gekommen das das Ding für Privatfahrten völlig ohne Belang ist. Da gibt es keine Sozialvorschriften.......
daher die Frage ob der Verweis aus dem Paragraph 57a der STVZO hier von belang ist.....
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Die Verordnung ist für uns als Privatleute sicher weniger von Bedeutung, aber der §57a StVZO bezieht sich ja nur auf die dort genannten Fahrzeuge. Also zählt, was dort steht - zum Glück in dem Fall, sonst wären Oldtimer ja wirklich nicht befreit.
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Kraftfahrzeuge über 7,5 t müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, die Benutzung ist, laut laut wieherndem Amtsschimmel, bei nicht gewerblichen Fahrten nicht verpflichtend gefordert. wollt ich nur mal so was beitragen :D :D :D Bernd
Zulassung und Anmeldung
Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen