Klasse C:
Beinhaltet C1
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über
3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit
Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs
oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der
gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM.
einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Für alte Klasse 2 oder 3 muss im Plastikführerschein bei C(1)(E) die Schlüsselzahl 171 oder 172 eingetragen sein, und das gilt auch nur in Deutschland...