Beiträge von alkesh

    als zugfahrzeug kommen eigentlich nur die LA/Z in frage. oder zumindest die mit der kurzen 6,07 er achsübersetzung.
    leider fahren die nur 75 mit ballonreifen.


    ich habe so einen. solo ist der prima fahrbar, aber mit hänger wirds eher ne qual.
    ebenso wird die bremsanlage zugfahrzeug und hänger nicht zulässig sein.
    1 leiter haben die meisten w50. aber benutzen darfst sie nicht mehr.
    auf 2 leiter umbauen geht, kostet aber meist den anschaffungspreis.
    wenn du suchst, schau ob der das 2 leiter system schon hat.


    die anhängerkupplung ist auch noch so eine sache. auf zulässige gewichte achten.
    die traverse, wo die kupplung dran verbaut ist/wird, gibts auch wieder in verschiedenen versionen. im idealfall hast die mit 16to.


    nimm jemand mit der sich auskennt.
    ich hab einen in wirklich guten zustand gekauft. hatte keine lust auf bastelein. jediglich hab ich alles ein wenig gangbar machen müssen, aber rost- fehlanzeige.
    gekauft im januar 2012 mit 16tkm.
    4500km bis jetzt ohne irgendwelche probleme. nur die glühlampen hinten brennen hin und wieder durch.

    ja so ist es. womo´s sind keine sonder-kfz.


    beim lkw entscheidet der einsatzzweck. und der ist klar erkenntlich als offroad lkw mit ATL oder Pritsche.


    der seitliche oder hintere ufs wiederspricht der verwendung als solchen.
    normal macht der tüv da keine probleme, sie wollen nur erklärt haben wie die verwendung ist.


    wie gesagt, die funktion des allrad lkw darf durch zusätzliche bauteile nicht eingeschränkt sein.

    am wochenende hab ich mir den BV3 vorgenommen. beim bremsen hat er mächtig luft verloren. ebenso wenn die handbremse angezogen war. innerhalb 1 min keine druckluft mehr.


    hab bei ifa neuen dichtsatz geordert und eingebaut.


    jetzt ist alles absolut dicht. innerhalb von 24h immer noch im grünen bereich. bin sehr zufrieden.

    §32c seitliche beplankung LKW


    (1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern
    sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das
    Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
    (2)
    Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der
    Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen
    gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten
    Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen,
    wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an
    beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
    (3) Absatz 2 gilt nicht für

    • 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
    • 2. Sattelzugmaschinen,
    • 3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
    • 4.
      Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche
      Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar
      sind.

    (4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    Zu § 32 c: Eingefügt durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489), geändert durch V vom 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3127).


    desweiteren hier die genaue information zur anbringung und größe.
    http://www.fibrem.de/index.php…w=article&id=59&Itemid=71

    das wiederspricht sich aber. seitlich nein wegen gelände, hinten ja, wegen was bitte???


    hinten ist wichtiger wie seitlich im gelände. der unterfahrschutz kann auch klappbar sein. das will der tüv nicht hören, aber jede baustellen lkw oder auflieger hat diesen klappbar.
    die richtlinie soll er mir zeigen wo drin steht- nicht klappbar.


    wichtig ist, dem tüv die vorraussetzung für einen geländewagen zu erklären. allrad + untersetzung sind da schon die wichtigsten schlagworte. bei mir kommt reifendruckregelanlage, wat anlage, winde usw dazu. mehr ausstattung geht einfach nicht. wenn das dann laut seiner definition kein offroad-fahrzeug ist und die beplankung keine behinderung/einschränkung ist- dann bitte - nachschulung. es gibt noch eine instanz über dem tüv.

    § 32b StVZO


    (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren
    Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten
    Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von
    der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1.000 mm
    beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere
    Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie
    eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit
    einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.


    (2)...


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

    1.land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,2.Arbeitsmaschinen und Stapler,3.Sattelzugmaschinen,4.zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,5.Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.



    ebenso verhält es sich mit dem vorderen unterfahrschutz.

    ich bau ja die pritsche weg. :D
    ich hab ja alle teile zusammen um die traversen ordnungsgemäß drauf zu schrauben. nur es gab damals keine traversen, so hab ich mir die pritsche "passend" gemacht.


    nun muss ich mir erstmal gedanken machen wie ich die seilführung hinten ändere, damit die traverse platz hat. aber das wird schon.


    vielleicht sollte ich nächstes we mal zum treffen kommen und vorort infos sammeln. nur münchen- wünsdorf und zurück am wochenende ist schon hart, zumal mein geliebter W50 nur 75 max fährt.
    ich hab da zwar noch dieverse spielzeuge in der garage, aber das währe nicht stilecht. :D