Hi,
ich verstehe was Du meinst.....
gebe aber folgendes zu bedenken. Der §23 STVZO steht ja nicht allein... es heißt:
ZitatDie Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
Damit ist also auch diese Richtlinie im Boot... der Anforderungskatalog der Prüforganisationen richtet sich also nach §23StVZO i.v.m der RiLi.... Ausgestaltet und ergänzt durch die ständige Rechtsprechung....
Fährst Du zur HU bekommst Du nur die Plakette, wenn Dein Fzg. im Vorschriftsmäßigen Zustand bzw. max. mit geringen Mängeln ist. Eine umfängliche Abweichung des Fzg. von dem ursprünglich erstellten Oldi-Gutachten ist ein erheblicher Mangel -die dem Prüfer, wie dem Straßenverkehrsamtsfuzzi, dem Streifenbeamten oder einem neidendem Nachbarn auffallen kann. Im Zweifel wird bei der Gelegenheit die Plakette verweigert oder umgeschlüsselt.
Ebenso verhält es sich mit jedem Beamten auf der Straße.... er selbst wird nicht feststellen ob, das Fzg. nun dem 23StVZO entspricht oder nicht oder etwas stilllegen.
Er wird eine Mängelkarte schreiben. z.B. "Fahrzeug entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht der RiLi für Oldtimer (§23StVZO)" dann kommt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung, das Kreuz bei "Bestätigung durch anerkannte Prüfstelle (Dekra)" und dann eine Mitteilung an das Straßenverkehrsamt .
Nach §17 StVZO kann die Behörde jederzeit anordnen das ein Fahrzeug begutachtet wird, wenn "Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht" besteht. Dieser Anlass ist bei dieser -dennoch schönen und originellen Optik leider unabstreitbar gegeben und "Anlass zur Annahme" ist so ziemlich die niedrigste Einschreiteschwelle die es gibt.... es reicht hier also "vager Verdacht".
Es ist leider so... nur darauf wollt ich hinweisen... Will damit nicht sagen, dass ich es gut finde!