Hallo Renato,
ich sehe, Du kennst Dich aus und habe deshalb folgende Frage an Dich.
Wir betreiben einen ADK 70 zu Sanierung des Hofes.
Müssen im Jahr aber einige Male über winzige Streck öffentlichen Grundes um an alle Gebäude ran zu kommen.
Das befahren öffentlichen Grundes mit einem nicht zugelassenen aber zulassungpflichtigen Fahrzeuig ist ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wird als Straftat (keine Ordnungswiderigkeit) behandelt.
Der Kran ist derzeit in unserer landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung versichert und so soll es aus Kostengründen auch bleiben.
Die einzige Lösung für das Problem sehe ich darin, den Kran für Vorwärtsfahrten auf 6 Stundenkilometer zu begrenzen.
Welche technische Möglichkeit siehst Du da?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Vitruv