7,49 t Ablastung und Überschreitung (zGG)

  • unknow74
    Mal ne Frage die Anhängelast warum reduziert sich die techn. mögliche Anhängelast am Fahrzeug (16t) auf 12t?
    Ich mein wenn die ZM selbst ein ZGG von 7,5t hat -kann man doch -weil ohne techn. Änderung- weiterhin 16t anhängen.
    Klar ist natürlich das man dafür dann einen CE Schein braucht, während sich doch die 12t die Du meinst auf das ZGG des Zugfahrzeuges (7,5t) plus ZGG eines Anhänger (4,5t) beziehen. Heißt mit Klasse C1E darf der Anhänger am abgelasteten W50(7,5t) ein maximales ZGG von 4,5t haben, denn nur dann halte ich die 12t ZGG Grenze des gesamten Zuges ein?? Ich mein mit dem C1E darf ich auch keinen 12t ZGG Anhänger bewegen. Oder habe ich was falsch verstanden?

  • CE 79, damit dürfen -wenn ich das richtig erinnere- dreiachsige Züge bis 18,75 t bei durchgehender Bremsanlage gefahren werden. Heißt beim umschreiben der Kl. 3 muss man drauf achten, dass die CE 79 eingetragen wird -was die Behörden nur auf Antrag machen...
    Heißt aber der "Anhänger" im Sinne eines Anhängers alá HW80 ist ein Drehschemel mit zwei Achsen... macht einen 4 Achsen Zug, dessen gesamt ZGG bis 12t ist... d.h. bei W50 7,5t bleiben wir nur beim Zweiachsanhänger bis max. 4,5t ZGG im Limit des "CE 79". Während demgegenüber ein einachsiger gebremster Anhänger (oder Auflieger) bei CE 79 max 11,25t ZGG haben darf, wenn er mit "CE 79" an einem 7,5t ZGG Zugfahrzeug dran soll...


    Dann bleibts aber auch dabei, dass ich die techn. möglichen 16t ZGG Anhängelast auch weiterhin mit dem auf 7,5t abgelasteten W50 ziehen darf soweit ich einen normalen "CE" Schein habe.... Also die 16t nicht vom Fahrzeug -sondern vom Führerschein des Fzg-Führer abhängen?

  • Wenn der W50 als LKW und nicht als Zugmaschine zugelassen ist, kommt die Beschränkung aus der StVZO:


    § 42 sagt:
    (1) Die gezogene Anhängelast darf bei Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das
    1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden
    Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.


    Daher eigentlich korrekt bei 7,5t zGM 11,25t Anhängelast maximal.



    Gruß


    Kraz

  • Das Thema Ablastung auf 7,49 t zGG. beim LKW und die damit ähnlich reduzierte Anhängelast ist doch etwas umfangreicher. Die vielen Fragen u. Antworten sind der Beweis dafür. Es ist aber ganz unkompliziert, darum mein Tipp: speziell für die 7,49 t zGG. IFA- Neueinsteiger.


    Begründung:
    In erster Linie haltet euch an den Kfz.-Brief o. Zulassung, da steht was ihr tun dürft. Alles andere ist erst einmal Nebensache.
    Entscheident sind die Daten im “Kfz.-Brief o. Zulassung” oder Tüv/Dekra Ablast- Dokument zur LKW Ablastung. Dort wird verbindlich eingetragen, wie hoch die aktuelle Anhängelast nach der 7,49 t zGG. LKW- Ablastung noch sein darf. Ein Beispiel, da wurde der LKW vom Tüv
    auf 7,49 t zGG. reduziert und ebenso die Anhängelast des LKW auf 7,49 t zGG reduziert. Da der Fahrer den LKW Füherschein hatte, war das absolut kein Problem. Der Passus mit den 12 t zGG. im Zug ist in dem Fall nicht zutreffend. Aber wer nur den PKW Führerschein (C1E) hat, der darf dann nur einen Anhänger mit max. 4,51 t zGG. anhängen (laut Anhänger Zulassung dann auch nur max. 4,51 t zGG. eingetragen), um im Zug die max. 12 t zGG nicht zu überschreiten.
    Die Anhängelast von den im Kfz-Brief max. möglichen 7,49 t zGG wird ein PKW Führeschein Besitzer (C1E) gar nicht erreichen dürfen, da er dann eindeutig über 12 t zGG. im Zug kommt und das würde ja fahren ohne gültigen Führeschein bedeuten.


    Zusammenfassung:
    Nur diese LKW oder Anhänger Kfz- Brief Daten bzw. die in der Zulassung sind relevant,
    alles andere sind für Neueinsteiger vorerst nur Träume.


    Gruss

  • Wobei aus meiner Erfahrung der "reine" C1E-Führerschein kaum eine Rolle spielt. Es gibt in Dtl. nur wenige Leute die den europaweit genormten C1E haben (meistens Leute die beim Umtausch der alten 3er Führerscheine nicht aufgepaßt haben). Bei uns sind das doch alles C1E mit Zusatz 79, also 3achs. Züge mit 7,5t-Zugfahrzeug und einachsigem (bzw. Tandemachs. mit max. 1m Achsstand) Anhänger. Deswegen muß man in der Praxis bloß aufpassen, daß das Fahrzeug welches man fährt laut Zulassung max. 7,5t zulässige Gesamtmasse hat. Beim Anhänger muß man erst aufpassen, wenn sich die zulässige Gesamtzugmasse (also zul. GM vom LKW plus zul. GM vom Anhänger) auf mehr als 12t beläuft, denn dann darf es nur ein einachs. Anhänger (bzw. oben genannter Tandemachser mit max. 1m Achsstand) sein.
    Bis 12t Zuggewicht kann man ja sogar Drehschemelanhänger an den 7,5-Tonner hängen.


    Zum Anhänger noch etwas verwirrendes für die 79er C1E:
    Laut StVZO darf der einachs. Anhänger nur 11t auf der Achse (oder eben zweimal 5,5t beim Tandemachser mit max. 1m Nabenabstand) haben. Damit hat man in der Praxis eigentlich kein Problem, denn eher ist es die zulässige Anhängelast des 7,5t-LKW die weniger beträgt (bei einigen W 50 eben 9t oder bei abgelasteten W50 sogar manchmal nur 7,5t).
    Aber beim 79er C1E ist etwas anderes von Bedeutung, denn da darf man eben hinten führerscheinmäßig gewichtsmäßig dranhängen was man will; die Beschränkung kommt von der 11t-Achslast für nichtangetriebene Achsen (und man darf nur eine Achse anhängen) bzw. von der zulässigen Anhängelast des 7,5-Tonners. Das bedeutet bespw., daß ein 7,5t-W50 mit zulässiger Anhängelast von ebenfalls 7,5t (durch die Ablastung erfolgt) aber einen einachsigen Anhänger mit 11t zul. GM ziehen darf, der Anhänger darf bloß nicht voll beladen sein (sondern bei 3t Leergewicht eben nur 4,5t Ladung haben, statt der 8t Nutzlast die er eigentlich zulassungsmäßig hätte). Die tatsächliche Anhängelast ist da entscheidend, nicht die zulässige Gesamtmasse des Anhängers; hier bietet der 79er C1E schon etwas, ein wichtiger Unterschied zum "reinen" C1E.


    Zur Sache mit dem Bus:
    Der C1E mit Eintragung 79 und 171 (die 171 ist die wichtige Nummer für den Bus) berechtigt zum Führen von Bussen (also mehr als 9 Sitze) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5t, aber nur unter der Bedingung, daß entweder der Fahrer die einzige Person an Bord ist oder aber außer dem Fahrer lediglich eine einzige weitere Person (die ebenfalls dem Fahrpersonal zugerechnet werden muß, also ein anderer Busfahrer bspw., mit Sicherheit aber nicht die Tante Elfriede von nebenan oder der eigene minderjährige Sohn auf der Fahrt zur Schule) an Bord ist. Konkret LO-Bus darf mit dem C1E mit Nummer 171 nur leer bzw. mit noch einem zusätzlichen "Fachmann" gefahren werden; der Sinn der Regelung im alten 3er Führerschein war, daß Überführungsfahrten ermöglicht werden sollten und nicht nur reine Werkstattfahrten (die sind übrigens auch vom normalen C1E abgedeckt, da der Text "mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen" lautet).


    Der Hammer kann übrigens noch einer anderen Stelle hängen:
    Wer seinen 79er C1E mal entzogen bekommt hat Pech, denn bei einer Wiedererteilung bekommt man nur den normalen C1E und zwar OHNE Eintragung 79!


    Rajiv

  • Zitat

    Zusammenfassung:
    Nur diese LKW oder Anhänger Kfz- Brief Daten bzw. die in der Zulassung sind relevant, alles andere sind für Neueinsteiger vorerst nur Träume.


    Richtig ist, dass man sich -was den notwendigen Führerschein betrifft- immer nach den ZGG der Fahrzeugpapiere richten muss, die man führt, egal wie schwer oder leicht die Fzg. am Ende wirklich sind. Allerdings ist es schon wichtig, welchen Führerschein man in der Tasche hat -und weiß was man damit darf und was nicht.
    Mein TLF zum Beispiel hat ein ZGG von 7,49t und eine max. Anhängelast von 6t macht einen zulassungsstechnisch nach Papieren möglichen Zug von 13,49t.
    Meine Frau darf mit ihrem Klasse 3, diesen Zug nur fahren, wenn der Anhänger als "Einachser" zählt. Habe ich einen zweiachsanhänger von 6t darf sie den Zug nicht mehr fahren. Weil ich aber Klasse 2 habe darf ich den fahren. Es ist m.E. gerade für Neueinsteiger sehr interessant zu wissen -was man am Ende alles so darf...
    Ich mein eine Ablastung des W50 auf 7,49t macht durchaus Sinn, die Vorteile überwiegen -sofern man ihn als Freizeit-Hobby zum Campen etc. nutzt und nicht als Arbeitstier. Unserer wiegt leer 5,35t und hat so eine Zuladung von über 2t, das reicht für uns- wir kommen bisher auf ein "Kampfgewicht" von 6,3t.. Beim L60 könnte das schon anders aussehen, weil es mit der Zuladung schon sehr schnell enge wird... und die ausgebauten LAK oder Werkstattkoffer sind meist auch um einiges schwerer als mein "Leichtbau".


    Zitat

    der Anhänger darf bloß nicht voll beladen sein (sondern bei 3t Leergewicht eben nur 4,5t Ladung haben, statt der 8t Nutzlast die er eigentlich zulassungsmäßig hätte). Die tatsächliche Anhängelast ist da entscheidend, nicht die zulässige Gesamtmasse des Anhängers; hier bietet der 79er C1E schon etwas, ein wichtiger Unterschied zum "reinen" C1E.


    Das würde ich anders sehen -rein Führerscheinrechtlich kommt es nur auf das nach den Zulassungspapieren mögliche ZZG des Zuges an.
    Die tatsächliche Anhängelast wird erst dann von Interesse sein, wenn ich z.B. an meinen TLF einen HW80 hänge, der hat ein ZGG von 12t und ein Leergewicht von 4t, den Hänger darf ich jetzt mit nicht mehr als 2t beladen -weil ich sonst die max. zulassige Anhängemasse von 6t überschreite aber ich darf den so fahren (Kl.2). Aber meine Frau darf diesen Zug mit Ihrem Klasse 3 auch dann nicht fahren, wenn Sie nur 500Kg auflädt und der ganze Zug die 12t als tatsächliche Masse nicht überschreitet, weil der Anhänger nicht mehr als 4,5t erreicht. Wenn ich den HW 80 mit 4t belade darf ich den rein Führerscheinrechtlich so fahren, da ich aber dann die zulässige Anhängelast von 6t um 2t also um 33% überschritten habe wird´s dennoch teuer 3 Pkt. 380,-€! Und ich werde den Hänger wohl stehen lassen und um -abladen müssen. Ein HW80 hinter einem W50 ist rein Führerscheinrechtlich nur mit CE bzw. Kl. 2 zu machen, auch wenn der W50 auf 7,49t geht. Wie voll der HW geladen werden darf -hängt wieder von der in den Papieren eingetragenen Anhängelast ab.

  • Eine große Bitte: Bitte kein Zitat aus dem Zusammenhang reißen!


    Mit dem alten 3er Führerschein darf man gewichtsmäßig jeden einachsigen Anhänger an den 7,5-Tonner hängen. Nichts anderes habe ich geschrieben.
    Die Einschränkungen ergeben sich von alleine, nämlich laut StVZO 11t max. Achslast für nichtangetriebene Achsen. Wenn es die Achslastbeschränkung nicht gäbe, dann wären es 11,25t (das 1,5fache von 7,5Tonnen also, mehr ist selbst mit ABS an beiden Fahrzeugen momentan nicht machbar bei der Zulassung).
    Mit dem alten 3er Führerschein darf niemand einen Drehschemelanhänger an einen 7,5-Tonner anhängen, egal wie schwer der ist oder zugelassen ist.


    Drehschemelanhänger sind nur mit C1E oder 79er C1E legal.
    Dabei gilt selbstverständlich, daß bei einem 7,5-Tonner der Drehschemelanhänger nur für 4,5t Gesamtmasse zugelassen sein darf; also in der Praxis kaum relevant.
    Relevant wird das mit einem Transporter mit rund 6t zul. GM, da haben wir den leichten Drehschemelanhänger schon für den Transport von sehr langen, aber echt leichten, Metallkonstruktionen benutzt; Vorteil liegt in halbierten Transportkosten (Personalkosten unberücksichtigt, die bleiben logischerweise gleich).


    Relevant für einen auf 7,5t abgelasteten W 50 wird die Führerscheinfrage C1E oder "alter" 3er Führerschein (also 79er C1E) wenn es um Einachsanhänger geht.
    Denn wenn der abgelastete W50 nur noch 7,5t Anhängelast eingetragen bekommt, dann kann man mit dem alten 3er (also 79er C1E) eben völlig legal einen einachsigen Anhänger mit mehr als 7,5t zul. GM dranhängen, der Anhänger darf bloß nicht mehr als die 7,5t wiegen (also grob gesagt, nur halb beladen sein in puncto Nutzlast). Mit dem normalen C1E geht das nicht, da ist bei 4,5t zul. GM des Anhängers Schluß (dafür darf das dann ein Drehschemelanhänger sein und muß kein Einachser sein).


    Beim PKW ist es doch gleich, folgendes Beispiel:
    Führerschein der alten Klasse 3 (oder eben BE oder C1E etc.) vorhanden und ein PKW mit max. 1400kg Anhängelast, da darf hinten ein Wohnanhänger (sagen wir mal 1200kg Leergewicht) dranhängen der 1600kg max. zul. GM hat, man muß nur aufpassen, daß der Wohnwagen tatsächlich nur 1400kg wiegt, man darf also nicht 400kg sondern nur 200kg Gepäck/Gasflaschen... in den Wohnwagen packen. Der Übersichtlichkeit spare ich mir die ganzen Details zur Stützlast.
    Müßte doch einleuchtend sein, denn der Trabant hatte 300kg ungebremst und 400kg gebremst als Anhängelast; der QEK Junior hatte 400kg zul. GM und keine Bremse, trotzdem durfte man legal mit dem Trabi den QEK ziehen, allerdings eben quasi nichts einladen (nur die Stützlast).


    Rajiv

Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen