Eindeutige Ausname: § 32b Zusatz
5.Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
Nun ist die Frage ob Oldtimer im Gelände bewegt werden dürfen. Ich denke bei einem Gelände-LKW sollte diese Begründung reichen. Schließlich nervt mein Balken jedes Mal, wenn ich nur mal nen zu dollen Knick oder Steigungsanfang habe. Bin schon oft genug am Balken hängen geblieben.
Viel Glück