na warten wir mal ab, was aktuell der DEUVET dazu herausfinden kann...
Beiträge von Mockauer
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Die wiederkehrende
Verwendung ist auch für Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten der betreffenden
Fahrzeuge zulässig. WARTUNGSARBEITEN - wo fängt das an und wo hört das auf ....
Also gerade die Räder gewechselt und 50KM gefahren zum Schauen, bzw. Nachziehen, etc.
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achso, im Laufzettel steht für welche Art von Fahrten man es nutzen darf. Ist interessant (mehr als im Forum genannt). Und es ist ja ein behördliches Schreiben, an mich gesendet vom Abteilungsleiter ...
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ok soweit. Habe mal den DEUVET kontaktiert, muss man erst Mitglied werden für eine "Rückmeldung"....
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Also der Anhänger ist so eine Halle, die fährt man nicht aus Spass rum, sondern nur zu Anlässen ...
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Hallo IFA Freunde
Ich habe einen ADK 70 der bei der roten 07 Nummer in Leipzig eingetragen ist.
Mit diesem möchte ich einen Anhänger (Sondertragebrücke) mit 23er Gutachten, der unter der selben 07 Nr. eingetragen ist ziehen.
Nach Rückfrage bei der Zulassungsstelle nach einem 3. "Schild" kam diese Antwort.
Wer kann das bestätigen oder wer kennt es anders? Für mich ist das gerade neu!
"ein Gespann von mehreren Fahrzeugen darf auf öffentlichen Straßen nicht mit demselben amtlichen Kennzeichen versehen bzw. geführt werden. Jedes Fahrzeug (einschließlich Anhänger) benötigt ein eigenes amtliches Kennzeichen mit entsprechender Erkennungsnummer. Somit dürfen Sie immer nur eins der im Fahrzeugschein aufgelisteten Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen bewegen.
Die Beantragung eines zweiten amtlichen 07er-Kennzeichens ist - wie auch bei der ersten Zuteilung - mit einer entsprechenden Prüfung der Zuverlässigkeit des Inhabers verbunden. Sofern Sie einen Antrag stellen, haben Sie daher das behördliche Führungszeugnis an die Zulassungsbehörde übersenden zu lassen. Sollten dann bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, die gegen die Zuteilung des zweiten Kennzeichens sprechen würden, kann dies mitunter auch Auswirkungen auf die ersten Zuteilung haben."Grüsse
Guido
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Hallo Männer
Ist von dem HL 120 noch was da oder alles "im Ofen"?
Grüsse
Guido
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Hallo zusammen,
in welcher Verordnung / Gesetz kann ich diese Angaben finden um sie schwarz auf weis zu sehen und auch für den Fall der Unklarheit mitzuführen ( bei der Zulassung eines Anhängers mit 1 Kreis-Bremse) ?
In der StVZO online? da habe ich nur diese Angaben gefunden...http://bundesrecht.juris.de/st…JNR012150937BJNE008912308
bzw.
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__41.html
(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
1.
8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2.
8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3.
3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.MFG