Ausweitung der Lkw-Maut II

  • Nabend,


    na Thomas so ganz so kann man das vllt auch nicht sagen....


    Laut BAG heisst es:


    Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die
    · ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder
    · für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden
    und deren zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger – mindestens 12 t beträgt.
    Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt die Erfüllung einer der beiden Alternativen.


    Der Begriff Güterkraftverkehr wird nun laut Wirtschaftslexikon Gabler folgendermaßen definiert:


    Güterkaraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
    Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges
    Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Dabei wird zwischen dem gewerblichen
    Güterkraftverkehr und dem Werkverkehr unterschieden, bei dem es sich um
    Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens handelt......


    Nun kann man ja nicht jeden LKW-Besitzer pauschal geschäftsmässige Interessen unterstellen oder?Ich hatte da seinerseit bei meiner Weiterbildung im Rahmen der Qualifizierung zum EU-Berufskraftfahrer ein wirklich interesantes Gespräch mit einem Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr.


    Der hat mir das mal so erläutert. Sonst wäre ja jeder Handwagen erstmal Mautpflichtig wenn denn die Politik die Gewichtsgrenzen mal wieder willkürlich nach unten verlagert.


    Gruß UPSMann

  • Wir hatten vor der Fahrt nach Pütnitz mit der Feldbackanlage bei der BAG wegen Mautfreiheit nachgefragt. Es kam eine Bestätigung dass wir Nichts zu bezahlen haben, Da es Sich eher um eine Arbeitsmaschine handelt. Eine ausführliche Beschreibung was geht und was nicht geht kam mit.


    Jörg

  • Als ich wegen meinem 7,49-tonner für Mautbefreiung dort einen Antrag gestellt hatte, haben die mir zurück geschrieben, sie könnten mir keine Mautbefreiung erteilen. 7,49 tonner sind nicht betroffen, können also auch nicht befreit werden.

    Gewinne Zeit durch vorher Nachdenken.
    lura

  • Nicht mautpflichtige Fahrzeuge Nach § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierunter fallen: ▪ Fahrzeuge, die weder ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind noch hierfür eingesetzt werden.

    Dateien

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  • Ein KAT mit Ladefläche und nicht fest verbundener Ladung (LAK), sieht äußerlich schon aus wie ein für den Güterverkehr bestimmtes Fahrzeug, anders wie ein Fahrzeug mit fest verbundenen oder aufgesetztem Koffer? Rein theoretisch kannst Du ja den LAK ohne weiteres absetzen und andere Ladung befördern.


    Nicht mautpflichtige Fahrzeuge
    Nach § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierunter fallen:
    ▪ Fahrzeuge, die weder ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind noch hierfür eingesetzt werden.


    Es muss erkennbar sein, dass die Motorfahrzeuge für den jeweiligen Zweck bestimmt sind. Auch hier wieder, ein KAT mit aufgeladenen LAK sieht äußerlich aus wie ein ganz normaler Gütertransport, da der LAK ja nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, sondern eine austauschbare Ladung ist.