Wir haben für unsere W 50 DL 30 und für den W 50 TLF 16 auch Ausnahmegenehmigungen in den Fahrzeugpapieren über das Landesverwaltungsamt und dann in der Zulassungsstelle (LSA) eingetragen
lassen, die wir mit zu führen haben.
Ostblock Treffen Pütnitz 2014 und Polizeikontrolle
- kumpelfreund
- Erledigt
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Charli,
so ist ja auch der "Normalzustand". Ich habe ja durchaus Verständnis dafür, das man so eine Ausnahmegenehmigung für SoSi-Analgen oder vom Sonntagsfahrverbot an auch die Persönlichkeit des Antragstellers knüpft: Eingeschränkter Fahrerkreis, Führungszeugnis, sauberes Punktekonto... und bei festgestelltem Missbrauch (schneller im Stau vorbeikommen....), Verstoß gegen Auflagen wieder einzieht......Aber wer einfach nur keine Genehmigung dabei hat -ohne die Lichter "Ein" zuschalten, der zahlt einen 10er und bekommt die Auflage die Genehmigung vorzuzeigen, d.h. wenn er keine hat, eine zu besorgen. Letzteres setzt natürlich voraus, das die Behörden die Anträge auch bearbeiten.... Sind die Lichter "an" kommen 20,-€ oben auf... Eine Auflage vor Ort irgendwas zu demontieren und ansonsten die Weiterfahrt zu verbieten... Das ist Nötigung und Freiheitsberaubung. Diese Konstellation vor Ort ist höchst gefährlich, denn immerhin kann es passieren, dass sich der Betroffene Bürger gegen das unberechtigte Festhalten zur Wehr setzt. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §113 STGB wäre das nicht unbedingt: "(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist." Heißt, wehre ich mich gegen eine unberechtigte Freiheitsentziehung oder Nötigung, ist das kein "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", sondern das was es ist wenn mich irgendein Horst auf der Straße gegen meinen Willen festhält und sagt, ich lass Dich erst weiterfahren, wenn Du Deine Blaulichter abbaust. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Insofern ist das Vorgehen der Kollegen auch aus Gründen der Eigensicherung sehr problematisch, man provoziert vor Ort Auseinandersetzungen, bei denen am Ende die Beamten den kürzeren ziehen, dass sollte ein mit umfassenden Rechtskenntnissen ausgestatteter Polizeibeamter wissen -wie dünn sein Eis wird - wenn seine Handlung nicht rechtmäßig ist.
Hier verlassen sich die Beamten aber drauf es mit dem braven Bürger zu tun zu haben. Fahren die Hells-Angels aus.... werden die Jungs sehr vorsichtig ... und prüfen ganz genau ob die Kutte wirklich mit Symbolen versehen ist, die nach dem Vereinsgesetz mit einer Verbotsverfügung versehen ist und Ihnen fallen keine § mehr ein wonach das Ding einzuziehen wäre, da reicht es dann auch aus die Kutte auf links zu drehen... oder eine andere Jacke drüber zu ziehen... Da sind sich die Kollegen dann plötzlich sehr rechtsunsicher und wissen nicht mehr so genau wie Sicherstellung und Beschlagnahme funktionieren und wann das notwendig ist. Und weil Sie nicht riskieren wollen eine unrechtmäßige Diensthandlung ohne Schutz des 113 STGB zu fabrizieren, lassen sie den Hell ziehen (im Zweifel für)... den im Gegensatz zum Oldtimerfahrer der verärgert diesen Mist widerstandslos mitmacht und man bequem seine Macht demonstrieren kann... wird der Versuch den Hell von seiner Kutte zu trennen.... mit Aua-Aua verbunden sein -obwohl hier die Rechtslage eindeutig ist .... In unserem Bundesland gibt es dazu konkrete klarstellende Weisungslagen aus Ministerium und Präsidium... und damit "Rechtssicherheit"!Zur Info an Betroffene, die in einem dieser Landstriche wohnen in denen ohne Prüfung des Einzelfalls "Rechtssicherheit" durch Pauschalverbot hergestellt wird.....
Zu eine Genehmigung kann man vor dem Verwaltungsgericht auch erstreiten. Das ist ungefähr vergleichbar: Du hast ein Grundstück und willst bauen. Stellst einen Antrag, der wird abgelehnt, mit der Begründung weil in verschiedenen Baubehörden in letzter Zeit Rechtsunsicherheiten bei der Erteilung von Genehmigungen auftraten, hat man sich entschlossen, bis auf weiteres keine Genehmigungen mehr zu erteilen um Rechtssicherheit herzustellen.
Einen solcher Versagungsgrund ist aber im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen. Eine Genehmigung muss erteilt werden, wenn keine der objektiven baurechtlichen oder hier verkehrsrechtlichen Versagungsgründe vorliegen. Notfalls muss man klagen.
Ich habe mal den ADAC angefragt ob deren Rechtsschutz so was übernimmt... Wäre ja mal eine grundsätzliche Frage.... Vielleicht schließen sich vor Ort auch einige Betroffene zusammen und klagen ein Musterverfahren durch!
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