Beiträge von Kraz256

    Hallo zusammen, ich wollte das Thema mal wieder aufwecken. Mittlerweile gibts ja hier wenigstens einen erfolgreichen Umbau auf den Schönebecker. Vielleicht mag schulz-liesten ja mal ein wenig dazu schreiben. Vor allem würde mich der Umbau der Kupplung interessieren bzw. wie man an den Motor eine Kupplung bekommt?


    Gruß Andreas

    Ich hab nochmal ne kurze Frage dazu,


    und zwar kann man bei den meisten ja das Auslaufen der Zentrifuge nach dem abstellen des Motors hören, bei meinem Motor hör ich da nichts, obwohl das Lager gut läuft aund alles an der Zentrifuge sauber ist.


    Kann ich davon ausgehen, dass sie so leise läuft oder eher, dass sie irgendwie klemmt? Kennt einer von euch noch einen anderen typischen Fehler?


    Beste Grüße

    Die Verordnung ist für uns als Privatleute sicher weniger von Bedeutung, aber der §57a StVZO bezieht sich ja nur auf die dort genannten Fahrzeuge. Also zählt, was dort steht - zum Glück in dem Fall, sonst wären Oldtimer ja wirklich nicht befreit.

    Naja, es steht schon drin, aber nicht so direkt.


    § 57a StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät.


    (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten


    1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,


    2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,


    3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.


    Dies gilt nicht für


    1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,


    2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,


    3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,


    4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind,


    5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nummer L 102 S. 1) genannt sind.


    Diese VO 561/2006 EG sagt in Artikel 3 Buchstabe i:
    i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden


    Also sind auf diesem Wege privat genutzte Oldtimer befreit.

    Vorsicht bei dieser Aussage, §57a spricht klar von der Ausrüstungspflicht von Kraftfahrzeugen - also alle, egal ob PKW, LKW, WoMo etc. und auch bei privater Nutzung - mit zGG von 7,5t und darüber. Also besser doch auf 7,49t ablasten.


    Gruß Kraz


    Edit: Die Befreiung der Oldtimer sieht die StVZO aber zum Glück auch vor