Zitat
Original von Renato
Ich kenne es so, das in Deutschland max. 8 Tonnen pro Achse zulässig sind, höhere Gewichte bedürfen einer Sondergenehmigung.
... Artikel 9 des SVG ( Straßenverkehrsgesetz ) sagt folgendes:
(Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)2
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:3
a.4
40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
b.5
32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
c.
28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
d.
25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
e.
18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
f.6
32,00 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
g.7
24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
h.8
18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.
1bis Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.9
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
Tonnen
a.
Einzelachsen 10,00
b.
angetriebene Einzelachsen 11,50
c.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m
1.
von Motorfahrzeugen 11,50
2.
von Anhängern 11,00
d.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m 16,00
e.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m 18,00
f.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird 19,00
g.
Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr 20,00
h.
Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m 21,00
i.
Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m 24,00
k.10
Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m 27,00
3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4 Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).11
5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6 Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 12,00 t.
7 Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstabe f 20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.
8 Die nach den Absätzen 2, 3, 6 und 7 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.12
9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.13
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