Hallo und guten Abend,
hier wurde ja schon viel geschrieben, leider doch einiges an halbwahren.
zum Sonntagsfahrverbot: es heißt gilt für LKW ab 7,5 t und LKW mit Anhänger - damit ist der Typ des Fahrzeuges in der Zulassung gemeint. Beim KKZ kann man natürlich etwas anderes eintragen aber ob das die Rennleitung anerkennt, ist fraglich. hat mir schon mal einen Punkt eingebracht, ob wohl ich schon ein Gutachten zum Womo hatte.
zu den anderen Fragen
ich habe einen meiner Tatra 813 als Son. Kfz Werkstattfahrzeug und den zweiten als Zugmaschine zugelassen auf einem 07-Kennzeichen (zGG 22t). Mein TL hat 22t und ist auf einem zweitem 07 zugelassen (Folgekennzeichen gibt es nicht mehr... ausnahmen in bestimmten Landkreisen ausgenommen, warum auch immer). Das ich den TL beladen mit 07 fahren kann verdanke ich meiner Schwerlastgenehmigung, in der er mit Ladung als Zug beschrieben wird. Ich habe schon erlebt, Das Besitzer von einem B1000 mit 07 und SR2 auf der Ladefläche für diese Beladung bestraft wurde.
Ich fahre mit meinen Zügen auch Sonntags, da die Zugmaschinen nicht als LKW zugelassen sind.
Wenn man sich also genau überlegt, wie man zulassen möchte und auch kann, bringt es doch einige Vorteile. Übrigens habe ich fast ein Jahr gekämpft um alles so zulassen zu können. Natürlich war der Schwerpunkt auch die Schwerlastgenehmigung dafür (Überlänge 22m, Kurvenlaufverhalten und Achslastüberschreitung).
Übrigens nach der Änderung der Steuern habe ich meinen W50 vom Womo wieder zum Son.Kfz Werkstattfahrzeug umgeschlüsselt. So ist mir die Steuererhöhung erspart geblieben.
mfg
wpw