7,49 t Ablastung und Überschreitung (zGG)

  • Ich finde das auch b edenklich mit der Überschreitung, nicht das ich euch den Spaß nehmen will, und wie sieht es denn aus bei einer 10 % Überschreitung normaler weise erlischt die Betriebserlaubnis und auch wenn es nur ein bischen ist juristisch gibt es so was nicht denn irgendwo muß ja eine Grenze sein und die ist bei 7,49 t, das beste ist und bleibt wenn man so was vorhat den großen Führerschein zu machen !!!Alles andere ist nur Pfusch !!!!

  • @Walter
    bei 9,5t bin ich völlig bei Dir, insbesondere dann wenn man auch nach Abladen des "beweglichen" Gepäcks und dem leeren des Wassertank´s noch immer 8,7t auf die Waage bringt. Die Überladung bis 5% liegt, dass sind beim 7,5er immerhin 375 KG (=375 Dosen Erbsen oder mehr Gepäck als in mein PKW-Anhänger darf), und es kostet 35,- Verwarngeld. Bis 10% kostet es schon Bußgeld 140,- EUR. Bis 15% kostet es 235 EUR! Von 2 bis 5% geht man davon aus, dass die Überladung geringfügig ist, es bleibt beim Verwarngeld, man darf ohne abladen weiterfahren. Ist die Überladung zwischen 5 und 10% müssen noch andere Umstände hinzutreten, die dann eine Untersagung der Weiterfahrt nach sich ziehen, mein HP400 liegt dann wohl schon etwas auf und ich dürfte ohne abladen kaum weiterfahren. Bei der Gefahrenprognose muss herauskommen, dass die Überladung Verkehrsgefährdend ist, dann bleibste stehen. Ab 10% Überladung sehen die Kollegen das i.d.R allein durch das Gewicht als gegeben an, da muss denn nichts mehr "zu sehen" sein. Kannst Glück haben Du erwischt einen Beamten, der weiß, das der W50 ein ursprünglicher 10tonner ist und Du zahlst "nur" das Bußgeld, weil er die Gefahr nicht prognostiziert.
    Versicherungsgeschichtlich haste spätestens ein Problem, wenn Du Dein erstes Bußgeld wegen Überladung bekommen hast oder auf der Waage warst. Denn danach weißt Du ab wann Dein Wägelchen überladen ist und auch da ist die Frage wann verletzt Du Deine Vertragspflichten "grob Fahrlässig", nämlich dann wenn Du a.) erkennen musstest das Überladen ist und b.) muss hinzukommen, dass du eine Gefährdung "billigend in Kauf" nimmst, also auch hier sag ich ab ca. 10% wird es enge, denn dann wird Dir ja die Weiterfahrt untersagt... Und bei Überladungen ab 10% aufwärts wirst Du immer schwieriger erklären können es nicht gemerkt zuhaben.... insbesondere wenn die Leergewichte aller Aufbauten......


    Aber eines bleibt, Führerscheinrechtlich kommt es nur auf das ZGG an, was in den Papieren der Fahrzeuge steht! Ob Du den Tüver beim ablasten eventuell auch noch getäuscht hast etc. steht wieder woanders....


    Der Bußgeldkatalog endet bei Überladungen über 25% das entspricht 9,375t, bei 9,5t oder mehr kann es sogar passieren, dass hier jemand auf die Idee kommt das Verhalten als "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" einzustufen und wenn Du mit knapp 10t vielleicht noch jemanden verletzt hast, dann eine Anzeige wegen 315b StGB verfasst, dann sind Bußgelder und Fahrverbote das geringste Problem, Knast und FE-Entzug stehen auf dem Plan.
    Insofern wollte ich das "Überladen" in diesen Größenordnungen nicht bagatellisieren.


    Ich ging bei meinen Ausführungen wirklich von einer leichten Überladung bis max 10% aus, eben was jedem mal schnell passiert wenn er im Baumarkt war...


    @Jeepwilli
    Ich habe ja kein Problem... mein Führerschein habe ich für 90,- Mark der DDR bei meiner "vormillitärischen Ausbildung" zum MKF auf W50 LA gemacht. Dürfen darf ich... bin nur etwas aus der Übung. Nur Frauchen hat einen Klasse 3 Schein und darf denn nur im "nichtöffentlichenverkehrsraum" den Wagen lenken... oder macht einen Schein.....
    Und die BE erlischt nicht. BE erlischt nur wenn Veränderungen am FZ vorgenommen wurden die:
    Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus. Beispiel:


    -Technische Änderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern


    -Technische Änderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird (Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen)


    -Technische Änderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.


    Überladen ist keine technische Änderung, auch das durchrosten und verlieren eines Auspuff, verschlechtert das Abgas und Geräuschverhalten. BE bleibt, weil niemand willentlich etwas geändert hat. Veränderungen durch Verschleiß oder Unfall führen nicht zum erlöschen der BE, sonst müsste man die ja nach großen Unfallreparaturen stets neu beantragen...

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  • habt ja hier ne wirklich interessante Diskussion, und offensichtlich auch vorschriftentechnisch richtig Ahnung. Aber in dem Fall eines c1 oder alten Klasse 3 Führerscheins ist vielleicht sinnvoller einen Robur als WoMo zu nutzen..........

  • Warum gleich "abrüsten" ?? Habe doch ABCDE und was weiß ich alles, nur meine Frau nicht... und Kenntnis der Vorschriftenlage, spart den blitzartigen "fliegenden" Fahrerwechsel..... das war natürlich nur Spaß :D

  • Eines wollt ich dem dt-racing noch schreiben:

    Zitat

    ich kenne jemanden(kumpel) der hatte seinen W50 kipper --->auf 7,49 abgelastet damit er ihn mit Klasse C1E fahren darf,,, wie es kommen musste: er wurde angehalten mit HW80 dran..das heißt in deutsch steuerhinterziehung, versicherungbetrug...und fahren ohne führerschein--->machte 7 punkte=Höchststrafe+ imense geldsumme strafe


    Dein Kumpel hat das Problem, dass er mit C1E nur Züge bis max. 12t ZGG fahren darf. Genaugenommen sagt C1E:
    Kraftwagen von über 3,5t ZGG bis 7,5t ZGG mit einem Anhänger der mehr als 750KG ZGG aufweisen darf. Das ZGG des Anhängers darf jedoch nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges. Außerdem dürfen die ZGG von Zugfahrzeug und Anhänger 12t nicht überschreiten.


    Der Auslöser für fahren ohne Fahrerlaubnis war nicht den Kipper überladen zu haben. Der Kipper hat ein Leergewicht von 5,62t, daraus folgt, dass der Anhänger ein ZGG von eben nicht mehr als 5,62t haben darf. Hat der Anhänger ein größeres ZGG als 5,26t, der HW 80 hat schon eine Nutzlast von 8t(das ZGG kenn ich nicht), war dies der Grund der ihm das fahren ohne FE eingebrockt hat.

    Hätte er den Wagen "solo" gefahren und nur den Kipper überladen, wäre es "nur" bei den erläuterten Überladungstatbeständen geblieben. Der W50 Kipper leer, mit leerem HW80 hätte ihm aber die gleiche Anzeige eingehandelt, weil wie gesagt unabhängig vom tatsächlichen Gewicht.


    Ein W50 + HW80 braucht immer CE, auch wenn der W50 auf 7,5t abgelastet ist, weil der das ZGG Anhänger zu groß ist.


    Die Steuerhinterziehung/Versicherungsbetrug übersetze ich mal in Verstoß gegen das KFZ Steuergesetz und Pflichtversicherungsgesetz. Mögliche Ursache: der Anhänger hatte kein AKZ, also nicht versteuert und versichert oder der Anhänger war z.B. mit grünem AKZ ausgestattet und es lag eine andere Nutzung vor. In jedem Fall haben diese Vorwürfe nichts mit den "Erlaubnissen" des Fahrers zu tun, hier liegen die Ursachen woanders.


    Aber noch ein Hinweis für alle die einen alten Klasse 3 Schein hatten und in einen EU-Schein umtauschten.
    Die Klasse 3 alt umfasste mehr als nur C1E neu! Die Straßenverkehrsämter weisen darauf aber nicht hin und die Erweiterung wird nur auf Antrag in den neuen EU-Schein eingetragen und so verfällt oft ein Teil der FE, wenn´s der Bürger nicht reklamiert:
    Auf Antrag wird auch Klasse CE, jedoch beschränkt auf 3-achsige Fahrzeugkombinationen über 12 bis 18,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen). Die Beschränkung wird durch Eintrag der Schlüsselzahl "79" in den Führerschein kenntlich gemacht. Wobei bei eine sog. "Doppelachse" (Achsen mit einem Abstand von Achsmitte zu Achsmitte von mehr als 1 und weniger als 2 m)als eine Achse zählt.


    Aber W50 und HW80 sind dann immer noch tabu!

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  • Hallo Maximus


    Das ZGG des Anhängers ist nicht von belang. Das TatsächlicheGG des Anhängers ist ausschlaggebend, und das darf das Lehrgewicht des Zugfahrzeugs nichs überschreiten.Du kannst hinter einen W50 mit 5,26t Leergewicht einen Anhänger mit 12t ZGG anhängen ,das tatsächliche GG darf aber 5,26t nich überschreiten!
    Ansonsten stimme ich dir zu!

  • moins =)


    na jetzt wird's interessant...dann warte ich mal auf die antwort des fachmannes...denn maximus sollte es schon wissen,wenn er damit tagtäglich zu tun hat...


    schau'n wir mal...


    gruß maffi


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    Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse :D ;)


    Wenn jeder an sich denkt, ist an alle gedacht...



  • Zitat

    Original von Der Garant Fahrer
    Hallo Maximus


    Das ZGG des Anhängers ist nicht von belang. Das TatsächlicheGG des Anhängers ist ausschlaggebend, und das darf das Lehrgewicht des Zugfahrzeugs nichs überschreiten.Du kannst hinter einen W50 mit 5,26t Leergewicht einen Anhänger mit 12t ZGG anhängen ,das tatsächliche GG darf aber 5,26t nich überschreiten!
    Ansonsten stimme ich dir zu!



    Nabend,


    Oliver Pocher nennt das "Gefährliches Halbwissen". (Das soll keine persönliche Beleidigungsein... aber wie heißt es so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.)


    Im Paragraph 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr heisst es eindeutig:
    Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die [BLINK]zulässige Gesamtmasse des Anhängers[/BLINK] die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen


    Nachzulesen übrigens hier: Das Gesetz

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von UPSMann ()

  • na gut,


    der upsmann hat's dem praktiker vorweggenommen :D :D :D


    ist ja auch alles etwas irreführend,mit den unmengen unterklassen beim neuen führerschein ;(


    wat'n glück,daß ich noch meinen führerschein aus ostzeiten hab,da war's ganz einfach mit...a,b,c,e,m,t =) =) =)fertig war man damit und busfahrer bin ich nicht...


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    Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse :D ;)


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Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen