Fragen zum IFA-Treffen "20Jahre danach"

  • Hallo


    Habe hier eine Preisliste was die Ausnahmegenehmigung von Transporten an Sonn-und Feiertagen betrifft. Die Preise gelten ab 1.6.07 und die Liste habe ich 2009 zu geschickt bekommen.
    Demnach kostet die Einzelgenehmigung 52,00Euro.
    Kann aber bei einen guten Beamten bzw. wenn er einen guten Tag hat weniger kosten :] spreche da aus Erfahrung.


    Beantragen kann man die Sondergenehmigung beim Landratsamt/SG Verkehrs-und Konzesionsrecht/ Verkehrslenkung. So zumindest die Bezeichnung hier im Erzgebirgskreis.

  • In der Tat müssen diejenigen die es betrifft, also alle die kein Wohnmobil, Oldheimer, 7,5t, Tageszulassung mit 7,5t-Eintragung, Youngtimer oder 06-Kennzeichen mit 7,5t-Eintragung haben, dass Treffen mit einer Sonntagsfahrgenemigung oder erst um 22:00 Uhr verlassen. Oder man riskiert es so zufahren. Wachtmeister Freundlich dürfte Verständnis für eine historische Veranstalltung haben. Bei Wachtmeister Wichtig gibt es dafür 80Taler Taschengeltentzug und einen Punkt( für Jirka entfällt der Punkt).
    Wenn betrifft das überhaupt von uns und wie macht Ihr das sonst, wenn Ihr zu Treffen fahrt?
    Grüße, André

  • Bei den brandenburger "Jungplatmützen" ist in der Tat Vorsicht geboten.
    Hinterfotzig paßt hier sehr gut.
    Ich war schon mal mit dem vollen Programm dabei.
    Für meine ADK´s (selbstfahrende Arbeitsmaschine) gilt das Verbot ja wohl nicht - oder?

  • Hallo ADK-Fahrer,


    laut WIKIPEDIA gilt das Fahrverbot nicht für dich.


    Behördliche Ausnahmen


    Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 der Straßenverkehrsordnung im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.


    Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]


    * Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
    * Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
    * Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
    * selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    * Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
    * Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.


    Arne

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