Neueste Idee zum ex-TLF

  • Hi Maffi,
    es verblüfft mich immer auf welch kuriose Ideen immer für Wahr gehalten werden.
    Nein, es stehen glatt 7500KG drinn...
    denn sowohl das alte Führerscheinrecht stellt in der Klasse 2 auf Fahrzeuge mit "mehr als 7,5t" ab, als auch § 30 StVO sagt:


    §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von [BLINK]über 7,5 t[/BLINK] sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für.....


    Warum viele Hersteller Ihre Fahrzeuge mit 7490 eintragen ist mir persönlich nicht klar -meinem Dekra-Prüfer auch nicht.... Mit dem Sonntagsfahrverbot oder dem FS kann es nichts zu tun haben, vielleicht eine Frage bei den Versicherungstarifen im NFZ-Sektor? Bei meiner Haftpflicht für den Oldi hat es keine Rolle gespielt, bei dem fing die große Klasse über 3,5t an.... Die NFZ Versicherer unterscheiden derzeit nach Fahrzeugen bis 3,5t und über 3,5t analog dem derzeitigen FS-Recht..., wenn das früher auch so war macht aber das 7,49t auch keinen Sinn....
    Wenn Du da noch einen anderen Grund für wüsstest, würde ich dem gern mal nachgehen???


    Und das Thema, was passiert alles bei einer Überladung.... hatten wir ja schon.... und die wird erst ab etwa 10% und dem nachweisbaren Wissen ob dieser Tatsache interessant...

  • Hallo,
    ich glaube, und mein Tüver übrigens auch ?(, da in den Gesetzes-Texten immer von " bis 7,5 t" und über 7,5 t " gesprochen wird, es einfacher ist mit 7,49 t unterwegs zu sein 8o. Rechtlich ist 7,5 t richtig.
    Ich persönlich habe auch 7,49 t, da ich am Sonntag nicht noch mit der Rennleitung diskutieren möchte und evtl. den weitergehenden Zorn ;( des Beamten spüren muß, wenn er durch die Gegenrede anfängt das ganze Auto zu untersuchen.


    MfG

    { mein IFA macht keinen Feinstaub, es kommen ganze Stücke )

  • Die lieben Kollegen von der Autobahn werden doch sicher eine StVO dabei haben und wer dennoch angehalten und die Weiterfahrt untersagt wird.... der soll mal vor Ort nicht lang streiten, nur eben nichts vor Ort zahlen.... Die Untersagung der Weiterfahrt samt Begründung schriftlich einfordern und anschließend, den vergammelten Tag, der Polizeibehörde in Rechnung stellen.
    Eine bessere Fortbildung für die Kollegen gibt es nicht.... die haben dann ganz schnell gelernt... abgesehen davon, dass ich davon ausgehe, das die Kollegen das ganz genau Wissen.

  • minitimi :
    Nein, war nicht mehr da, den GFK Tank kannste noch haben....


    bernd
    Dein Hinweis auf den Fahrtenschreiber war völlig richtig: §57a STVZO, schreibt für Fahrzeuge ab 7,5t den Einbau eines Fahrtenschreibers vor. Der muss zwar von privat nicht benutzt werden, das Fahrzeug muss aber einen haben.....


    Die 10 KG Differenz sparen also den Einbau und das regelmäßige Eichen des Fahrtenschreibers...
    Da werde ich den TüVer noch mal anrufen...


    P.S. Er hat gemeint für Oldtimer gäbe es diese Pflicht dann auch nicht... er hat jetzt aber 7499KG eingetragen... um Fragen zu vermeiden, dann wollte er mir noch seitlichen Unterfahrschutz verpassen.... aber ich konnte Ihm das mit Hinweis auf Baujahr vor 01.01.1975 ausreden....

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  • Hallo minitimi!


    Mit einem Wendestrahlrohr vom W50 TLF kann ich dienen. Habe bei meinem ja alles was feuerwehrmäßig ist ausgebaut. Da sind auch noch andere Teile da, außer die Pumpen. Melde Dich mal per PN, so das wir alles vereinbaren können.
    Gruß
    ROBITO

  • Hallo
    @Maximus:


    Wie verhält sich das den mit dem Unterfahrschutz! Ich habe einen bei mir dran und der steht auch in meinen Papieren! Nur ist mein Fahrzeug vor dem 01.01.1975 gebaut! Was hat das damit auf sich? und kann ich die jetzt einfach abmachen?


    Wär nett wenn mir jemand helfen kann!
    MfG Christian

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  • Hi,
    Unterfahrschutz muss lt. §32c StVZO montiert werden. Wie man schon am "c" des § sieht wurde die Bestimmung irgendwann eingefügt als schon viele Fahrzeuge "ohne Schutz" unterwegs waren., deshalb gab es eine Übergangsbestimmung in der steht ab welchem Baujahr müssen Fahrzeuge nachgerüstet werden....
    In §72 StVZO sind diese Ausnahmen definiert.
    Der Wortlaut der Ausnahme
    zu: § 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
    gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    Damit müssen für Oldtimer, die EZ vor 01.01.1975 haben, nicht nachgerüstet werden -sie brauchen keinen Unterfahrschutz. Nicht müssen heißt aber nicht: Nicht dürfen. Wenn er aber dran ist muss er den Vorschriften entsprechen, also eine Bauartzulassung haben und eingetragen sein, denn damit wird bestätigt, das er den Vorschriften entspricht. Ab einem bestimmten Baujahr wird das nicht extra eingetragen, weil die Fzg. "ohne" nicht zugelassen worden wären, da ist das Ding bereits in der BE des Fzg. enthalten. Bei Fahrzeugen die nachgerüstet wurden, ist der Schutz jedoch ein eigenständiges Anbauteil.


    Wenn Dich das Ding stört wäre es rechtlich möglich, die Teile abzubauen und wieder aus den Papieren austragen zu lassen.


    Ist Dein Fahrzeug aber nach dem 01.01.1975 erstmalig zugelassen worden, musst Du nachrüsten auch wenn er schon Oldtimer ist. Ausnahme wäre hier nur,
    "Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind."
    Wenn der Hauptverwendungszweck z.B. Geländefahrzeug oder Brunnenbohrfahrzeug für schweres Gelände wäre und der Unterfahrschutz der Nutzung entgegensteht, weil die Kiste dann ständig aufliegt. Es gibt wohl einige W50 mit LAK Besitzer die den TüV überzeugen konnten, dass man ständig in schwerem Gelände unterwegs ist....

  • Mein TÜV Onkel sagt: als Womo nur mit, als LKW kann man mit dem Verwendungszweck argumentieren also ohne.

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