Mag sich auf den ersten Blick verrückt anhören ist aber so:
Anhang 1 der EG-Richtlinie 70/156/EWG bezeichnet Personenkraftwagen der Klasse M1 als „Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz”. Eine Gewichtsbeschränkung enthält diese Regelung nicht. Der EG-Richtlinie geht es um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis in den Mitgliedstaaten (vgl. die einleitenden Erwägungen der gen. Richtlinie). Sie regelt vor allem die Ausstattung der einzelnen Fahrzeugklassen. Daher ist für sie auch nicht die konkrete Zweckbestimmung, sondern die grundsätzliche Eignung zur Personenbeförderung Ausschlag gebend.
In Bezug auf §2 Nr.22 FZV könnte man sogar überlegen ob Oldtimer nicht eine eigene Fahrzeugklasse ist.
Zu den Fahrzeugklassen: [Fahrzeugklassen_Klick]
Hier kannste also mal vergleichen in welche Klasse ein G5 TLF 15 oder LF danach einzustufen ist. Da bleibt m.E. nur die Klasse M1 alles was "N" wäre = "Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung" hier fehlt es Dir an der Möglichkeit "Güter" zu befördern. Du meinst doch diesen: [TLF15_Klick] Da würde ich also schon zu sehen, dass dort Klasse "M1 -Oldtimer" steht, dann haste kein Sonntagsfahrverbot, keine SP, sondern die für Fahrzeuge M1 geltenden Fristen auch für die HU.