7,49 t Ablastung und Überschreitung (zGG)

  • Moin,
    da erübrigt sich ja das Zitat des Gesetzestextes
    Ein verbreiteter Irrtum dem der Garantfahrer unterlag, es ist im wesentlichen der gleiche Irrtum, der zu dem Irrglauben führt, eine Überladung wäre ein Fahrerlaubnisrechtliches Problem.
    Deshalb fand ich es wichtig das nochmal klarzustellen und auch mal alle gucken die früher nur Klasse 3 hatten und jetzt ne Plastikkarte ob CE mit Einschränkung auch erteilt wurde....
    maffi bei CE mal gucken, da musste ab einem bestimmten Alter zum Gesundheitscheck, ;( die wird nämlich bei EU Schein nur befristet erteilt und läuft dann ab.... Und den alten Lappen, musste irgendwann "zwangstauschen", nagle mich jetzt aber nicht auf einen Termin fest, da müsst ich das Gesetz mal nachlesen....


    Und noch was zum Thema Zulassung, KFZ-Steuergesetz und Versicherung:
    §3 KFZStG
    §10 KFZStG
    §3 FZV
    §4 FZV


    Was ist jetzt daran Problematisch? Beispiel:
    Der Bauer X hat einen Anhänger HW 80 mit grünem AKZ ist also Steuerbefreit bzw. er hängt noch ein 25kmh Schild an etc.(sog. LOF Verwendung) fährt auch nicht schneller.
    Probleme gibt es:
    1. Der Bauer fährt mit seinem neuen Fendt 40km/h und wird erwischt
    = Verstoß FZV und Pflichtversicherungsgesetz, Fahrzeug ist nicht mehr zulassungsfrei (hier kommt es nicht auf die bauartbedingte Vmax an, sondern auf die tatsächlich gefahrene) und damit auch nicht mehr Versicherungsfrei.


    2. Der Bauer hängt den Anhänger hinter den Traktor und hilft beim Umzug und belädt mit Umzugsgütern. = Verstoß FZV Pflichtversicherung und Steuergesetz, weil Zulassungs- und Steuerfreiheit Verwendungsgebunden sind! Und weil durch die Verwendung der Anhänger Zulassungspflichtig wird ist er auch Versicherungspflichtig. Umzug ist keine LOF Verwendung.


    Dem Bauern sind die 25 km/h zu langsam. Er lässt den Anhänger deshalb ganz normal zu und versichert ihn, bekommt aber auch grüne Kennzeichen weil er die Steuerfreiheit beantragt hat(hat jetzt auch die Zulassungsmarke auf dem AKZ). Jetzt braucht er sich um 1. keine Sorgen mehr machen, kann und darf schneller fahren.
    Von 2. bleibt der Verstoß gegen das Steuergesetz.
    Ferner darf der Bauer den Anhänger HW80 nicht ohne weiteres verleihen, leiht er es einem anderen Bauern oder Forstwirt und der nutzt entsprechend alles i.O. verleiht er den Hänger aber an den Bauunternehmer der Kies holen fährt.... Wird es teuer für den Halter(hat zugelassen dass), den Chef des Fahrers (hat angewiesen dass) und den Fahrer selbst (hat geführt...)
    Deshalb immer schön aufpassen wenn man sich einen Anhänger leiht, schön aufs Kennzeichen gucken und Fragen ob er zugelassen ist oder unter die 25km/h Regel fällt und ob man Rüben / Holz oder Baustoffe holt.


    Pflichtversicherung muss ja fast immer abgeschlossen werden:
    §2 PlichtVersG
    .... außer eben bei Anhängern die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen(LOF bis max. 25km/h). (es haftet dann der Halter)


    Der Kipperfahrerfall könnte also wie folgt abgelaufen sein:
    Kipper 7,5t mit HW80 wird von Fahrer Y mit C1E geführt. Der Hänger gehört dem Landwirt/Forstwirt X und ist nicht zugelassen und versteuert (25km/h grünes AKZ), X hat den HW80 dem Bauunternehmer Y geliehen um Baumaterial zu holen.
    Es wird dann gegen 3 Personen ermittelt: Den Fahrer, den Chef des Fahrers (Halter des Zugfahrzeuges), den Halter des Anhängers.
    Die Überladung ist, dann das geringste aller Probleme.....


    Alles sehr, sehr teuer!

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  • Die 7,49 t zGG der IFA-Hobbyfahrer sollen hier noch einmal beleuchten werden.


    Um Brummi LKW’s und um eine max. 2% Zuladungstolleranz soll es hier nicht gehen.


    Wer seinen LKW bei Tüv/Dekra zur Ablastung vorgestellt hat, von z. B. 10 t zGG auf 7,49 t zGG, dem wurde das auch im Kfz-Brief und in der Zulasung so bestätigt.


    Dann sind die 7,49 t zGG auch verbindlich einzuhalten. Die Anhängelast des LKW’s wurde in dem Zusammenhang ebenso reduziert.


    Die 7,49 t zGG setzen sich zusammen aus dem LKW Eigengewicht von z. B. 5 t und der maximal möglichen Zuladung von 2,49 t, = 7,49 t zGG, für den gesamten LKW.


    Der gesamte LKW hat dann das LKW Eigengewicht von 5 t und das variable Gewicht, also die Zuladung (bei einer Urlaubstour sind das z. B., alle mitfahrenden Personen, Zeltausrüstung, Lebensmittel, Trinkwasservorrat, Bierkästen, Schlauchboot, Fernseher, Farräder etc.) dürfen dann das variable Gewicht von 2,49 t nicht überschreiten. Zur Info, unter 7,49 t zGG kann man auf den Strassen immer unterwegs sein, da kann kein Ordnungshüter meckern, nur wenn’s über 7,49 t zGG sind, dann gibt’s Probleme.


    Die 7,49 t zGG sind also die absolute Obergrenze für diesen LKW mit Ablastung auf 7,49 t zGG, gemäss Zulassungsschein.

    Die 7,49 t zGG Fahrer sollten 2 Fälle unterscheiden:


    1.) Überschreitung der 7,49 t zGG für Fahrer mit dem >“LKW-Füherschein”<.


    Bei einer Polizeikontrolle wird die Überschreitung von 7,49 t zGG geahndet.



    2.) Überschreitung der 7,49 t zGG. für Fahrer mit dem >>“PKW-Füherschein”<<


    Bei einer Polizeikontrolle wird die Überschreitung von 7,49 t zGG geahndet. Zusätzlich bekommt der Fahrer eine Anzeige, wegen fahren ohne gültigen Füherschein und der Füherschein wird von der Polizei sofort eingezogen.


    Dieser Fall wird äusserst unangenehm für den Fahrer.



    Praxisbeispiel:


    Mein Gedächtnisprotokoll: (da kein Link)

    Ein LKW-Wohnmobilfahrer (Womo) aus Deutschland wurde im Ausland mit seinem Womo mit 7,49 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von der Polizei kontrolliert.


    Der LKW wurde von der Polizei mit über 8 t zGG gewogen.


    Der Fahrer war nur im Besitz des PKW Führerschein’s, jedoch über 7,5 t zGG ist der LKW Führerschein erforderlich. Er war >”nicht im Besitz des LKW-FS”<.
    Die Polizei hat gegen ihn sofort Anzeige erstattet, wegen:
    a) Fahren ohne Führerschein


    b) Ladungsüberschreitung des LKW (statt 7,49 t zGG, über 8 t zGG)


    Strafmassnahmen:


    a) Sofortiger Entzug des Führerscheins,


    b) Womo wurde auf einen Tieflader geladen und an einem anderen Ort von über 8 t


    auf 7,49 t geleichtert.


    c) Differenzladung von über 8 t bis zu 7,49 t wurde per Spedition nach


    Deutschland transportiert.


    d) Womo wurde mit 7,49 t zGG. durch einen Miet-Fahrer nach Deutschland gefahren, denn der eigentliche Womo- Fahrer hatte ja keinen Führerschein mehr.


    Die Praxis zeigt, die Polizei zieht bei solchen Verkersdelikten das volle Programm durch.

    Wer mit seinem 7,49 t zGG LKW genau im Limit liegt, der kann sich im Sessel zurücklehnen und schmunzeln. Wer noch kleine Problemchen hat, der kann ja noch leichte Korrekturen vornehmen, bevor die grosse Saison startet.

    Gruss

  • Interessant interessant - in welchem Land war das denn, dass einem die
    dortige Behörde den Führerschein wegnimmt, wegen Fahren ohne FS?


    Analog
    zur deutschen Strafprozessordnung, wird sich wegen solch einem Delikt
    kein Staatsanwalt oder Richter im Erstfall zur Beschlagnahmeanordnung
    des Führerscheines durchringen - wohlgemerkt in Deutschland. Mal ganz
    abgesehen davon gibt es internationale Abkommen zu
    Beschlagnahmeanordnungen von ausländischen Führerscheinen und unseren
    deutschen im Ausland (zumindest EU-weit). Spätestens an der Grenze
    bekommst Du Deinen Führerschein mit dem Sichtvermerk (bspw. für ein im
    dortigen Inland geltendes Fahverbot) wieder ausgehändigt und den
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gibt es auch in anderen Ländern.


    Also Wolfgang, klär uns bitte auf!


    Mit
    der Überladung haste nat. Recht, auch mit dem Fahren ohne Führerschein,
    wenn die C1E tatsächlich deutlich gewichtsmäßig überschritten wurde.

  • da stelt sie mir die frage da mein führerschein bis 12t mit hänger ist bis was für ein lkw darf ich fahren bis 7,5t ode bis 12t oder zählt das nur 7,5t plus 4,5t anhänger oder kann ich auch ein 12t lkw zGG fahren ?(

  • wenn du die alte DDR B hattest,dann darfst das Fahrzeug max. 7,5t haben und der Anhänger den Rest bis zu 12t zulässiges Gesamtgewicht des ganzen Zuges...aber da gibt's noch was anderes,vielleicht erklärt Robito uns dieses noch einmal,wenn du sagst,was du genau für eine Fahrerlaubnisklasse du besitzt...ich bring das immer durcheinander,weil ich das Problem nicht mit dem alten PKW-Schein habe,da alle Klassen vorhanden sind...


    viele Grüße


    maffi


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    Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse :D ;)


    Wenn jeder an sich denkt, ist an alle gedacht...



  • hast du am 10.12. Geburtstag und wirst 2026 dann 50 Jahre alt? dann würde sich das eine schon erklären lassen,weil du ab dem 50. nur noch 12t mit Anhänger fahren darfst - ohne ärztliche Untersuchung...


    mit dem anderen unter 12 kann ich nix anfangen :(


    schau mal ansonsten hier - http://www.verkehrsportal.de/f…esitzstandsregelungen.php


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  • und der C1 hat in 12 noch zu stehen die zahl 171 ?(

    Moin, das heist das du damit einen leeren BUS fahren darfst wenn er unter 7,5 tonnen wiegt. Zum Beispiel einen LO-BUS.
    Denn das darfste mit "neuem" Führerschein nämlich auch nicht mehr. Wobei leerer Bus so ja auch nicht stimmt nach meinem Verständniss.
    Hier der genaue Text:

    Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer
    zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.

    Dabei fällt man zwangsläufig über die Definition des Begriffes "Fahrgast". Fahrgast ist nämlich wer in einem öffentlichen oder halböffentlichen Verkehrsmittel gegen ein Entgeld (Fahrschein) eine Beförderungsleistung in Anspruch nimmt.


    Wenn ich nun zum Sonntagsausflug meine Familie in eben jenen LO-BUS lade und zum Kaffekränzchen zur Oma fahre dann ist das eigentlich keine Fahrt mit "Fahrgästen". Ich muss nur darauf achten das von den vllt vorhandenen 16 Sitzplätzen nicht mehr als 9 einschliesslich meiner Person besetzt sind. Denn sonst braucht man ja die Führerschein-Klasse D wegen der Fahrzeugklasse.


    Aber Achtung das gerade geschriebene ist nur meine persönliche Meinung dazu - das ist nicht rechtsverbindlich uns muss so auch nicht unbedingt stimmen..... Im Zweifel bitte bei den Behörden fragen.

  • Zu deiner Nummer 79 steht folgendes geschrieben:


    (C1E >12000 kg, L ≤ 3):
    Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

    Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

  • Zitat

    wenn du die alte DDR B hattest,dann darfst das Fahrzeug max. 7,5t haben...

    Gefährliches Pflaster @ maffi! 8o


    Personenkraftwagen bis 3500kg und deren einachsige Anhänger <750kg

    Erst mit dem Einigungsvertrag wurde aus der alten DDR-B eine Aufwertung zur Klasse 3 der BRD mit 7,5t zgG und den Anhängervarianten theoretisch bis 18t ZgG. Leider stehts auch nur dort drin!


    Das Problem, das wissen die wenigsten, dass der alte DDR-B der Klasse 3 der BRD gleichgestellt wurde. Spätestens im Ausland bekommst Du damit Probleme, denn es steht o.g. fetter Satz hinter der Klasse B und das ist verständlicherweise ersteinmal bindend vor Ort.


    Genau genommen war der DDR-Führerschein ja schon die Umsetzung der einheitlichen EU-Richtlinie im Gegensatz zum bundesdeutschen Sonderweg mit Klasse 3 und 7,5t.


    Also wer tatsächlich mit dem alten DDR-Führerschein und 7,5t im Ausland unterwegs sein will, sollte sich den umschreiben lassen auf Kartenführerschein und den entsprechenden Antrag zur C1E stellen!


    @ UPSMann, Deine Ausführung zur Familienfahrt ist gut, allerdings betrifft das lediglich die Fahrgastbeförderung. Rein führerscheinrechtlich wird von Sitzplätzen geschrieben und damit funktioniert Deine Ausführung und dem LO-Bus leider nicht!

Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen