• Hallo,


    wir haben seit 2 Jahren als Interessengemeinschaft einen LF16. Da jedoch nur einer von uns einen Führerschein Klasse C hat, ist der Nutzerkreis natürlich eingeschränkt.


    Besteht irgendwie eine realistische Möglichkeit den LF16 auf 7,49 t abzulasten???

  • Einfach mal mit dem leeren LF 16 auf die Waage fahren, das könnte schon reichen. Die LF haben alle Leergewicht und ZGG gleich, da sie immer voll ausgestattet gefahren sind. War eine Besonderheit der Zulassung der DDR-LF's.


    Bernd

    Gewinne Zeit durch vorher Nachdenken.
    lura

  • Um mal die Frage zu beantworten:
    Ja das ist möglich! Und wie Bernd schon völlig richtig ansprach kommt es darauf an, was noch alles in Eurem LF16 an Originalausstattung mitfährt und was raus kann.
    Denkt dran Euch beim "ablasten" vom TüVér das "technische ZGG" (also das jetzt eingetragene) mit aufzuschreiben zu lassen. Dieses "technische ZGG wird dann unter F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen unter F.2 kommen dann die 7490 KG.
    Im Feld 22 dann zu F.2 folgenden Kommentar eintragen: "Abgelastet ohne technische Veränderungen"


    Sollte Dich damit mal die Polizei mit überladenem Fahrzeug stoppen kommst Du zwar nicht ums Bussgeld etc. herum, aber die Weiterfahrt wird dir wegen der mangelnden Gefahrenprognose nicht aufgrund des Fahrzeuggewichtes untersagt... sofern Du lt. Deinem FS mehr als 7,5t fahren darfst, kommst Du ums abladen herum. Nun ist zwar das Fahren mit einem überladenem Fahrzeug kein erlaubnisrechtlicher Verstoß -aber man könnte es als Anlass für eine Untersagung der Weiterfahrt nehmen -da der Fahrer nicht an so schweren Fahrzeugen ausgebildet ist.

  • Der Punkt mit dem technich zulässigen Gewicht ist sehr wichtig.
    Wie vorher geschrieben ist das überschreiten des ZGG zwar nicht erlaubt, aber es wird vom Fahrzeug her nicht gefährlich.
    Habe ich beim Ablasten des 125-3 auch drauf bestanden nur das ZGG zu ändern.

  • ...genau genommen gibt es bundeseinheitliche bußgeldrechtliche Grenzen, ab wann eine Überladung in welcher Höhe oder überhaupt zur Sanktion kommt.


    bis 2% Überladung = keine Ahndung
    ab 2 - 5% = 30,- € (also Verwarngeld)
    ab 5% = 80,- € / 1 Punkt weiter nach oben gestaffelt. (also ab 375kg drüber)


    Das bedeutet, bei zgG. 7,5t wäre eine Überladung um 150kg möglich, ohne überhaupt in den Bereich eine Sanktion zu kommen.


    Praktisch ist eine derartig geringe Grenze fast unmöglich zu messen. Allein durch eine Wiegung, wobei dort noch je nach Waage bis zu 200kg Eichfehler abgezogen werden muß (je nach Waage, Teilung, etc., die Achslastwaagen bei BAG und Polizei haben je 50kg pro Platte, Brückenwaagen beim örtlichen Schrott- oder Kieslieferanten bspw. von 20kg bis 60kg Meßfehlertolleranz)


    Bei Umschreiben ist es wichtig, dass darauf geachtet wird, dass der Satz "Ablastung ohne techn. Änderung" sinngemäß im TÜV-Gutachten erscheint und so von der Zulassungsstelle auch in die Zulassungsbescheinigung übertragen wird. Das ändert allerdings nichts an einer Überladung im Sinne der Bußgeldvorschriften, denn dort zählt nur das tatsächlich festgestellte Gewicht.


    Bedenke bei einer Ablastung, dass pro eingetragenem Sitz im Fahrzeug 75kg (Mit-)Fahrergewicht berechnet werden.


    Führerscheinrechtlich sieht das etwas anders aus, dort zählt das tatsächlich gemessene Gewicht abzüglich des Waagenmeßfehlers. Das bedeutet, dass Du rein rechtlich ab 1kg über den 7,5t (+ Meßfehler der verwendeten Waage) mit einem Strafverfahren rechnen kannst. Wie praktikabel eine derartige Korintenkackerei ist, sei mal dahin gestellt.


    Um sicher zu gehen, tanke den LF16 voll, fahr auf eine Waage und laß Dir dort mal eine Hausnummer geben (ohne Wiegeschein wollen die meisten Waagen auch kein Taschengeld für die Wiegung). Dann rechne ein bißchen mit den eingetragenen Sitzen und pack rein (oder raus), was (nicht) zwingend dabei sein soll. Danach nochmal auf die Waage, Wiegeschein mitnehmen und ab zum TÜV um die Änderung des Leergewichtes eintragen zu lassen.

  • Zitat

    Führerscheinrechtlich sieht das etwas anders aus, dort zählt das tatsächlich gemessene Gewicht abzüglich des Waagenmeßfehlers. Das bedeutet, dass Du rein rechtlich ab 1kg über den 7,5t (+ Meßfehler der verwendeten Waage) mit einem Strafverfahren rechnen kannst.


    Das ist falsch! Siehe §6 FeV


    Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)


    Bei Füherscheinrecht geht es immer um das ZGG, da muss man nichts wiegen. Wer seinen 3,5 Tonner mit 1t überlädt ist wg. der Überladung dran -nicht wegen "Fahren ohne FE"


    Der "große" Füherschein beim überladenen W50 ist nur deshalb "günstiger" wenn es darum geht das Fahrzeug ohne abzuladen nach Hause zu fahren.
    1. technisch sind 10500 KG möglich- also ist eine Gefährdung durch das Fahrzeug nicht gegeben, es wird weder zusammenbrechen -noch werden die Bremsen überfordert sein. Die Weiterfahrt zu verbieten wäre unverhältnismäßig.
    2. der Fahrer hat nur Klasse 3 bzw. C1, das Fahrzeug wird aber mit 9,5t gewogen. Da der Fahrer an so schweren Fahrzeugen nicht ausgebildet ist könnte die Gefahr in der Nichteignung des Fahrers liegen. Das Fzg. bleibt je nach Ermessen der Polizei stehen oder wird geleichtert.... Hat der Fahrer aber die Klasse C, ist er zum Führen dieses Fzg. nachweislich in der Lage - Also auch keine Gefahr....
    Bleibt immer die Überladung, die ja auch recht teuer werden kann. Wobie man sagen muss, dass die meisten Kollegen nur wiegen wenn Sie der Fuhre die Überladung beinahe "Ansehen". Die fiesliche Idee, dass der abgelastete W50 zu schwer ist kommt so schnell nicht.... Aber einige kenne ich, die würden aus Prinzip wiegen...

  • Du hast Recht, ich hab mich da etwas unglücklich ausgedrückt. Führerscheinrechtlich interessierts tatsächlich nicht, wenn ich durch Abladen das zgG. erreichen, bzw. unterschreiten kann.


    Mir ging es dabei um die vielen Fahrzeuge, die mit Tricksen und Kniffen die 7,5t gerade so unterschreiten, tatsächlich aber deutlich drüber liegen mit vollen Tanks und festen Einbauten, wo man denn eben nicht mal eben schnell 400l Diesel ablassen oder die halbe Inneneinrichtung ausbauen kann.


    Dort ist man ganz schnell ohne fiesen Tricks beim Vorsatz, wenn man sich in diversen Foren einfach mal zu dem Thema beliest...


    Die reine bußgeldrechtliche Überladung mit ner Schaufel Sand zu viel betrifft das nat. nicht. Sorry, mein Fehler!

  • Führerscheinrechtlich interessiert es auch nicht, wenn Du durch abladen das ZGG nicht erreichst, wg. Einbauten etc. Es bleibt immer eine Überladung, der Tatbestandskatalog, nachdem jede Verkehrs-Owi abgestraft wird, geht immer davon aus, dass der Fahrer "fahrlässig" gehandelt hat. Egal ob falsch Parken, zu schnell fahren oder überladen. Hat der feststellende Beamte vor Ort den dringenden Verdacht, dass hier Vorsatz vorliegt...
    Weil derselbe Wagen schon zum 25ten mal im Parkverbot an der gleichen Stelle steht, der gleiche Fahrer in kurzem Zeitabstand zu schnell unterwegs ist...Bei einer Überladung mit der "Schippe Sand" der Lieferschein mit den 8,0t mit der Unterschrift quittiert wurde.....
    Bei Vorsatz kann die Owi auch mit einem höherem Bußgeld geahndet werden oder sogar vor Gericht kommen und dann legt der Richter die Buße fest.... solange die ganze Sache im Bereich der Owi verbleibt -ist das trotzdem alles noch ein Kinderteller - wenn zu weilen auch ein je nach Einkommen ein teurer, der Richter legt Tagessätze fest.


    Ich lasse mal jetzt alle Fälle der sog. Verkehrsstraftaten außen vor, ich denke es ist klar, dass man aus fast jeder Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr eine Straftat machen kann -wenn man sich rücksichtslos genug verhält.


    So würde ich sagen liegt beim "Sandfahrer" der Vorsatz schon auf der Hand, während der WoMo-Ausbauer schon mal die Schultern zucken kann.... und sagt "Oh, dass das jetzt insgesamt so schwer ist, war mir nicht bewußt, da hätte ich mal mitrechnen oder wiegen sollen (müssen....!!), womit wir bei der Sorgfaltspflichtverletzungund somit bei Fahrlässigkeit sind....


    Zusammenfassend:
    Es ist besser mit einem um 2t überladenem abgelastetem, also 9,5t schwerem W50 erwischt zu werden -weil meist fahrlässige oder auch vorsätzliche Ordnungswidrigkeit - beides teuer.
    Als mit dem C1 oder B Schein einen leeren 5t schweren W50 ohne Ablastung zu lenken und somit den Tatbestand des Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit eine Straftat zu begehen.....
    Ich gebe zu, dass dies in der Praxis zu weilen blöd aussieht...

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