IFA G5 ablasten????

  • Mag sich auf den ersten Blick verrückt anhören ist aber so:
    Anhang 1 der EG-Richtlinie 70/156/EWG bezeichnet Personenkraftwagen der Klasse M1 als „Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz”. Eine Gewichtsbeschränkung enthält diese Regelung nicht. Der EG-Richtlinie geht es um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis in den Mitgliedstaaten (vgl. die einleitenden Erwägungen der gen. Richtlinie). Sie regelt vor allem die Ausstattung der einzelnen Fahrzeugklassen. Daher ist für sie auch nicht die konkrete Zweckbestimmung, sondern die grundsätzliche Eignung zur Personenbeförderung Ausschlag gebend.
    In Bezug auf §2 Nr.22 FZV könnte man sogar überlegen ob Oldtimer nicht eine eigene Fahrzeugklasse ist.


    Zu den Fahrzeugklassen: [Fahrzeugklassen_Klick]
    Hier kannste also mal vergleichen in welche Klasse ein G5 TLF 15 oder LF danach einzustufen ist. Da bleibt m.E. nur die Klasse M1 alles was "N" wäre = "Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung" hier fehlt es Dir an der Möglichkeit "Güter" zu befördern. Du meinst doch diesen: [TLF15_Klick] Da würde ich also schon zu sehen, dass dort Klasse "M1 -Oldtimer" steht, dann haste kein Sonntagsfahrverbot, keine SP, sondern die für Fahrzeuge M1 geltenden Fristen auch für die HU.

  • Ja, die Fristen über 1 Jahr gelten doch für die Fahrzeuge der Klasse "N" über 3,5t.
    So steht dort z.B. bei meinem Lada richtigerweise "J" = M1 unter Art d. Aufbau Feld: "4" seht "AC" [Siehe dazu Klick]
    Bei meinem W50 steht demzufolge unter "J" eine "10" und bei "4" eine "400".
    Bei dem G5 könnte "M1" und "SG" in den Papieren stehen.

  • Ja, für den W50 TLF sollte das auch gehen, ist doch auch kein Güterbeförderungsfahrzeug...
    Auch die Sache mit dem: "Fahrzeuge der Klasse N mit besonderer Zweckbestimmung, auch wenn sie nicht für die Güterbeförderung
    ausgelegt und gebaut sind und der Zuordnung zur Klasse N2 mit Zusatz BA31" Muss man sich nicht ohne weiteres beugen, da diese Fzg.nach der Feuerwehrtechnischen Außerdienststellung und H-Begutachtung -nunmehr nur noch zur Pflege des Kulturgutes genutzt werden und genutzt werden dürfen -damit also damit "Kultur" veranstaltet wird -wenn sich Personen darin befinden und von A nach B fahren.
    Insofern sehe ich auf jeden Fall die Klasse M1 als die zutreffende.
    § 2 Nr. 22 FZV sind Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. d.h. die Beförderung von Gütern dient in den meisten Fällen kaum der Pflege des Kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes, deshalb sind gewerbliche Nutzungen z.B. als Speditionsfahrzeug auch ausgeschlossen. Ein TLF mit "H" kann daher weder dem Gütertransport noch einer anderen Zweckbestimmung (Löscheinsätze) dienen -sondern nur noch der Kulturförderung. Auch wenn die Löschausstattung noch funktioniert ist das Vorführen dieser ein "kultureller Vorgang" aber wohl kein Löscheinsatz.
    Ich würde es daher ernsthaft versuchen die Fahrzeuge als M1 SG umschlüsseln zu lassen, haben doch 5 oder mehr Sitze?

  • hallo,


    ich will meinen senf auch noch zum besten geben. und greife bereits einen vorredner auf.


    um diesen schwachsinn in die tat umzusetzen.


    nehmt dem g5 das herz raus, setzt das eines trabant ein, incl getriebe. dann nehme man drei achsen vom uaz, besser wären doch nur zwei davon.


    anstelle des tanks, nehmt doch eine 5 liter tank füllt diesen nur zur hälfte.


    die druckluftanlage wird dann ja überflüssig,wenn wir hydraulisch bremsen!


    mehr werde ich zu diesem idiotismus nicht sagen.


    bis dann

  • Bitte, doch nicht gleich jeden der einen Gedanken zu besten gibt zum Idioten erklären.
    Auch wenn man auch die unsinnigen Gedanken mal ausspricht, kommt man am Ende vielleicht doch zu den funktionierenden Lösungen.
    Vorliegend ist es eben Tatsache: Ablasten ist keine Option - Fertig. Jetzt heißt es andere Wege finden aus der "Falle" zu kommen.
    Das Sonntagsfahrverbot ist mit einer Sondergenehmigung umgehbar -die kostet aber jährlich Geld.
    Ich würde daher die Umschlüsselung der Fzg.-Klasse auf M1 ernsthaft in Erwägung ziehen. Einfach beim nächsten HU -Termin dem Dekra-Prüfer die Sache deutlich machen. Nicht in die Prüfstraße in der Zentrale fahren -sondern den Prüfer vor Ort die Sache darlegen, dass man eben das Fahrzeug hauptsächlich zum Personentransport zu Oldtimertreffen nutzt bzw. durch den Oldtimerstatus weder eine Güterbeförderung noch der ursprüngliche besondere Zweck einer Fahrt zu Grunde liegen kann. Das Wort "PKW" muss dabei nicht mal in den Papieren stehen, es reicht ja M1 und SG


    Unten bei der Beschreibung der Fahrzeugklasse reicht dann ja auch die Bezeichnung SO-KFZ -Löschfahrzeug.

  • LKW geschlossener Kasten?? Ein TLF? Warum darf ein Löschfahrzeug nicht mehr Löschfahrzeug heißen? Es ist doch eines? Ich mein die Werksfeuerwehr bei BASF befindet sich defakto auch in Privatbesitz -haben die auch LKW-geschlossene Kasten?
    Dann sollen die eben nur "Löschfahrzeug" als Beschreibung eintragen. Den Rest definiert doch eh, das Feld "J"


    Wenn man schon bei der Klassifizierung in "N" bleiben will heißt es doch beim KBA:
    4.4. des Verzeichnisses das es sehr wohl in "Klassische Aufbauart" und "Zweckbestimmte Aufbauart" unterschieden wird.
    Ein TLF ist kein "klassischer Aufbau", sondern eine "Zweckbestimmte Aufbauart"
    Auch in dieser Erläuterung wird [Klick] Auch danach wäre Dein TLF ein Fahrzeug mit "N2G" in Feld J mindestens mit dem Zusatz "SG" für "sonstige" auszufüllen!
    Wenn man schon auf die Idee kommt das TLF wäre eine "klassische Aufbauart" würde anstelle "BA03" "BA geschlossener Kasten" man dort wohl eher "BA31" - "Feuerwehrfahrzeug" einzutragen sein. Es gibt doch keine Privelegierung, dass nur Städte und Gemeinden Feuerwehrfahrzeuge als Feuerwehrfahrzeuge besitzen dürfen? Die haben nur ein Privileg auf´s Blaulicht! Schon das "LKW geschlossener Kasten" eingetragen wird -ist ja nicht richtig, denn lt. dem KBA Katalog hat die Abkürzung LKW dort nichts verloren! Ich bin aber weiterhin der Meinung, das es auch nach diesen KBA Blättern sich bei den TLF nicht um Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung handelt -da eben keine Güter befördert werden können. So eine "besondere" Zweckbestimmung bei der Güterbeförderung und einem besonderen Aufbau für die Güterbeförderung wäre: Milchtanker, Sprittanker, Kühlkoffer, etc.
    Der Aufbau eines TLF wäre eher zu bezeichnen als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N2, der nicht für die Güterbeförderung geeignet ist und mit einem Aufbau zur Aufnahme von Feuerlöschgeräten oder der Aufnahme von Löschmitteln ausgerüstet wurde. Da dieser Aufbau so aber nicht beschrieben ist muss eine Einstufung als „Sonstige“ erfolgen. Die Einstufung in die Fahrzeugart M1G halte ich weiterhin für absolut mögllich und vorallem für logischer.
    Die Einstufung eines TLF als "LKW (=Lastkraftwagen) geschlossener Kasten" halte ich für absolut abwegig, weil schon per Definition LKW= Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung keine Beförderung von Gütern möglich ist.
    Bist Du vielleicht irgendwo gut Rechtschutzversichert? Ich persönlich würde gegen die Einstufung als Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung notfalls rechtlich vorgehen -soweit hier keine Einigung mit der Dekra möglich ist.
    P.S. Haste mal gefragt warum "So-KFZ Löschfahrzeug" nicht mehr drinstehen darf? "LKW geschlossener Kasten" konnte ich in den KBA Listen auch nicht finden. Richtig wäre aber das an dieser Stelle "Sonstige" stehen dürfte.

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