Beiträge von WalterR

    Okay, Einstein,
    es freut mich und sicherlich auch alle anderen Leser, dass in Deinem neuen Beitrag das kleine Missverständnis aufgehoben wurde.
    Damit ist wieder alles in Ordnung.
    Ich habe kein Problem, wenn wir in der IFA Scene nicht immer einer Meinung sind.
    Wichtig ist, dass man ein gemeinsames Ergebnis findet.
    Es ist erfreulich zu lesen, dass Du ein guter Schrauber bist und nicht nur die Computer Tastatur beherrscht.
    Positiv ist, dass wir das Problem kritisch, aber fair auf Augenhöhe lösen konnten.


    Gruss

    L-60 Umbau Bremssystem


    Einstein 4567,
    Deine Einstellung zum “Umbau am Bremssystem” kann ich nicht teilen.
    Ich habe in meinem Beitrag alles so geschrieben, wie es richtig zu machen ist.
    In diesem Forum wollten wir IFA- Erfahrungen austauschen, aber so wie man es richtig macht und nicht so wie man bereits im Vorfeld wissentlich die Vorschriften umgeht.
    Es kann nicht sein, dass ein richtiger Beitrag, so in den Schatten gestellt wird, als sei es ein Spass. Ein Umbau am Bremssystem ist kein Spass.


    Einstein 4567, Dein Beitrag ist gefährlich. Du rufst damit zum falschen Handeln auf und verunsicherst die IFA- Scene. speziell die noch nicht so erfahrenen IFA Fans.
    Wegen Deiner Aktionen verschärfen sich Vorschriften und die Leute die sich richtig verhalten, müssen dann auch die Konsequenzen mit tragen.
    In diesem Forum kann jeder mitlesen, die Polizei, Tüv, Dekra und Versicherungen.
    Alle diese Vereine sind ja dann bestens über die kleinen Tricks und Machenschaften aus der IFA Scene informiert.


    Zur Sache:
    Wir reden über einen “Umbau am Bremssystem”, wo völlig andere Baugruppen eingebaut werden sollen, die zuvor definitiv nicht an dem Fahrzeug verbaut waren.
    Ich wiederhole, nach so einem Umbau erlischt sofort die “Betriebserlaubnis” für das Fahrzeug. Die Betreibserlaubnis erlangt man natürlich sofort wieder, wenn dieser Umbau am Bremssystem im Kfz. Brief von Tüv oder Dekra eingetragen wird.


    Wer glaubt das nicht so machen zu müssen, der verliert jeglichen Versicherungsschutz, auch die Haftpflichtversicherung ist dann hinfällig.
    Ohne Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) würde ich nie ein Kfz. im öffentlichen Strassenverkehr bewegen. Wenn es zu einem Unfall kommt, dann trägt man selbst alle Kosten, auch die aller am Unfall beteiligten.
    Mein Grundsatz ist, mein Hobby muss immer so abgesichert sein, falls etwas richtig schief gehen sollte, dass ich dann allein die volle Haftung (mit Versicherungsschutz) übernehmen kann und nicht im Extremfall die ganze Familie mit in die finanzielle Haftung genommen wird, nur weil eventuell gegen Vorschriften verstossen wurde.
    Jetzt könnten die Kritiker sagen, ich male den Teufel an die Wand, aber ich erlaube mir nur über den Tellerrand hinauszublicken.


    Zu: Umbau am Bremssystem.
    Man muss einen “Umbau am Bremssystem” von Tüv oder Dekra abnehmen und im Kfz. Brief diese Veränderung eintragen lassen, das ist Fakt.


    Zu: Reparatur am Bremssystem.
    Eine “Reparatur am Bremssystem” ist ein ganz anderer Fall, da werden neue oder regenerierte, aber jedoch “baugleiche” Ersatzteile ausgetauscht, dafür braucht man natürlich keine Tüv- o. Dekra Abnahme.
    Diese Reparaturen kann selbstverständlich jeder kundige Schrauber völlig selbständig und ohne jemanden zu fragen bis zur Unendlichkeit ausführen.

    Habe meien alten Beitrag aus dem Jahre 2009 doch noch gefunden.
    Wenn es dazu noch detaillierte Fragen gibt, dann meldet Euch bitte.
    Ich hätte dazu noch einige Hinweise, z. B. Kostenpunkt: 3.000,- Euro in einer Fachwerkstatt
    incl. Tüv Abnahme u. die erforderlichen Eintragungen im Kfz. Brief
    für so einen kompletten Umbau mit Luft- Trockkner.

    IFA L60 Umbau der Bremsanlage


    Hallo Falli-69,
    aus Sicherheitsgründen und aus rechtlichen Gründen würde ich dir ernstahft empfehlen, den Umbau an der LKW Bremsanlage nur von einer Fachwerkstatt machen zu lassen.
    Du brauchst die Umbau- Dokumente einer Fachwerkstatt, um die erforderlichen Eintragungen im Kfz.-Brief durch Tüv oder Dekra vornehmen zu lassen.
    Es handelt sich um eine technische Veränderung am Kfz. und die ist genehmigungs-u . eintragungspflichtig, ansonsten erlischt die Betriebserlaubnis für das Kfz..
    Mein L-60 Kumpel ist PKW Werkstattmeister, auch er hat vor einigen Jahren einen Umbau am L-60 Bremssystem von einer MAN-Fachwerkstatt machen lassen und danch alle Änderungen im Kfz-Brief vm Tüv eintragen lassen.
    Zu genau diesem Thema hatte ich vor Jahren im Forum schon einmal einen recht ausführlichen Beitrag geschrieben, nur finde ich ihn auf die Schnelle selbst nicht mehr wieder.

    Das Thema Ablastung auf 7,49 t zGG. beim LKW und die damit ähnlich reduzierte Anhängelast ist doch etwas umfangreicher. Die vielen Fragen u. Antworten sind der Beweis dafür. Es ist aber ganz unkompliziert, darum mein Tipp: speziell für die 7,49 t zGG. IFA- Neueinsteiger.


    Begründung:
    In erster Linie haltet euch an den Kfz.-Brief o. Zulassung, da steht was ihr tun dürft. Alles andere ist erst einmal Nebensache.
    Entscheident sind die Daten im “Kfz.-Brief o. Zulassung” oder Tüv/Dekra Ablast- Dokument zur LKW Ablastung. Dort wird verbindlich eingetragen, wie hoch die aktuelle Anhängelast nach der 7,49 t zGG. LKW- Ablastung noch sein darf. Ein Beispiel, da wurde der LKW vom Tüv
    auf 7,49 t zGG. reduziert und ebenso die Anhängelast des LKW auf 7,49 t zGG reduziert. Da der Fahrer den LKW Füherschein hatte, war das absolut kein Problem. Der Passus mit den 12 t zGG. im Zug ist in dem Fall nicht zutreffend. Aber wer nur den PKW Führerschein (C1E) hat, der darf dann nur einen Anhänger mit max. 4,51 t zGG. anhängen (laut Anhänger Zulassung dann auch nur max. 4,51 t zGG. eingetragen), um im Zug die max. 12 t zGG nicht zu überschreiten.
    Die Anhängelast von den im Kfz-Brief max. möglichen 7,49 t zGG wird ein PKW Führeschein Besitzer (C1E) gar nicht erreichen dürfen, da er dann eindeutig über 12 t zGG. im Zug kommt und das würde ja fahren ohne gültigen Führeschein bedeuten.


    Zusammenfassung:
    Nur diese LKW oder Anhänger Kfz- Brief Daten bzw. die in der Zulassung sind relevant,
    alles andere sind für Neueinsteiger vorerst nur Träume.


    Gruss

    “Striegistaler” schreibt:
    Das mit der ADAC Mitgliedschaft für’n LKW ist ein wenig anders, da muss kein Bargeld auf’s Armaturenbrett des Abschleppers gelegt werden.”


    Das ist in seinem geschilderten Fall absolut richtig.
    Aber Strigistaler, ab diesem Moment reden wir über >>>“LKW’s über 7,5 t zGG.”<<< und sicherlich über einen abgeschlossenen ADAC Vertrag für “LKW’s über 7,5 t zGG”. So verstehe ich Deinen Beitrag.
    Somit haben wir aber nun ganz andere ADAC Rahmenbedingungen, als in dem Fall bis zu 7,5 t zGG., worüber wir ja bisher immer geschrieben haben.


    Schlussbemerkung:
    In allen Beiträgen wurde gut diskutiert und festgestellt, dass unsere Darlegungen schon richtig sind. Es ist aber auch klar geworden, wie wichtig die kleinen Details sind. Diese kleinen Details können verantwortlich dafür sein, ob wir richtig oder falsch liegen.

    “Elvis-light” schreibt:
    Nach Rücksprache mit dem Sachverständigen kann die Seilwinde am W-50 doch drann bleiben.
    Hier hat sich jetzt auch eine neue Situation ergeben, denn die Seilwinde muss doch nicht ausgebaut werden, da diese im Kfz. Brief unter der Zuladung eingetragen ist.
    Wenn der Sachverhalt im Startbeitrag so eindeutig gestanden hätte, dann wäre alles klar.
    Im Startbeitrag kam die Bemerkung “ohne Seilwinde” so rüber, als wäre es eine Tüv Auflage, die es noch zu erfüllen galt.
    Macht nichts, entscheident ist dass der Vorgang jetzt eindeutig geklärt wurde.
    Meinen Glückwunsch zum H- Kennzeichen.

    Nachtrag: ADAC Abschleppen vom Wohnmobil bis 7,5 t zGG.
    Was IFA Fahrer wissen sollten!!!
    Zuvor wurde ja über das ADAC Abschleppen von Wohnmobilen bis zu 7,5 t zGG. berichtet.
    Wir scheinen vergessen zu haben, dass “fast alle” IFA’s über der ADAC Abschlepp- Grenzwert- Höhe von 3,20 m liegen.
    Ich beziehe mich hier speziell auf die Technischen Daten des IFA L-60 u. W-50, die hier im Forum unter Techn. Daten zu finden sind.
    Da ist die Gesamthöhe des L-60 mit 3,60 m und des W-50 mit 3,50 m angegeben.
    Bekannt ist ja, dass der ADAC die Wohnmobile bis zu 7,5 t zGG. nur “kostenneutral” bis zu einer max. Höhe von bis zu 3,20 m abschleppt.
    Alles was ausserhalb dieser Tolleranz ist, wird eine kostenpflichtige Abschleppaktion des ADAC.
    Damit dürfte für die L-60 u. W-50 Fahrer alles geklärt sein. Die Sache mit einer eventuellen ADAC Abschleppaktion ist somit von Anfang an “nicht kostenneutral möglich”.
    Ein Ausfall ist ja relativ selten und wenn es dann doch passiert, dann übersteht man die Folgen auch.
    Der Nutzen einer ADAC Mitgliedschaft unter genau diesen Bedingungen ist dann aber sehr fraglich.


    Die Technischen Daten aus unserem IFA Forum:
    Technische Daten L-60
    Länge : 6.955 mm
    Breite : 2.500 mm
    Radstand : 3.240 mm
    Höhe : mit Ersatzrad-Halter ca. 3.600 mm


    Technische Daten W-50
    Maße: (vom Aufbau abhängig!) hier für Fahrzeug mit LAK II
    - Länge = 6750 mm
    - Breite = 2500 mm
    - Höhe = 3500 mm

    Antwort: ADAC u. Wohnmobil abschleppen


    Hallo Euro-Biene,
    Unsere beiden Beiträge sind jeder für sich schon richtig und entsprechen auch den Tatsachen. Nur in einem kleines Detail unterscheiden sich unsere Ergebnisse.
    Genau über dieses kleine Detail soll hier geschrieben werden.


    Das kleine Detail ist:
    Zum Zeitpunkt des LKW Ausfalls stand der Tüv- Eintrag “Sonder Kfz. Wohnmobil” noch nicht in der Kfz. Zulassung. Der LKW (7,49 t zGG.) war zwar schon als Wohnmobil zu 80% ausgestattet worden, aber die Vorstellung beim Tüv und der Tüv Eintrag in der Kfz. Zulassung war noch nicht erfolgt. Auf dem Weg zum Oldi Treffen kam es zum Ausfall auf der Autobahn und zur ADAC Abschleppaktion.
    Wenn der Eintrag “Sonder Kfz. Wohnmobil” in der Kfz. Zulassung gestanden hätte, dann hätte der ADAC kostenlos abgeschleppt. Weil das eben zu dem Zeitpunkt noch nicht der Fall war, galt der LKW mit 7,49 t zGG. logischerweise als normaler LKW und nicht als Wohnmobil und die ADAC Abschleppaktion erfolgte kostenpflichtig.
    Spuch: Hinterher haben es alle schon vorher gewusst.


    Also, Euro Biene hat in seinem Beitrag selbstverständlich auch Recht. Wenn unsere Wohnmobil IFA’s in der Kfz. Zulassung tatsächlich als “Wohnmobil” dokumentiert sind, dann schleppt der ADAC diese bis zu 7,5 t zGG. und bis zu 3,2 m Höhe kostenlos ab.
    Gruss

    Ablastung oder H Kennzeichen


    In einigen Beiträgen zuvor gibt es leichten Präzisierungsbedarf, denn es wurde einiges nicht ganz richtig dargestellt, was hier berichtigt werden soll.


    Thema ADAC:
    Der Traum, bei 7,49 t zGG., vom ADAC “kostenlos” abgeschleppt zu werden bleibt ein Traum. Ausser man hat einen gesonderten LKW Vertrag (über 3,5 t zGG.) mit dem ADAC abgeschlossen, dann wird man schon kostenlos abgeschleppt. Die normale ADAC Mitgliedschaft schliesst das kostenlose abschleppen bis zu 3,5 t zGG ein, alles was darüber liegt ist kostenpflichtig. Wer also nur die normale ADAC Mitgliedschaft hat und mit seinem LKW mit 7,49 t zGG auf der Autobahn ausfällt und den ADAC anruft, der sollte gleich seine Kreditkarte griffbereit halten, denn die Daten muss man sofort beim ADAC angeben, damit der ADAC sofort 350,- Euro abbuchen kann, vorher kommt der ADAC nicht zum abschleppen.
    Das ist ein Tatsachenbericht und kein Spass.


    Gruss