Beiträge von mich

    Hall Zusammen,


    Das schreibt der A*** darüber.
    FAQs zur Winterreifenpflicht



    Was ändert sich? Was bleibt?


    Vorab das wichtigste: Generell gefordert werden Winterreifen auch in Zukunft nicht.


    Neu ist:


    * Verbot der Nutzung von Sommerreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“
    *


    die Verpflichtung, dass bei den genannnten Wetterverhältnissen nur solche Reifen gefahren werden dürfen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die eine M+S-Kennzeichnung und ggf. zusäzlich eine entsprechende Kennzeichnung mit dem Bergpiktogramm/Schneeflocke tragen erfüllen diese Anforderung).


    Schlussfolgerung:


    * Nur wer bei "Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld.
    * Wer Fahrten bei "Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" zuverlässig vermeiden kann, darf auch weiterhin im Winter mit Sommerreifen fahren! Dies hat besondere Bedeutung in traditionell winterarmen Regionen sowie für Besitzer von Zweitwagen oder Oldtimern - und natürlich für den, der gegebenenfalls auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen kann.



    * Was sich ändert


    Warum wurde eine Änderung der Winterreifenpflicht beschlossen?
    Die bisherige Formulierung ist nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg zu unbestimmt. Es sei für den Einzelnen nicht erkennbar, bei welchen Witterungsverhältnissen Winterreifen verwendet werden müssen und welche Eigenschaften der Reifen besitzen muss, um als "geeignet" zu gelten. Um diese auch aus verfassungsrechtlicher Sicht problematische Formulierung möglichst schnell zu konkretisieren ist eine entsprechende Gesetzesänderung angekündigt worden.


    Was ist neu?
    In der Straßenverkehrsordnung wird zukünftig genau beschrieben, was unter "winterlichen Wetterverhältnissen" zu verstehen ist: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.
    Neu ist auch, dass erstmals auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt wird. Entgegen erster Informationen wird der Begriff "Winterreifen" nicht in die StVO aufgenommen.
    Der Gesetzestext schreibt vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dort ist festgelegt, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Die im Fachhandel gekauften Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die so beschriebenen Voraussetzungen. Insoweit gibt es „Bestandschutz“ für bereits gekaufte Reifen.


    Welche Reifen dürfen verwendet werden?
    Alle mit "M & S" gekennzeichneten Reifen, also auch Ganzjahres- oder Allwetterreifen. Auf Schnee nach einfachen Kriterien geprüfte Winterreifen haben zusätzlich das Schneeflockensymbol mit drei Bergspitzen ("three peak moutain").
    Die Qualitäten von Winterreifen können veröffentlichten Winterreifentest entnommen werden.


    Wird es einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht geben?
    Nein. Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es nicht und wird es nicht geben.
    Ein Zeitraum wie z.B. von Oktober bis Ostern ist nicht vorgeschrieben, wird von Sicherheitsexperten aber empfohlen.


    Wird sich das Bußgeld ändern?
    Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister rechnen. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und 1 Punkt.


    Gibt es Ausnahmen von der Winterreifenpflicht?
    Neben der Besonderheit, dass für Lkw und Busse die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben ist, sind auch land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen werden. Hintergrund ist, dass diese Fahrzeuge üblicherweise mit Reifen ausgestattet sind, die zwar nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet, aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus jedoch für den Betrieb bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.


    Sind zukünftig weitere Regelungen angedacht?
    Langfristig soll eine internationale Regelung geschaffen werden, nämlich eine europaweite einheitliche Kennzeichnung von Winterreifen.