IFA G5 ablasten????

  • S4000 Z = Zugmaschine.
    Die ZM ist ja kein LKW, fällt auf die erste Lesart der StVO nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
    Der Be­griff des LKW ist im Ge­setz nicht klar de­fi­niert. Es gibt daher Ver­wal­tungs­vor­schriften, die aussagen, dass ein Kraft­fahr­zeug nur dann als LKW zu be­han­deln ist, wenn die La­de­ka­pa­zi­tät mehr als 40% des zu­läs­si­gen Ge­samt­ge­wichts be­trägt. Daher fallen ja auch alle Sattelauflieger, wenn sie nicht solo fahren unter das Verbot.
    An diese Vor­schrift ist aber kein Rich­ter ge­bun­den.
    Wann es sich bei dem zie­hen­den Fahr­zeug um einen LKW han­delt oder nicht er­gibt sich nach der Mei­nung ei­ni­ger, auch ober­in­stanz­li­cher Ge­rich­te nicht zwingend aus der Zu­las­sung. Die Recht­spre­chung ist hier re­gio­nal sehr un­ter­schied­lich. Es kann also pas­sie­ren, dass ein Kas­ten­wa­gen, der als PKW zu­ge­las­sen ist, in Brandenburg oder Mecklenburg mit einem Buss­geld be­legt wird, wenn er an einem Sonn­tag einen An­hän­ger zieht. In NRW, Schleswig-Holstein oder Niedersachsen hätte er ver­mut­lich kein Pro­blem.
    Für Dich heißt, dass wenn die Ladekapazität Deines S4000 Z max. 0,4 des ZGG beträgt kannste den Solo fahren, auch wenn dessen ZGG größer als 7,5t ist; S4000 Z hat ein ZGG von 8,1t und eine Zuladung von 4t 8,1t x0,4 = 3,24, da liegst Du darüber und giltst Du in den Augen der Behörden als LKW, weil die Zuladung >=0,4 ZGG ist ist für Dich am Sonntag Schluss mit Anhänger oder ohne ... Ablasten auf 7,49t mach hier Sinn, Solo kein Sonntagsfahrverbot mehr, der Anhänger bleibt tabu -egal ob beladen oder leer, da Du noch immer als LKW giltst. Beim Ablasten auf 6,5t hast eine Zuladung von 2,4t, 6,5t x0,4=2,6t... Damit biste nach Zuladung kein LKW, bleibt Verhältnis der Ladefläche zu Gesamtfläche. Also mal messen... Ist die Ladefläche kleiner als 50% der Fahrzeugfläche... Kannste nach Ablastung auf 6,5t auch mit Anhänger...


    Eine Argument wäre da noch, so heißt es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO"Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen" Ein Fahrzeug wieder ist in §2 Nr. 2 und Nr. FZV geregelt, danach sind Anhänger=Fahrzeuge: und Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. Gemeint sind damit Traktoren, die sollen ja zuweilen auch Sonntags ernten müssen. Dein Tieflader ist Fahrzeug, darauf steht ein Fahrzeug... Fraglich ist ob Dein S4000 Z "ausschließlich dazu dient, andere Fahrzeuge zu ziehen".... ist wieder eine Argumentationsfrage.. Da Du aber eine Ladefläche hast.. wird das schwer... Wenn dort z.B. anstelle einer Pritsche nur ein Tariergewicht drauf wäre...
    Was Dir bleibt ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen (§46 StVO) die kostet um die 80,-EUR p.a. wenn Du die FerienreiseVO auch noch ausgenommen haben willst noch mal etwa diesen Betrag. Oder Du bittest Dein zuständiges SVA erstmal um amtliche Auskunft: ob Deine ZM die ein anderes Fahrzeug zieht unter das Sonntagsfahrverbot fällt oder nicht... wenn z.B. auf 6,5t ZGG abgelastet und Ladefläche kleiner 50%....


    Die Sache mit dem Transit gilt heute auch noch... doch hat sich die Technik entwickelt, so gibt es z.B. beim MB Vito keine Gurtpunkte mehr die man zuschweißen könnte. Nehme ich die Sitze raus, sind die Gurte auch draußen. Die Schienen in denen die Sitze standen muss ich aber nicht ausbauen, denn die dienen jetzt mit den Zurrösen der Ladungssicherung in der neuen Verwendung. d.h. Ich kann erst beurteilen ob es LKW oder PKW ist .... wenn ich das Fahrzeug und dessen Nutzung sehe...


    Die Sache mit der Ablastung und der Verwaltungsvorschrift ist aber in diesem Zusammenhang eine gute Idee. Da nach den Hauseigenen Vorschriften der Zulassungsstellen auch eine Zugmaschine oder jedes andere KFZ als LKW zu gelten hat, wenn dessen Zuladung >=0,4 xZGM ist...
    unter diesen Umständen macht eine Ablastung von TLF oder Tanker doch Sinn. Die Einstufung als Klasse M Fahrzeug wird somit noch ein Stück plausibler. Denn eine der Begründungen warum der TLF, LF oder Tanker als LKW zu gelten haben -ist die für einen LKW typische im Verhältnis zur Leermasse hohe Zuladung.
    Laste ich jetzt den G5 auf 9t ab habe ich bei 7,8t leer noch eine Zuladung von 1,2t... also deutlich weniger als die 40% (=3,6t),
    Ich habe auch ein Gerichtsurteil gefunden, welches sich damit auseinandersetzt, wann es sich um einen LKW oder PKW handelt. (FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.09.2011 – 2 K 786/09) Das war vorliegend ein Finanzgericht, auch wenn die Steuer zwischen PKW und LKW beim Oldtimer keinen Unterschied macht -wäre die Trennscharfe Unterscheidung zwischen PKW und LKW schon wichtig und es kommt auch dort auf die Eignung des Fahrzeuges an ob zur Personen oder Lastenbeförderung.Insbesondere wird auf die Merkmale:
    Sitzplätze (wären beim TLF 5 + Fahrer), Nutzlast (ablasten), nicht vorwiegend der Lastenbeförderung geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Ein TLF ist weder zur Lastenbeförderung geeignet noch bestimmt. Eine Ladefläche oder einen Laderaum zur Beförderung von "Lasten" ist nicht vorhanden, das was da drin ist gehört ja zur Fzg. Ausrüstung.
    Also ich würde das mal rechtlich prüfen lassen.... Ob die Fahrzeuge wirklich als LKW einzuschlüsseln sind.
    Oder Ihr schließt schon mal eine Verkehrsrechtsschutz ab die Bussgeldverfahren includiert... lastet, dann das Fahrzeug entsprechend ab, so das alle Argumente vorhanden sind, dann wird eben einfach gefahren bis sich einer genötigt sieht Euch wg. des Sonntagsfahrverbotes zu disziplinieren. Dann wird Widerspruch eingelegt und begründet, man habe keinen LKW gefahren sondern einen PKW, weil das vorliegende Fzg. aufgrund..... die Merkmale eines LKW nicht erfüllt.
    So würde ich persönlich das angehen. Von der Zuladung her wäre sogar meine Pritsche kein LKW... aber das Verhältnis Ladefläche/ Gesamtfläche lässt mich aus der Nummer nicht raus.... allerdings langt mir die Ablastung auf 7,49t jedenfalls ohne Anhänger....

  • Um noch ein kleines Bißchen mehr Verwirrung hinein zu bringen: Mein MTW war ja nach seinem Grundwehrdienst in der NVA bei einer Freiwilligen Feuerwehr beschäftigt. Dort wurde er dann mit feuerwehrtechnischem Gerät bestückt. Auf jeden Fall war so ein Gerät zum Freischneiden an Bord, was bei Verkehrsunfällen mitunter gebraucht wird. Unter Ziffer 5 steht:

    SO. KFZ FUERWEHRFZ
    GERAETE-SCHNEID.-GW


    Damit war er dann kein "LKW" mehr und fiel zumindest aus dem Sonntagsfahrverbot raus. Soweit für eine Feuerwehr keine Besonderheit. Der nächste private Fahrzeughalter wohnte in Schwerin und hat das Fahrzeug genau mit diesem Schlüssel auf sich zugelassen. Das feuerwehrtechnische Gerät war aber schon nicht mehr vorhanden.
    Ich habe dann letzten September das Fahrzeug in Sachsen-Anhalt angemeldet. Gleicher Schlüssel. Die nette Vollzugsbeamte beim Straßenverkehrsamt meinte zwar, dass ein Sonder-Kfz eigentlich nicht für privat geht, aber meine Argumente hat sie gelten gelassen: "Diese Sonder-Kfz gibt es seit 1945 nicht mehr, dieser W50 ist ein Sonstiges-Kfz."
    Ok, ich hab dann noch die Ablastung auf 7,49 gemacht und damit zusätzlich etwas Kfz-Steuer und die SP eingespart.


    Verwirrung genug?

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