...genau genommen gibt es bundeseinheitliche bußgeldrechtliche Grenzen, ab wann eine Überladung in welcher Höhe oder überhaupt zur Sanktion kommt.
bis 2% Überladung = keine Ahndung
ab 2 - 5% = 30,- € (also Verwarngeld)
ab 5% = 80,- € / 1 Punkt weiter nach oben gestaffelt. (also ab 375kg drüber)
Das bedeutet, bei zgG. 7,5t wäre eine Überladung um 150kg möglich, ohne überhaupt in den Bereich eine Sanktion zu kommen.
Praktisch ist eine derartig geringe Grenze fast unmöglich zu messen. Allein durch eine Wiegung, wobei dort noch je nach Waage bis zu 200kg Eichfehler abgezogen werden muß (je nach Waage, Teilung, etc., die Achslastwaagen bei BAG und Polizei haben je 50kg pro Platte, Brückenwaagen beim örtlichen Schrott- oder Kieslieferanten bspw. von 20kg bis 60kg Meßfehlertolleranz)
Bei Umschreiben ist es wichtig, dass darauf geachtet wird, dass der Satz "Ablastung ohne techn. Änderung" sinngemäß im TÜV-Gutachten erscheint und so von der Zulassungsstelle auch in die Zulassungsbescheinigung übertragen wird. Das ändert allerdings nichts an einer Überladung im Sinne der Bußgeldvorschriften, denn dort zählt nur das tatsächlich festgestellte Gewicht.
Bedenke bei einer Ablastung, dass pro eingetragenem Sitz im Fahrzeug 75kg (Mit-)Fahrergewicht berechnet werden.
Führerscheinrechtlich sieht das etwas anders aus, dort zählt das tatsächlich gemessene Gewicht abzüglich des Waagenmeßfehlers. Das bedeutet, dass Du rein rechtlich ab 1kg über den 7,5t (+ Meßfehler der verwendeten Waage) mit einem Strafverfahren rechnen kannst. Wie praktikabel eine derartige Korintenkackerei ist, sei mal dahin gestellt.
Um sicher zu gehen, tanke den LF16 voll, fahr auf eine Waage und laß Dir dort mal eine Hausnummer geben (ohne Wiegeschein wollen die meisten Waagen auch kein Taschengeld für die Wiegung). Dann rechne ein bißchen mit den eingetragenen Sitzen und pack rein (oder raus), was (nicht) zwingend dabei sein soll. Danach nochmal auf die Waage, Wiegeschein mitnehmen und ab zum TÜV um die Änderung des Leergewichtes eintragen zu lassen.